Haftung einer GmbH bei Diebstahl durch AN

Hallo liebe Wissenden,

seit einer Weile beschäftigt und im Freundeskreis eine Frage zur Haftung bei Diebstahl durch einen Angestellten und wir „Hobbyjuristen“ versuchen uns bislang ohne Einigung daran.
Sollte die Frage hier falsch sein, bitte entschuldigt, ich wusste es nicht besser.

Ausgangssituation wäre folgende:
In einer GmbH, die mehrere Sportstudios betreibt, wird ein neuer Angestellter beschäftigt. Die Oberen wüssten, dass dieser bereits wegen verschiedener Delikte (u.a. vielleicht Diebstahl) vorbestraft und auf Bewährung wäre.
Wäre es nun zu verantworten, diese Person alleine und unbeobachtet mit den Schlüsseln zu den Spinden (vom Studio gestellt) zu lassen? Eine andere Möglichkeit zur Aufbewahrung von persönlichen Sachen gäbe es dort nicht.
Angenommen, der Angestellte könnte dem Drang nicht widerstehen und bräuchte unbedingt ein paar Groschen für einen Kaugummi. Diese würde er sich von einem Gast (ohne zu fragen) borgen wollen und weil er die Einrichtung in der Umkleide nicht demolieren möchte, würde er die Türen der Spinde einfach mit dem Zweitschlüssel aufsperren.

Wäre es nun jedermanns eigenes Pech, der unfreiwillig ein kleines Darlehen gegeben hätte, weil der Spind genutzt wurde
oder
wäre es vielleicht sogar grob fahrlässig vom AG gewesen, eine solchen Schelm zu beschäftigen?

Grundsätzlich sind wir uns soweit einig, dass jeder für das haftet, was er „verbrochen“ hat. Aber wie sähe es jetzt in so einem Fall aus?

Vielen Dank für Rat und Tat,
Kathi

die gmbh haftet gegenüber ihren vertragspartnern, wenn sie eine pflichtverletzung zu vertreten hat. das entwenden von wertsachen durch die angestellten (zurechnung über § 278 bgb) stellt eine (neben)pflichtverletzung aus dem schuldverhältnis dar. die gmbh haftet gem. § 280 I, 241 II bgb, wenn sie die pflichtverletzung zu vertreten hat. dies wird zunächst vermutet d.h. die gmbh muss sich exkulpieren, § 280 I 2 bgb.
das bloße anstellen eine verurteilten straftäters stellt (natürlich) keine pflichtverletzung dar. allerdings wird die exkulpation schwer gelingen, wenn einem verurteilten straftäter (vermögensdelikte) bereits nach kurzer zeit, ohne jegliche kontrolle die schlüssel zu den spinden gegeben werden. hinu kommt, dass der angestellte mehrfach verurteilt wurde und die strafaussetzung zur bewährung noch läuft.

zusammenfassend kommt es also darauf an, ob sich die gmbh hinsichtlich des vertretenmüssens der pflichtverletzung (§ 276 bgb) exkulpieren kann. dazu sind alle umstände des falles zu betrachten.
würde z.b. ein verurteilter brandstifter in die obige situation geraten, der sich aber im arbeitsverhältnis stets korrekt verhielt, wird obige exkulpation leichter gelingen.

außerdem bestehen ggf. deliktische ansprüche gegen die gmbh nach §§ 823 II, 831 bgb, 242 stgb.

gegenüber dem täter bestehen ggf. herausgabeansprüche hinsichtlich des entwendeten geldes und ein deliktischer anspruch nach §§ 823 II bgb, 242 stgb.

Hallo,

die gmbh haftet gegenüber ihren vertragspartnern, wenn sie
eine pflichtverletzung zu vertreten hat. das entwenden von
wertsachen durch die angestellten (zurechnung über § 278 bgb)
stellt eine (neben)pflichtverletzung aus dem schuldverhältnis
dar. die gmbh haftet gem. § 280 I, 241 II bgb, wenn sie die
pflichtverletzung zu vertreten hat. dies wird zunächst
vermutet d.h. die gmbh muss sich exkulpieren, § 280 I 2 bgb.
das bloße anstellen eine verurteilten straftäters stellt
(natürlich) keine pflichtverletzung dar. allerdings wird die
exkulpation schwer gelingen, wenn einem verurteilten
straftäter (vermögensdelikte) bereits nach kurzer zeit, ohne
jegliche kontrolle die schlüssel zu den spinden gegeben
werden. hinu kommt, dass der angestellte mehrfach verurteilt
wurde und die strafaussetzung zur bewährung noch läuft.

Man sollte vielleicht noch auf den alten Streit, ob für von Erfüllungsgehilfen „bei Gelegenheit“ der Erfüllung begangene Taten gehaftet wird, der Lehrlingsfall.

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/bg…

Im Ergebnis ist es dasselbe, weil er erst durch die Anstellung die Zweitschlüssel hat, anders wäre es bei einem Fahrraddiebstahl etc.

VG
EK

1 Like

Guter Gedanke, danke.