Hallo
Wenn man in laienhafter Unkenntnis von Umfang, Aufwand und Schwierigkeitsgrad besonderer Handwerker-Arbeiten ein Angebot annimmt und die Arbeiten beauftragt, und erhält dann eine Rechnung passend zum Angebot, liegt dann evtl. trotzdem Wucher vor, wenn der Umfang der tatsächlich geleisteten (und korrekt ausgeführten) Arbeiten deutlich geringer ausgefallen ist, als zu Anfang geplant. Im übertrieben dargestellten Sinne: Man bekommt 1 Woche „Arbeit“ angeboten, nimmt dieses Angebot an und bekommt hinter genau dafür eine Rechnung, in der drin steht „1 Woche Arbeitslohn“ …passt soweit alles… bist auf die Tatsache, dass effektiv nur 2 Tage gearbeitet wurde… in denen aber alles ordentlich geschafft wurde.
Meine Frage ist, berechtigt das angenomme Angebot und die Beauftragung der Arbeiten den Bauunuternehmer immer (!) zur Fakturierung des Angebotspreises, oder muss er, wenn der tatsächliche Aufwand erheblich geringer ausgefallen ist, den verringerten Aufwand in der Rechnung berücksichtigen?
Wäre der Aufwand höher, als im angenommenen Angebot, so wird das korrekterweise berechnet. Aber was ist, wenn der Aufwand deutlich niedriger ist? Was ist, wenn angefallene Arbeitleistung und Berechung eigentlich in krassem Missverhältnis stehen…?.. trotz Angebot und korrekter Arbeitsauführung.
Rein Gefühlsmäßig ist das für mich dreister Wucher und evtl. im BGB relevant. Aber mein Gefühl bedeutet ja nix… weiss das jemand genauer?
mfg Martin