Ugh.
Man sollte dabei allerdings nicht vergessen, dass für die
Zulassung zur Prüfung die Einwilligung des Lehrbetriebes
notwendig ist.
In welchem Land, bzw. auf welchem Planeten ist sie das?
BBiG §25(2),2: „Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen“ und mitnichten und ohneneffen so lange, bis der „Lehrbetrieb“ die außerordentliche Gnade der „Einwilligung“ auszuüben gedenkt
BBig §39(1),1: _"(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate
nach dem Prüfungstermin endet" und nicht, wer sich die „Einwilligung“ seines „Lehrbetriebes“ erbettelt, erschlichen oder anderweitig ergaunert hat.
Von Sachkenntnis ungetrübt kann man viel leichter Statements vom Stapel lassen … stimmt schon.
Aga,
CBB_