Hallo,
schau mal hier: http://dejure.org/gesetze/WEG/20.html
Lese bitte aufmerksam § 25, Absatz 4.
Gruß Walter VB
(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
es wurde nicht gefragt ob eine Versammlung beschlussfähig ist oder nicht.
Die richtige Antwort wäre, gemäß § 20 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseingetümern nach Maßgabe §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bsi 28 WEG.
Gemäß § 20 Abs. 2 WEG kann die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Auch bei einer Gemeinschaft von nur zwei Wohnungseigentümern kann also ein Wohnungseigentümer die Bestellung eines Verwalters durchsetzen.
Grundsätzlich haben sich die Eigentümer zunächst mit der Bestellung des Verwalters in der Eigentümerversammlung zu befassen.
Kommt hierüber keine Einigung zustande, kann ein Antrag an das Gericht auf Bestellung eines Verwalters gemäß § 43 Abs. 1. Nr. 1 WEG gestellt werden!
Dies ergibt sich aus dem § 21 Abs. 4 in dem der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung ein jeder einzelne Eigentümer obliegt, worunter eben auch die Bestellung eines Verwalters fällt.
In dringlichen Fällen kann wenn eine Vorabverfassung in der Versammlung von vornherein keinen Erfolg verspricht, das Gericht direkt angerufen werden.
Aber Achtung, ist der jetztige Verwalter bereits mehrheitlich gewählt, muss dieser erst mit Mehrheitsbeschluss abgewählt werden!
Gruß
BHShuber