Hallo Don Pedro,
die Klausel ist gültig.
Ein wichtiger Grund ist ein zweimonatiger Mietrückstand, eine Straftat gegen den Vermieter, eine nach erfolgter Abmahnung und angedrohter fristloser Kündigung ausgesprochene fristlose Kündigung durch den Vermieter. In solchen Fällen haftet der Mieter für alle Vermögensschäden, die dem Vermieter durch die fristlose Kündigung bis zur Neuvermietuzng entstehen.
Die irrige Annahme, dass der Vermieter nur im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfristen Ansprüche hat, trifft nicht zu. Der Vermieter hat Ansprüche bis zur Neuvermietung. Der Vermieter ist aber verpflichtet, nach einer fristlosen Kündigung den Schaden so gering als möglich zu halten ( also so schnell als möglich zu vermieten). Er hat aber das Recht der Auswahl eines Mieters (Gerichte sprechen von einer bis zu dreimonatigen Prüfungsfrist), der die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt. Er ist beweispflichtig, wenn er mehr als drei Monate nach dem Auszug noch nicht vermieten konnte, dass er keine Schuld trägt. Der Vermieter muss deshalb alle Beweismittel sichern, d.h. er muss auf jeden Fall in solchen Fällen die Annoncen, Makleraufträge und auch Besichtigungen unter genauer Angabe der Interessenten aufbewahren.
„Wird das Mietverhältnis durch den Vermieter aus wichtigem
Grunde gekündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der
dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach der
Rückgabe eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet
werden müssen, und zwar bis zum Ablauf der vereinbarten
Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach der Rückgabe.“
Im Übrigen, selbst wenn der Zusatz nicht im Mietvertrag stehen würde, wäre diese Haftung gegeben. Grundsätzlich haftet jemand für Schäden, die er selbst oder durch sein Verhalten ausgelöst hat. Es gibt noch wenige Mietverträge, in welcher dieser Zusatz nicht steht. Die Haftung ist trotzdem da.
Was soll das? Ich könnte es ja verstehen, wenn das sechste
Wort „Mieter“ heissen würde, aber so?
Nein, Irrtum, wenn der Mieter aus einem wichtigen Grund kündigt endet das Mietverhältnis (vorausgesetzt der wichtige Grund ist beweisbar) Aus einer gerechtfertigten Kündigung des Mieters kann aber kein Schadenersatz des Vermieters abgeleitet werden.
Es geht um eine 3-Zimmer-Wohnung, unbefristeter Vertrag.
Das würde doch bedeuten, wenn der Vermieter zB Eigenbedarf
anmelden würde, die Wohnung dann ein halbes Jahr leer steht,
dass wir dann die Kosten übernehmen. Gibt es irgendwelche
Rechtsnormen, die man hierbei zitieren könnte? Oder reicht ein
Hinweis darauf, dass er sich nur bei dem Subjekt im ersten
Satz getäuscht hat?
Der letzte Absatz ist durch oben genannte Hinweise geklärt.
Gruss Günter