Ist diese Mietvertrag-Klausel rechtens?

Hallo,

es geht um folgende Klausel:

„Wird das Mietverhältnis durch den Vermieter aus wichtigem Grunde gekündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach der Rückgabe eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen, und zwar bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach der Rückgabe.“

Was soll das? Ich könnte es ja verstehen, wenn das sechste Wort „Mieter“ heissen würde, aber so?

Es geht um eine 3-Zimmer-Wohnung, unbefristeter Vertrag.
Das würde doch bedeuten, wenn der Vermieter zB Eigenbedarf anmelden würde, die Wohnung dann ein halbes Jahr leer steht, dass wir dann die Kosten übernehmen. Gibt es irgendwelche Rechtsnormen, die man hierbei zitieren könnte? Oder reicht ein Hinweis darauf, dass er sich nur bei dem Subjekt im ersten Satz getäuscht hat?

Viele Grüsse

Andreas

PS: Was wäre werweisswas ohne sein Rechtsbrett und seine dazugehörigen Rechtsberater…

Hallo!

„Wird das Mietverhältnis durch den Vermieter aus wichtigem
Grunde gekündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der
dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach der
Rückgabe eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet
werden müssen, und zwar bis zum Ablauf der vereinbarten
Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach der Rückgabe.“

Was soll das? Ich könnte es ja verstehen, wenn das sechste
Wort „Mieter“ heissen würde, aber so?

Nö, das ist schon ganz richtig so!

Hier geht es um Kündigung aus einem „wichtigen Grund“ - dazu zählt meines Wissens NICHT der Eigenbedarf, sondern schwerwiegende Verfehlungen des Mieters. In etwa Nichtzahlung der Miete, Störung des Hausfriedens, Beschädigung von Haus oder Einbauten usw.

In dem Fall darf der Vermieter den Mieter rausschmeißen und ihm gleichzeitig die entgangenen Mieteinnahmen berechnen, weil der Mieter ja vertragswidrig gehandelt hat und somit Schuld ist an dem ganzen Ärger…

Noch besser dürfte das aber Günther W. erklären dürfen, er ist hier nämlich der Vollprofi!

Schönen Gruß,
Robert

Hallo,

es geht um folgende Klausel:

„Wird das Mietverhältnis durch den Vermieter aus wichtigem
Grunde gekündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der
dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach der
Rückgabe eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet
werden müssen, und zwar bis zum Ablauf der vereinbarten
Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach der Rückgabe.“

Was soll das? Ich könnte es ja verstehen, wenn das sechste
Wort „Mieter“ heissen würde, aber so?

Hi don,

das meint, daß dieses eintritt, wenn der Vermieter dich rausschmeißen muss.

gruss
winkel

hallo

„Wird das Mietverhältnis durch den Vermieter aus wichtigem
Grunde gekündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der
dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach der
Rückgabe eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet
werden müssen, und zwar bis zum Ablauf der vereinbarten
Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach der Rückgabe.“

Das würde doch bedeuten, wenn der Vermieter zB Eigenbedarf
anmelden würde, die Wohnung dann ein halbes Jahr leer steht,
dass wir dann die Kosten übernehmen.

Wenn es Kündigung aus Eigenbadarf wäre, würde er die Wohnung ja selbst nutzen, also quasi selbst Mieter sein und die Wohnung würde somit nicht leerstehen. Ein Schaden würde ihm nicht entstehen, da er die Handlung (Kündigung aus Eigenbedarf) und damit Verzicht auf Miete ja selbst bewußt herbeiführt.

Gruß Andreas

Moin,

werden müssen, und zwar bis zum Ablauf der vereinbarten
Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach der Rückgabe."

„Ablauf der vereinbarten Mietzeit“ ist bei:

3-Zimmer-Wohnung, unbefristeter Vertrag.

die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Bei ordentlicher Kündigung deinerseits hat der Vermieter keinen Schaden, da der Vertrag fristgemäß gekündigt wird. Wenn er dich jedoch aus wichtigem Grund rausschmeisst, hat er maximal 3 Monate (nämlich die gesetzliche bzw eine evtl vereinbarte längere Kündigungsfrist) den durch dich verursachten Schaden des Mietausfalls. Keinesfalls ist der Schaden 1 Jahr Mietausfall, wenn durch dein Verschulden die Wohnung unbezahlt leersteht. Und ersatzpflichtig bist du sowieso, da bedarf es keiner Klausel. Allerdings halte ich den Zeitraum von 1 Jahr für bedenklich. Andererseits ist die erste Alternative „bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit“ (=max. die Kündigungsfrist) irgendwann erfüllt, so dass die zweite Alternative „höchstens ein Jahr“ gar nicht erst zum Tragen kommt :wink:

Gruß
Nils

Hallo Don Pedro,

die Klausel ist gültig.

Ein wichtiger Grund ist ein zweimonatiger Mietrückstand, eine Straftat gegen den Vermieter, eine nach erfolgter Abmahnung und angedrohter fristloser Kündigung ausgesprochene fristlose Kündigung durch den Vermieter. In solchen Fällen haftet der Mieter für alle Vermögensschäden, die dem Vermieter durch die fristlose Kündigung bis zur Neuvermietuzng entstehen.

Die irrige Annahme, dass der Vermieter nur im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfristen Ansprüche hat, trifft nicht zu. Der Vermieter hat Ansprüche bis zur Neuvermietung. Der Vermieter ist aber verpflichtet, nach einer fristlosen Kündigung den Schaden so gering als möglich zu halten ( also so schnell als möglich zu vermieten). Er hat aber das Recht der Auswahl eines Mieters (Gerichte sprechen von einer bis zu dreimonatigen Prüfungsfrist), der die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt. Er ist beweispflichtig, wenn er mehr als drei Monate nach dem Auszug noch nicht vermieten konnte, dass er keine Schuld trägt. Der Vermieter muss deshalb alle Beweismittel sichern, d.h. er muss auf jeden Fall in solchen Fällen die Annoncen, Makleraufträge und auch Besichtigungen unter genauer Angabe der Interessenten aufbewahren.

„Wird das Mietverhältnis durch den Vermieter aus wichtigem
Grunde gekündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der
dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach der
Rückgabe eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet
werden müssen, und zwar bis zum Ablauf der vereinbarten
Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach der Rückgabe.“

Im Übrigen, selbst wenn der Zusatz nicht im Mietvertrag stehen würde, wäre diese Haftung gegeben. Grundsätzlich haftet jemand für Schäden, die er selbst oder durch sein Verhalten ausgelöst hat. Es gibt noch wenige Mietverträge, in welcher dieser Zusatz nicht steht. Die Haftung ist trotzdem da.

Was soll das? Ich könnte es ja verstehen, wenn das sechste
Wort „Mieter“ heissen würde, aber so?

Nein, Irrtum, wenn der Mieter aus einem wichtigen Grund kündigt endet das Mietverhältnis (vorausgesetzt der wichtige Grund ist beweisbar) Aus einer gerechtfertigten Kündigung des Mieters kann aber kein Schadenersatz des Vermieters abgeleitet werden.

Es geht um eine 3-Zimmer-Wohnung, unbefristeter Vertrag.
Das würde doch bedeuten, wenn der Vermieter zB Eigenbedarf
anmelden würde, die Wohnung dann ein halbes Jahr leer steht,
dass wir dann die Kosten übernehmen. Gibt es irgendwelche
Rechtsnormen, die man hierbei zitieren könnte? Oder reicht ein
Hinweis darauf, dass er sich nur bei dem Subjekt im ersten
Satz getäuscht hat?

Der letzte Absatz ist durch oben genannte Hinweise geklärt.

Gruss Günter