Ist ein Vermächtnis an Ungeborene möglich?

Liebe WWWler,

folgende Frage interessiert mich:

Kann ein Erblasser ein Vermächtnis an eine noch nicht geborene Person anordnen?

Nehmen wir folgenden Fall an: Frau A hat zwei Kinder. Kind B ist noch Single, Kind C ist verheiratet und hat selbst zwei Kinder (also die Enkel von Frau A). Für jedes ihrer bereits geborenen Enkelkinder hat Frau A 10.000 € angelegt, die zum 18. Geburtstag ausgezahlt werden sollen. Nun erkrankt Frau A, es ist absehbar, dass sie bald stirbt, und sie möchte gerne ein Testament aufsetzen, in dem sie festlegt, dass alle ihre Enkelkinder aus ihrem Nachlass zum 18. Geburtstag 10.000 € ausgezahlt bekommen sollen, also auch die, die noch gar nicht geboren sind (aber laut Aussage von Kind B in Planung).

Vermutlich wird man kaum ein Vermächtnis an eine ungeborene Person machen können. Kann man den Wunsch der Frau aber trotzdem irgendwie realisieren, z.B. durch ein Treuhandkonto, auf dem Geld für eventuelle Enkel gebunkert wird und nach Eintritt der abschätzbaren Zeugungsunfähigkeit der Kinder an die Erben (eben diese) fällt? Nehmen wir mal an, die beiden Kinder B und C können sich aufs Blut nicht ausstehen, und es ist nicht zu erwarten, dass die beiden sich einvernehmlich diesem Wunsch beugen würden.

Besten Dank und besten Gruß,

Matt

Ja: § 1923 II BGB

Hallo!

Da die Kinder von A ja aber nur geplant und noch nicht gezeugt waren, dürfte dieser Paragraph hier nicht gelten.

Grüße!

Da die Kinder von A ja aber nur geplant und noch nicht gezeugt
waren, dürfte dieser Paragraph hier nicht gelten.

Richtig, im fiktiven Beispiel soll es um noch nicht gezeugte Kinder gehen. Dabei wollen wir davon ausgehen, dass die angehende Erblasserin nicht mit 50 weiteren Enkelkindern rechnet, sondern - sagen wir mal - maxiaml drei.

Beste Grüße,

Matt

Also das direkt an die ungeborenen Enkel juristisch sauber hinzubekommen halte ich für Laien schwierig, aber nicht unmöglich.
Ich denke man könnte einen Notar mit Nachlassverwaltung beauftragen oder diesem ein treuhänderisches Vermögen übertragen mit dem Zweck dies den ungeborenen Enkelkindern zum 18. zu schenken. Dieser Falle hätte sich allerdings erst 18 Jahre nach dem Tod des jetzigen Kindes erledigt. Weil das jetzige Kind ja noch bis zum Tode quasi Kinder (also Enkelkinder) zeugen oder annehmen, adoptieren, sonstwas kann. Aber dazu sollte man wohl wirklich zu einem RA gehen oder einen Notar aufsuchen, oder diesen zur Erblasserin bestellen.

wie wäre es denn mit einer vorerb- / nacherbenstellung, dann kann auch der noch nicht gezeugte berücksichtigt werden, siehe §§ 2101 I, 2119 (anlegung von geld) bgb - weitere einschränkungen der verfügugnsbefugnis des vorerben kann durch auflagen erreicht werden.