Jetzt hat es mich erwischt

Hallo,
mir war nur ein Satz von Dir zu lapidar, weil es doch den Anschein hat, dass nicht wenige ebay-Verkäufer darauf spekulieren:

‚Und wenn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, ist es sowieso Pech für den Käufer !‘
ja, er hat ein Beweisproblem.

Man kann sich nur wünschen, dass möglichst viele betroffene Käufer jeweils Strafanzeige erstatten.
Gruß
Peter

die Gewährleistung kommt zum Tragen, wenn im Laufe der
Gewährleistungszeit ein nicht selbstverschuldeter Schaden an
der Ware eintritt.

Falsch, falsch, falsch !

Die Gewährleistung bedeutet, dass die Sache bei
ÜBERGABE frei von Mängeln ist.

Und warum dann 2 Jahre Gewährleistung?
Wenn sich innerhalb der 2 Jahre ein Defekt herausstellt ist es meines Erachtens schon weit nach der Übergabe.

Und wenn die
Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, ist es sowieso
Pech für den Käufer !

Du weisst hoffentlich noch, worum es hier geht?
Es geht um Ebay und laut Beschreibung ist die Ware Fehlerfrei.
Also hat der Käufer einfach nur Pech gehabt, wenn dem nicht so ist?
Ich bleibe dabei. Tritt ein Fehler in der Gewährleistungszeit auf, ist der Verkäufer nicht Verantwortlich, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Ist die Ware allerdings bei Übergabe schon defekt, zieht der Gewährleistungsausschluss nicht.
Du solltest wissen, falsche Aussagen zur Ware und ein Gewährleistungsfall sind immer noch zwei paar Schuhe.

Ließ mal das BGB oder google nach Gewährleistung bevor du hier
solche sachlich falschen Aussagen verbreitest.

Sachlich falsch oder ist deine Interpretation der Rechtslage einfach nur falsch?

Gruß
roland

Die Gewährleistung bedeutet, dass die Sache bei
ÜBERGABE frei von Mängeln ist.

Und warum dann 2 Jahre Gewährleistung?
Wenn sich innerhalb der 2 Jahre ein Defekt herausstellt ist es
meines Erachtens schon weit nach der Übergabe.

Innerhalb von zwei Jahren kann ein Mangel, der bei Übergabe schon vorhanden war gerügt werden. Allerdings liegt die Beweislast beim Käufer.

Und wenn die
Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, ist es sowieso
Pech für den Käufer !

Du weisst hoffentlich noch, worum es hier geht?
Es geht um Ebay und laut Beschreibung ist die Ware Fehlerfrei.
Also hat der Käufer einfach nur Pech gehabt, wenn dem nicht
so ist?
Ich bleibe dabei. Tritt ein Fehler in der Gewährleistungszeit
auf, ist der Verkäufer nicht Verantwortlich, wenn die
Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Ist die Ware allerdings
bei Übergabe schon defekt, zieht der Gewährleistungsausschluss
nicht.

Genau hier leigt doch der Hase im Pfeffer. Die Gewährleistung gilt nur und ausschließlich für Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden sind. Ist genau diese Gewährleistung wirksam ausgeschlossen worden hat der Käufer keine Rechte.

Du kannst natürlich gerne deiner eigenen Meinung sein. Leider ist es häufig so, dass die persönliche Meinung doch ganz erheblich von der Rechtssprechung und Gesetzgebung abweicht. Aber lassen wir jede weiter Diskussion. Hier scheint es ein deutsches Recht und ein „Roland“-Recht zu geben. Ich kann meine Empfehlung nur wiederholen mal in´s BGB zu sehen oder auf das Brett „allgemeine Rechtsfragen“ zurück zu greifen.

Gruß

Matthias

OK, ich habe gegoogelt
Hier zunächst ein Auszug, woraus du ersehen kannst, worauf es mir ankommt.

Der BGH stellt zunächst klar, daß die Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft vom vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht berührt wird.

Bevor du etwas falsches reininterpretierst, hierbei geht es darum, wie ich bereits schrieb, das das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nichts, aber auch garnichts mit dem Gewährleistungsausschluss zu tun hat.

Komplett nachlesen kannst du es hier.

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw01_66.htm

Gruß
roland

Hallo,

Solange man dem VK nicht Arglist nachweisen kann, ist
das auch so.

Siehe auch du hier: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw01_66.htm

Auch für dich ein Auszug:

Der BGH stellt zunächst klar, daß die Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft vom vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht berührt wird.

Gruß
roland

Hallo,

Siehe auch du hier:
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw01_66.htm

Da hast Du ja tief gegraben: ein Urteil über einen Grundstücksstreit aus der Zeit vor der Neufassung des Schuldrechts im BGB - für den Fall hier natürlich nicht zu gebrauchen.

viele Grüße,

Ralf

Hättest du lieber gelassen
Hallo,

lass es lieber. Das Urteil bezieht sich auf einen völlig anderen Sachverhalt (Immobilien) und bezieht sich auf ein Gesetz, welches zwischenzeitlich novelliert wird.

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

lass es lieber. Das Urteil bezieht sich auf einen völlig
anderen Sachverhalt (Immobilien) und bezieht sich auf ein
Gesetz, welches zwischenzeitlich novelliert wird.

Na gut, dann ließ dir doch mal folgende Seiten durch.

http://www.rechtsanwalt-wiesbaden.de/verkehr1.html
http://lokal-anzeiger-hamburg.de/show.php?id=00000478
http://www.123recht.net/static/autokauf10102000.html

Aber ich denke, dies sind auch vollkommen andere Sachverhalte, es handelt sich ja auch nicht um ein Notebook. Weisst du, für jedes Teil, was verkauft wird, gibt es ein anderes Gesetz und für Privatverkäufe bei Ebay wahrscheinlich auch.
Deswegen beende ich jetzt diese Diskussion, denn ich gehe nicht davon aus, das du mal einen Fehler zugibst.
Vielleicht h ast Du ja mal Lust zu googeln. Gib doch einfach mal Zugesicherte Eigenschaft + Gewährleistungsausschluß ein.
Du wirst überrascht sein, was man da alles findet.

Im übrigen kann man auch mal versuchen, den klaren Menschenverstand einzusetzen. Wenn bei Ebay ein Notebook angeboten wird, das einwandfrei funktionieren soll und es stellt sich heraus, das das Gerät defekt ist, dann kann man die Gewährleistung sooft ausschliessen, wie man will. Es fehlt eine zugesicherte Eigenschaft und dann zieht dieser Ausschluß nicht mehr.
Wenn dem nicht so wäre, dann stünde den Betrügern Tür und Tor offen.

Gruß
roland

… aber dann ist’s gut

Hallo,

Na gut, dann ließ dir doch mal folgende Seiten durch.

http://www.rechtsanwalt-wiesbaden.de/verkehr1.html
http://lokal-anzeiger-hamburg.de/show.php?id=00000478
http://www.123recht.net/static/autokauf10102000.html

Ja, schön. Da steht nichts neues drin: sind dem Verkäufer Mängel an der verkauften Sache bekannt, so hat er diese Mängel dem Käufer auch bekannt zu machen. Andernfalls haben wir es mit einer arglistigen Täuschung zu tun.

Klasse, oder?

Nur, jetzt beweis mal , daß

a.) dieses Notebook den Fehler schon beim Verkäufer hatte
b.) der Verkäufer von diesem Fehler wusste
c.) der Verkäufer den Fehler arglistig verschwiegen hat.

viel Spaß,

Ralf

zum letzten mal.
Fehlt dem Teil eine zugesicherte Eigenschaft, kann der Verkäufer sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluß berufen.
Unter zugesicherter Eigenschaft versteht man z.B. „Gerät funktioniert“.
Funktioniert es nicht, kann man sich nicht auf den Gewährleistungsausschluß berufen.
Ob man etwas beweisen kann oder nicht, steht doch auf einem ganz anderen Blatt. Darüber entscheidet dann der Richter, der von Fall zu Fall urteilen wird.
Aber der Tenor, um den es hier geht, ist doch immer der gleiche.

Der BGH stellt zunächst klar, daß die Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft vom vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht berührt wird.

Ob alt oder nicht, heute zählt es genauso.

Jetzt habe ich keinen Bock mehr.

Gruß
roland