Kann ich Hausratversicherung kündigen bei Umzug?

Folgendes Szenario:
Ich wohne so vor mich hin mit einer Hausratversicherung.
Da lerne ich plötzlich jemanden kennen, der auch so allein wohnt und eine Hausratversicherung hat. Der Haushalt dieser Person wird nach einer gewissen Zeit komplett verkauft und die Dame zieht zu mir. Nun will die Hausratversicherung die Kündigung der Dame nicht akzeptieren. Sie soll ihre Versicherung parallel mit meiner laufen lassen obwohl sie keinen Haushalt mehr hat, quasi.
Was soll ich davon halten??? Warum kann ich die Hausratversicherung nicht kündigen wenn es das Versicherungsobjekt nicht mehr gibt?

bye
Micha

Hallo Micha

Wirf doch mal einen Blick in die Versicherungs-AGB, welche die Dame mit Vertragsabschluss akzeptiert hat.

Gruss
CrNiMo

Hallo Micha,

normalerweise wird der „jüngere“ Vertrag gekündigt ohne das die entsprechende Versicherung Probleme damit hat.

mfg
Michael

hallo
meines wissens ist es so mit einer Hausratversicherung, dass bei verkauf der vertrag an den Käufer übergeht ausser er kündigt diesen innerhalb eines Monats.Der Verkäufer kann sicher nicht mehr versichert sein da es sich hier um einen Risikowegfall handelt und deshalb auch der Vertrag dem Storno zugeführt werden muss.

Hoffe geholfen zu haben
W Deutenhauser

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Micha,

was habt ihr denn der Versicherung geschrieben?
Normalerweise gibt es bei der Formulierung: „Alle Hausratgegenstände (bis auf wenige persönliche Gegenstände) verkauft und in der neuen Hausratgemeinschaft eingezogen.“ keine Probleme. (-> ao. Kündigung)

Sonst ist es aber auch möglich, dass der jüngere Vertrag automatisch wegen möglicher Doppelversicherung aufgehoben werden kann. (§59ff. VVG)

Nur dabei stellt sich eben die Frage, welcher Vertrag ist der jüngere?

Falls sich durch den Umzug eine höhere Prämie (ohne Anhebung der Versicherungssumme) ergeben sollte, so besteht hierfür auch das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.

Gruß
Marco

Tach Marco,

was habt ihr denn der Versicherung geschrieben?

Wir kündigten mit der Begründung, daß der gesamte Haushalt verkauft wurde und die Wohnung aufgelöst. Restliche persönliche Gegenstände, Kleidung etc., versichert die 10 Jahre ältere Versicherung der neuen Wohngemeinschaft.
Die Versicherung schrieb uns zurück, daß sie die Kündigung nicht akzeptiert und daß wir beide gleichzeitig laufen lassen müssen. Wir schrieben dann noch einmal und baten um Erklärung und Akzeptanz der Kündigung zum nächsten Termin. Dann wird es ebend keine außerordentliche sondern reguläre Kündigung. Wir haben nie wieder was von der Vesicherung gehört bis letzte Woche nach 3 Jahren Pause sich ein Gerichtsvollzieher angekündigt hat, der das Geld abholen will. Ein Art und Weise, die jeder Beschreibung spottet. Wir wurden nicht mal darüber informiert, daß gegen uns ermittelt wird. Die neue Adresse war auch der Versicherung bekannt, denn die Absage der Kündigung hat die Versicherung schon an die neue Adresse geschickt.
Übrigens, falls es interessiert: Es war die Nürnberger…

bye
Micha

Hallo Micha,

für mich scheint hier die Sache klar zu sein:

§ 59 VVG

(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.

Und

§ 60

(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen, so kann er verlangen, daß der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, daß nach Abschluß der mehreren Versicherungen der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und Prämien verlangen.

(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis
erlangt hat.

dazu dann noch §11 VHB 92 (liegen dir ja sicherlich vor) und dein Kündigungsschreiben.

Jetzt kannst du ja mal als „Blindkunde“ in Nürnberg direkt anrufen und fragen, wie es sich verhält, wenn der Fall eintreten würde. Ich kenne es nur aus meiner Praxis und wir haben den Vertrag dann immer aufgehoben.

Gruß
Marco