Hallo fefefe,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich können Kosten für eine Erstausbildung (!) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben bis zu maximal 4.000 € pro Jahr geltend gemacht werden.
In Ihrem Fall haben Sie aber schon richtig recherchiert - Sie haben Ihre Erstausbildung (=Erststudium) bereits abgeschlossen, es handelt sich hierbei also um eine zweite Ausbildung mit dem Ziel, später diesen Beruf ausüben zu können. Hierzu gibt es bereits ein BFH-Urteil mit mehreren anhängigen Verfahren:
Zitat:
Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung
Mit Urteil vom 18. Juni 2009 - VI R 14/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das (seit dem Jahr 2004) geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Mit derselben Begründung sind auch Entscheidungen in vier weiteren Verfahren (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07) ergangen.
Mit diesen Urteilen hat der BFH klar gemacht, dass § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Die Vorschrift bestimmt lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehle. Umgekehrt erstreckt sich die Typisierung nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten.
Geklagt hatte im obigen Urteilsfall - mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler - eine Lehrerin aus Niedersachsen. Sie hatte eine Ausbildung zur Buchhändlerin abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium der Sonderpädagogik begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf. Der BFH gab der Klägerin dem Grunde nach Recht.
Die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin. § 12 Nr. 5 EStG komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung gehandelt habe.
=> bei Ihnen ist der Fall zwar umgekehrt (Erst Studium, dann Ausbildung), aber der steuerliche Sachverhalt ist der selbe!
Keine Begrenzung beim steuerlichen Abzug der Studienkosten
Damit gibt es keine Begrenzung für den Abzug der Kosten für das Studium in der Steuererklärung, sofern das Studium nach einer Ausbildung erfolgt. Es ist egal, ob der Student später überhaupt ein Einkommen mit dem Studium erzielt oder nicht. Denn bei dem Ausgaben für das Studium (z.B. Studiengebühren) handelt es sich um
„vorwegegenommene Werbungskosten“.
Das BFH-Urteil bringt einen weiteren Steuervorteil mit sich: Sonderausgaben dürfen nur in dem Jahr (Veranlagungszeitraum) abgesetzt werden, in dem sie gezahlt wurden. Da Studenten aber häufig in der Steuererklärung keine ausreichend hohen Einkünfte ausweisen, würde der Sonderausgabenabzug ins Leere gehen.
Achtung:
Anders ist es bei Werbungskosten. Der ermittelte Verlust kann als Verlustvortrag in die folgenden Veranlagungszeiträume fortgeführt werden. Der fortgeführte Verlust wird erst dann mit anderen positiven Einkünften verrechnet, wenn diese auch anfallen.
Zitat Ende.
Aus meiner beruflichen Praxis heraus kann ich sagen, dass die jährliche Aufstellung der angefallenen Kosten auf einem gesonderten Blatt keineswegs falsch ist. Es muss aber eine solche Aufstellung beim Finanzamt eingereicht werden, um klar zu erklären, welche Kosten als „vorweggenommene Werbungskosten“ angegeben werden sollen. Sie müssen die Gesamtsumme der Werbungskosten dann in der Anlage N unter Fortbildungskosten erklären, auch wenn das angestrebte Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen und Einkünfte daraus erzielt wurden. Die Bezeichnung „vorweggenommene Werbungskosten“ unterstreicht den Ansatz der Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 EStG ganz deutlich. Dort heißt es nicht umsonst:
„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, … der Einnahmen.“
Also, nicht verzagen, weiterhin sämtliche Aufwendungen schön erklären.
Da die Werbungskosten Ihre momentanen Einnahmen aus dem Nebenjob weit überschreiten werden, wird ein sogenannter Verlustvortrag gemacht, der dann in dem Jahr, in dem Sie erstmals positive Einkünfte aus der angestrebten Tätigkeit erzielen, mit diesen verrechnet wird.
D.h. in diesem Jahr werden Ihre Einkünfte (z.B. im Jahr 2011 50.000 €) um den Verlustvortrag aus den Jahren 2008, 2009, 2010 (saldiert insgesamt z.B. 10.000 € vorweggenommene Werbungskosten) verrechnet und es verbleiben zu versteuernde Einkünfte in Höhe von 40.000 €.
Nun hoffe ich, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg beim Erstellen Ihrer Einkommensteuererklärung und für den Abschluss Ihrer Ausbildung im nächsten Jahr.