Hallo, die Frage ist nicht ganz mein Spezialgebiet (nur Mieten), ich kann nur soviel dazu sagen, als daß es 2 Arten von Vorkaufsrechten gibt:
1.das schuldrechtliche Vkr, das ist eine schriftliche, aber formfreie Vereinbarung zwischen Eigentümer und Noch-Mieter und wird nicht im Grundbuch eingetragen. Falls nun der Eigent. die Immobilie nun doch an einen Dritten weiterverkauft, erwirbt diesr Dritte die Immobilie in gutem Glauben. Der Vm macht sich hierbei jedoch u.U. schadensersatzpflichtig dem Noch-Mieter gegenüber.
2. das sog. dingliche Vkr, hierbei wird das Vkr im Grundbuch eingetragen. Möchte nun ein Dritter die Immobilie kaufen, so muß der Notar im Grundbuch nachsehen und ihn über das bestehende Vkr. informieren. Ein Verkauf der Immobilie an den Dritten wäre dann ohne Zustimmung des Vorkaufsberechtigten nicht möglich.-
Den Kaufpreis kann man in einer Sondervereinbarung schon im Vorhinein festlegen, jedoch werden wenige Eigentümer sich darauf einlassen.-
Mehr kann ich leider nicht dazu sagen. Gruß, Achim