Kaufvertrag

Hey Leute,

ich bin total verwirrt. Ich habe das Thema „Kaufvertrag“ und da kommen auch Hol-,Bring- und Schickschulden drin vor.
Bringschulde verstehe ich einigermaßen, aber das andere nicht.

Von einer Holschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist und der Gläubiger die Leistung auf eigene Kosten abholen muss. Gemäß § 269 BGB ist dies der Normfallfall wenn im Vertrag nichts abweichendes geregelt wird.

Von einer Bringschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Gläubiger ist, und der Schuldner zur Erfüllung die Ware dorthin bringen muss.

Von einer Schickschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist, der Leistungserfolg aber am Wohnsitz des Gläubigers eintritt. Von einer qualifizierten Schickschuld spricht man, wenn die Leistungsübermittlung auf Gefahr des Schuldners erfolgt (z.B. gemäß § 270 BGB bei Geldschulden).

Bei Holschuld steht jetzt, dass der Gläubiger (Verkäufer) seine Sache beim Schuldner abholen muss, aber was holt er denn? Er möchte ja nur das Geld und das wird ihm ja „zugeschickt“…ich bin verwirrt…Ich dachte die Holschuld ist: Der Käufer muss seine Ware beim Verkäufer abholen.

Erfüllungsort ->Entscheidend ist , ob der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Kaufsache zu bringen (dann ist der Wohnsitz des Käufers Erfüllungsort) oder ob der Käufer die Ware abholen muss (dann ist der Wohnsitz des Verkäufers Erfüllungsort).

Was ist der Ablieferungsort?

So…

Das Problem ist auch, dass ich nicht genau weiß wer Gläubiger und Schuldner ist. Im Endeffekt ist ja der Verkäufer der Gläubige, oder? Aber der Verkäufer hat ja auch Warenschuld oder?

Kennst sich jemand mit diesem thema vielleicht aus?

Mein problem: Die 3 verschiedenen Schulden … wenn ich mit Gläubiger/Schuldner/erfüllunsgort falsch liege dann auch das.

Sorry, dasss ich das Forum mit so einem Hat-eigentlich-garnix-mit-tr-zu-tun-thread belästige, aber ihr seid meine Letzte Hoffnung. Mein Vater ist jetzt auch verwirrt.

Danke.

Hallo Sweety

in Wikipedia sind die Begriffe ausführlich erklärt. Wenn Dir dann noch
was unklar ist, kannst Du hier wieder nachfragen.

Gruss
Heinz

Hallo,

das ist zwar kein großes, aber ein wenig diffiziles Problem, mit dem man Jurastudenten im ersten Semester ärgert.

Grund für deine Probleme ist meiner Einschätzung nach zunächst die exakte und strikte Trennung zwischen Schuldner und Gläubiger, was wohl daran liegt, dass auch das Gesetz nicht hinreichend eindeutig differenziert.

Denn grds. hat man bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Personen auch zwei Schuldner und zwei Gläubiger. Ob eine Partei Schuldner oder Gläubiger ist, hängt davon ab, welches Leistungsverhältnis man gerade betrachtet. Geht es um die Ware, ist der Verkäufer Schuldner und der Käufer Gläubiger. Geht es um den Kaufpreis, ist der Verkäufer Gläubiger und der Käufer Schuldner.

Nachdem wir das auseinanderklamüsert haben, sollte man die Frage betrachten, wofür die Unterscheidung Hol-/Bring-/Schickschuld von Bedeutung ist. Und das ist einzig und allein die Frage der Gefahrtragung und damit der Haftung bzw. der Kosten.

Bei einer Holschuld ist Leistungs- und Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners.(ACHTUNG! Leistungsverhältnis beachten: Kaufsache oder Kaufpreis) Hier muss der Schuldner die Sachen nur für den Gläubiger zur Abolung bereit stellen. Was danach passiert ist grob gesagt Sache des Gläubigers, insbesondere, wenn er sich im Annahmeverzug befindet.

Bei Bringschuld sieht das schon wieder anders aus. Hier ist es genau umgekehrt. Hier ist Leistungs- und Erfüllungsort der Wohnsitz des Gläubigers der Leistung. Das heißt, der Schuldner muss die Sache beim Gläubiger abliefern. Was in der Zeit zwischen Kauf und Ablieferung passiert, fällt damit in die Risikosphäre des Schuldners.

Nachdem wir nun die zwei Extreme betrachtet haben, sollten wir noch das Dazwischenliegende betrachten, die Schickschuld. Hier fallen Leistungs- und Erfüllungsort auseinander. Denn bei der Schickschuld muss der Schuldner die Sache lediglich dem „Transportunternehmen“ übergeben. Hat er dies getan hat er ordnunsgemäß geleistet (kein Vorwurf der Nichtleistung mehr möglich). Erfüllung, was für das erlöschen des Leistungsanspruchs notwendig ist (§ 362 BGB), tritt jedoch erst mit Ablieferung beim Gläubiger ein. Passiert etwas auf dem Transportweg, kommt man dann zum wunderbaren Problem der Drittschadensliquidation, das wir aber besser aussen vor lassen, da es noch verwirrender ist als der Unterschied zwischen Hol-/Schick- und Bringschuld.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Problem bei Geld in der Regel nicht auftritt, da Geld zum einen unbegrenzt vertretbar ist und zum anderen, da die Frage des „zufälligen Untergangs“ von Geld kaum denkbar ist. Allenfalls die Problematik von Fehlüberweisungen oder Fehlbuchungen käme hier in Frage. Hierfür spielt die Differenzierung zwischen Hol-, Schick- und Bringschuld kaum eine Rolle.

Falls dir noch etwas unklar sein sollte, einfach nachfragen :wink:

Hallo,

wichtig für die Unterscheidung bei Bring- oder Schickschulden:

Geldschulden sind grundsätzlich Schickschulden, es sei den vertraglich ist etwas anderes geregelt.

Wenn auf der Rechnung steht: Zahlbar bis zum 30.10.xx muss das Geld (z.B. durch Überweisung) am 30.10. vom Geldschuldner losgeschickt werden.

Steht im Vertrag, dass die Geldschuld eine Bringschuld ist, muss das Geld am 30.10. beim Gläubiger eingetroffen sein.

Gruß, Sarah