Keine Werbungskosten bei steuerfreiem Arbeitslohn?

Guten Morgen,

Nehmen wir mal an, jemand arbeitet bei einer kirchlichen Institution und bekommt seinen Arbeitslohn dank Übungsleiterfreibetrag ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben ausbezahlt.
Dass dieser jemand durch den Job Unkosten hat (Fahrtkosten, Fachliteratur, Fortbildungen/Kurse, etc.), ist ja wohl kaum abzustreiten.
Ist es aber korrekt, dass der Abzug von diesen Werbungskosten nicht möglich ist, wenn der Arbeitslohn steuerfrei ausbezahlt wurde?
(durch einen zweiten Job könnten ja weitere Einkünfte enstehen, die zu versteuern sind)

In der Lohnsteuer-Richtlinie 33, Absatz 3 steht:
Die Annahme von Werbungskosten setzt nicht voraus, dass im selben Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet werden, Arbeitslohn zufließt.

An anderer Stelle steht:
Lohnsteuer-Richtlinie 17 (Übungsleiterfreibetrag), Absatz 9:
Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug
Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.

Wie verträgt sich das überhaupt?

Hat ein entsprechender Arbeitnehmer noch irgendwie eine Möglichkeit, die Werbungskosten (die allerdings - genauso wie die Einnahmen - unterhalb des Übungsleiterfreibetrages liegen) durchzubringen?

Viele Grüße, Schöne Woche.

Martin.

Ist es aber korrekt, dass der Abzug von diesen
Werbungskosten
nicht möglich ist, wenn der Arbeitslohn steuerfrei
ausbezahlt wurde?

Hallo Martin,

die korrekte Norm ist § 3c EStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3c.html

„Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden…“

Mfg vom

showbee

Hallo Showbee,

die korrekte Norm ist § 3c EStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3c.html

„Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden…“

kleine Ergänzung
Deine Auffassung stimmt, soweit weniger Werbungskosten als der steuerfreie Übungsleiterarbeitslohn entstanden ist.

Sind die Werbungskosten höher, wird einfach der Freibetrag gegengerechnet und der übersteigende Betrag ist abziehbar.

Schöne Grüße
C

Nicht, dass der Fragende das falsch versteht.

Wenn er steuerfrei 500 € p. a. erhält und 1000 € Werbungskosten hat, dann ist nichts abziehbar.

Die Einnahmen und gleichzeitig die Ausgaben müssen beide den Freibetrag von 1848 € übersteigen.

[LoSt] steuerfrei vs. keine Steuern einbehalten?
Hi !

Habe nur noch mal die Nachfrage, ob die Auszahlungen tatsächlich „steuerfrei“ (z.B. gem § 3 Nr. 26 EStG) waren oder ob hier zwar auf Lohnsteuerkarte gearbeitet wurde, aber die ausgezahlten Beträge so gering waren, dass keine Steuern einzubehalten waren.

Die Klärung dieser Frage ist wohl entscheidend. Die bisherigen Antworten gingen davon aus, dass die Zahlungen nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei waren. Sollte diese Annahme nicht richtig sein, bitte noch mal melden.

BARUL76

Habe nur noch mal die Nachfrage, ob die Auszahlungen
tatsächlich „steuerfrei“ (z.B. gem § 3 Nr. 26 EStG) waren oder
ob hier zwar auf Lohnsteuerkarte gearbeitet wurde, aber die
ausgezahlten Beträge so gering waren, dass keine Steuern
einzubehalten waren.

Die Auszahlungen sind schon gem obigen Paragraphen steuerfrei!
In betreffendem Beispiel arbeitet eben eine Person nebenberuflich bei einer kirchlichen Institution und erhält deshalb sein Gehalt (ca 1400 p.a.) - da unterhalb des ÜbungsleiterFreibetrages - ohne Abzüge.

Da die Einnahmen und die Ausgaben die 1848 Euro nicht übersteigen, wirds also keine Möglichkeit geben, die erwähnten Werbungskosten zusätzlich anzusetzen.

Danke für Eure schnellen Antworten!

Martin

Hi !

Die Einnahmen und gleichzeitig die Ausgaben müssen beide den
Freibetrag von 1848 € übersteigen.

In meinem § 3c Abs. 1 EStG findet sich folgendes:

„Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen … nicht … abgezogen werden.“

Dieses „soweit“ ist daher nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles auszulegen und nicht nach irgendwelchen gesetzlich möglichen Beträgen. Wenn also die steuerfreien Einnahmen € 500,00 und die Ausgaben € 1.000,00 betragen, dann sind von den € 1.000,00 ganze € 500,00 nicht zu berücksichtigen. „Soweit“ entfallen sie nämlich auf steuerfreie Einnahmen. Alle darüber liegenden Ausgaben stehen nicht mehr mit diesen steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang.

BARUL76

.

Dieses „soweit“ ist daher nach den tatsächlichen Verhältnissen
des Einzelfalles auszulegen und nicht nach irgendwelchen
gesetzlich möglichen Beträgen. Wenn also die steuerfreien
Einnahmen € 500,00 und die Ausgaben € 1.000,00 betragen, dann
sind von den € 1.000,00 ganze € 500,00 nicht zu
berücksichtigen. „Soweit“ entfallen sie nämlich auf
steuerfreie Einnahmen. Alle darüber liegenden Ausgaben stehen
nicht mehr mit diesen steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang.

versteh ich das jetzt richtig:
wenn in diesem Fall Einnahmen von 1400€ p.a. (steuerfrei dank Übungsleiterfreibetrag) vorliegen, dann könnten z.B. bei gedachten 1500€ Werbungskosten die anderen Einkünfte um 100€ „gesenkt“ werden ?

"Ausgaben dürfen, soweit sie mit

steuerfreien Einnahmen

… nicht … abgezogen werden."

Hi,

ich habe jetzt noch nicht in einen kommentar
geblickt, aber m.E. bedeutet das soweit, dass es um
einkunftsarten im weiteren sinne geht. „soweit“
also die ausgaben mit den steuerfreien einnahmen in
zusammenhang stehen, bezieht sich auf „steuerfreie
einnahmen“ absolut. das ist der fall, wenn bspw.
ein arbeitszimmer unterhalten wird und dieses 50%
auf berufliche tätigkeit und 50% auf
übungsleitertätigkeit entfällt, dann sind soweit
(50%) die arbeitszimmerkosten nicht abziehbar.

deine idee würde ja zu einer quasie eine
aufschlüsselung nach Einkünften (also wie
„umsatzanteil“ im USt-Recht) führen, das ist m.E.
auch nicht möglich. Also das man bspw. sagt mit der
50% arbeitstätigkeit erziele ich 99.000 EUR
einnahmen stpfl. und mit der übungsleitertätigkeit
1.000 EUR, also wären nur 1/100 der kosten nicht
abziehbar. das wäre eine „soweit“ i.S.d. EUR
betrachtung. dies ist m.E. falsch und so nicht
gesetz. das sage ich mal „frech“ von der seele ohne
nachzulesen, weil es mir einfach neu wäre. ich geh
gleich mal in die bib und lese im kommentar nach.

auch die betrachtung „soweit“ als grenze ist m.E.
nicht möglich. das würde ja im umkehrschluss
bedeuten, dass ich auch bei anderen steuerfreien
einnahmen doppelt profitieren würde. also
steuerfreiheit der positiven einkünfte, aber
anrechenbarkeit negativer einkünfte. in dem von dir
geschilderten fall, würde es also nie „negative
steuerfreie einkünfte“ geben. das kann m.E. auch
nicht sein.

meinungen und stellungnahmen dazu???

gruss vom

showbee

In meinem § 3c Abs. 1 EStG findet sich folgendes:

„Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen
… nicht … abgezogen werden.“

Dieses „soweit“ ist daher nach den tatsächlichen Verhältnissen
des Einzelfalles auszulegen und nicht nach irgendwelchen
gesetzlich möglichen Beträgen. Wenn also die steuerfreien
Einnahmen € 500,00 und die Ausgaben € 1.000,00 betragen, dann
sind von den € 1.000,00 ganze € 500,00 nicht zu
berücksichtigen. „Soweit“ entfallen sie nämlich auf
steuerfreie Einnahmen. Alle darüber liegenden Ausgaben stehen
nicht mehr mit diesen steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang.

BARUL76

Nein, § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG widerspricht Ihrer Ansicht. Zudem auch R 17 (9) LStR 2005.

Beides, Einnahmen UND Ausgaben müssen den Freibetrag übersteigen.

.

Hallo zusammen,

meinungen und stellungnahmen dazu???

Nachdem ich R 17 Abs. 9 LSTR 2005 gelesen habe
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…

und im Steuerkompass, muss ich mich berichtigen, denn Oerdiz hat Recht:
Tatsächliche Werbungskosten aus der nebenberuflichen (nichtselbständigen) Tätigkeit werden nur berücksichtigt, wenn sie zusammen mit den nachgewiesenen Werbungskosten für die Haupttätigkeit den Jahresbetrag von 1.848,-€ und den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920€ , also insgesamt 2.768,-€ übersteigen.

Man lernt nie aus.

Schöne Grüße
C.

1 Like