Guten Morgen,
Nehmen wir mal an, jemand arbeitet bei einer kirchlichen Institution und bekommt seinen Arbeitslohn dank Übungsleiterfreibetrag ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben ausbezahlt.
Dass dieser jemand durch den Job Unkosten hat (Fahrtkosten, Fachliteratur, Fortbildungen/Kurse, etc.), ist ja wohl kaum abzustreiten.
Ist es aber korrekt, dass der Abzug von diesen Werbungskosten nicht möglich ist, wenn der Arbeitslohn steuerfrei ausbezahlt wurde?
(durch einen zweiten Job könnten ja weitere Einkünfte enstehen, die zu versteuern sind)
In der Lohnsteuer-Richtlinie 33, Absatz 3 steht:
Die Annahme von Werbungskosten setzt nicht voraus, dass im selben Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet werden, Arbeitslohn zufließt.
An anderer Stelle steht:
Lohnsteuer-Richtlinie 17 (Übungsleiterfreibetrag), Absatz 9:
Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug
Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.
Wie verträgt sich das überhaupt?
Hat ein entsprechender Arbeitnehmer noch irgendwie eine Möglichkeit, die Werbungskosten (die allerdings - genauso wie die Einnahmen - unterhalb des Übungsleiterfreibetrages liegen) durchzubringen?
Viele Grüße, Schöne Woche.
Martin.