Klausel im Arbeitsvertrag rechtens..?

Hallöchen!
Eine gute Freundin von mir möchte als Angestellte in einer Apotheke anfangen, ist beim Studium des von ihr zu unterzeichnenden Arbeitsvertrages allerdings über eine Klausel gestolpert, in der es ihr nach einer eventuellen Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses untersagt wird, innerhalb der folgenden 18 Monate im Umkreis von 10 Km Luftlinie in einer anderen Apotheke tätig zu werden.
Bei Aussendienstlern im Vertrieb habe ich schon von solchen Konkurrenzklauseln gehört, hier würde es in meinen Augen auch noch Sinn machen, damit man nicht für die neue Firma bei alten Kunden hausieren geht. Aber für „stationäre“ Verkäufer stellt sich für mich nicht nur die Frage nach dem Sinn, sondern auch, ob dies überhaupt rechtens und im Streitfall durchsetzbar wäre. Es wird im Falle der Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe von 1 oder 2 Monatsgehältern gedroht. In unserer Stadt wäre ein Umkreis von 10 Km übrigens quasi die ganze Stadt, so daß sie glatt umziehen könnte.
Gut, jetzt könnte man sagen, dann fang doch dort nicht an, aber ansonsten gefällt es ihr dort super, Betriebsklima, Vorgesetzte, etc. Nur dieser Vertrag, der vom Chef als ein von allen anderen auch unterzeichnetes Standardwerk beschrieben wird, lässt sie noch stutzen.

Wer weiß mehr?

Danke vorab

Markus

Hi!

Das würde ich entspannt sehen.
Eine Sperrklausel kostet für den Arbeitgeber immer(!) Geld! D.h. es muß dem Arbeitnehmer eine Entschädigung dafür angeboten werden. Außerdem sind mehr als 6 Monate Sperrfrist bei einem Job wie Verkäuferin in einer Apotheke sowieso vollkommen unrealistisch. Das könnte man bei einem Automanager machen. Und selbt da arbeiten die Jungs am nächsten Tag für einen anderen Hersteller. Warum wohl? Alles eine Frage des Geldes und des Verhandlungsgeschickes.
Ihr könnt ja noch die Entschädigunbg aushandeln, bevor sie unterschreibt. Allerdings kann man das auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht machen lassen. Als Arbeitnehmer kann man in diesem Land vor dem AG nicht verlieren (außer man vergewaltigt die Chefin), daher würde ich das locker angehen und den Vertrag unterschreiben, wenn der Rest passt.

Grüße,

Mathias

Eine gute Freundin von mir möchte als Angestellte in einer
Apotheke anfangen, ist beim Studium des von ihr zu
unterzeichnenden Arbeitsvertrages allerdings über eine Klausel
gestolpert, in der es ihr nach einer eventuellen Beendigung
dieses Arbeitsverhältnisses untersagt wird, innerhalb der
folgenden 18 Monate im Umkreis von 10 Km Luftlinie in einer
anderen Apotheke tätig zu werden.
Bei Aussendienstlern im Vertrieb habe ich schon von solchen
Konkurrenzklauseln gehört, hier würde es in meinen Augen auch
noch Sinn machen, damit man nicht für die neue Firma bei alten
Kunden hausieren geht. Aber für „stationäre“ Verkäufer stellt
sich für mich nicht nur die Frage nach dem Sinn, sondern auch,
ob dies überhaupt rechtens und im Streitfall durchsetzbar
wäre. Es wird im Falle der Zuwiderhandlung mit einer
Vertragsstrafe von 1 oder 2 Monatsgehältern gedroht. In
unserer Stadt wäre ein Umkreis von 10 Km übrigens quasi die
ganze Stadt, so daß sie glatt umziehen könnte.
Gut, jetzt könnte man sagen, dann fang doch dort nicht an,
aber ansonsten gefällt es ihr dort super, Betriebsklima,
Vorgesetzte, etc. Nur dieser Vertrag, der vom Chef als ein von
allen anderen auch unterzeichnetes Standardwerk beschrieben
wird, lässt sie noch stutzen.

Wer weiß mehr?

Danke vorab

Markus

Hallo erstmal.
Den Vertrag würde ich ohne Skrupel unterschreiben.
Die Einhaltung der Klausel wird sicher vor keinem Arbeitsgericht
einklagbar sein weil mit Sicherheit sittenwidrig.

Hallo Markus,

das kann sie beruhigt unterschreiben.

Bei den Arbeitsgerichten wird so eine Klausel wie ein „Berufsverbot“ angesehen.

Ihr alter AG kann zwar klagen, was ihr dann Nerven und Zeit kostet, aber alles belanglos!

Gruß
Karl-Heinz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
so ein Konkurenzverbot kann abgeschlossen werden. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet da eine Gegenleistung zu erbringen. Ich hatte das mal im Arbeitsvertrag, da durfte der Arbeitgeber mir nach meinem Ausscheiden noch ein halbes Jahr 50% meiner Bezüge weiterzahlen. Ist für den Arbeitgeber sehr teuer. Wird Deine Bekannte nach Ausscheiden aus der Apotheke arbeitslos, da sie nicht in einer anderen Apotheke arbeiten kann holt sich das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld vom Ex Arbeitgeber, da dieser eine Arbeitsaufnahme verhindert. Diese Klausel ist also für den Arbeitgeber in jedem Fall sehr teuer. So „wertvoll“ ist m.E. eine Apothekenhelferin nicht, das er das ernsthaft alles zahlen will. Der Arbeitgeber hat sich mit Sicherheit nicht vorher schlau gemacht, was er da in den Vertrag schreibt. Als Arbeitnehmer unterschreibs ruhig. Gruß elmore
(N.S. mein Kenntnisstand bezieht sich auf meinen alten Arbeitsvertrag der liegt mehr als 10 Jahre zurück, aber da hat sich grundsätzlich nicht so viel geändert)

Als Dank für jeden ein Gratis-Aspirin… :wink: (owT)
.

Hallo Markus,
leider beziehen sich die vorher gegebenen Antworten nicht speziell auf Apotheken.

Eine gute Freundin von mir möchte als Angestellte in einer
Apotheke anfangen

In welcher Funktion soll sie in der Apotheke arbeiten? „Verkaufen“ darf sie nur als PTA (unter Aufsicht)
oder als Apothekerin.

innerhalb der
folgenden 18 Monate im Umkreis von 10 Km Luftlinie in einer
anderen Apotheke tätig zu werden.

Diese Klauseln sind in Apotheken absolut üblich. Leider ist es sehr schwierig, geeignete angestellte Apotheker oder PTAs zu finden, so passiert es zunehmend, dass Mitbewerber aus demselben Ort, angestellte Apotheker oder PTAs direkt zu Hause anrufen und versuchen, abzuwerben.
Für den Arbeitgeber wäre solch eine Klausel sicher auch bei PTAs wünschenswert, da weiß ich aber nichts über die Rechtmäßigkeit.
Natürlich ist aber der Einblick eines Apothekers in den laufenden Betrieb noch viel größer, so dass bei einem Arbeits-
stellenwechsel wirklich „interessantes“ Wissen weitergegeben werden könnte. Die Klauseln, die ich bisher in Arbeitsverträgen verwendet habe, beziehen sich allerdings darauf, dass ein angestellter Apotheker sich nicht in der Nähe selbstständig machen darf. Diese Klauseln sind rechtens, wenn gewisse Entfernungen nicht überschritten werden (kann ich bei Interesse nachlesen). Außerdem dürfen die Klauseln nicht „lebenslänglich“ gelten.

„stationäre“ Verkäufer

Apotheker sind keine Verkäufer

sondern auch,
ob dies überhaupt rechtens und im Streitfall durchsetzbar
wäre. Es wird im Falle der Zuwiderhandlung mit einer
Vertragsstrafe von 1 oder 2 Monatsgehältern gedroht. In
unserer Stadt wäre ein Umkreis von 10 Km übrigens quasi die
ganze Stadt, so daß sie glatt umziehen könnte.

Auf jeden Fall rechtens bei begrenzten Entfernungskilometern. Die Dame soll ja gerade nicht im selben Ort mehr arbeiten, oder erst wieder dann, wenn ihr Wissen überholt ist. Deine Angaben zeigen deutlich, dass der Arbeitgeber alle Anforderungen, die an diese Klauseln gestellt werden, erfüllt.

  1. Kilometerangabe
  2. zeitliche Begrenzung
  3. Angabe der Vertragsstrafe
    Im Einzelfall ist nur zu prüfen, ob die Zahlenangaben stimmen.
    Ich denke aber, dass man davon ausgehen kann; denn die Werte liegen im normalen Bereich und außerdem gibt es jede Menge Schriftstücke für Apotheker, die immer wieder die neuesten Urteile diskutieren. So blöd ist in der Regel keiner, dass er sich die Mühe eines besonderen Vertrages macht, ohne auf die rechtlichen Grenzen zu achten. Hätte er eine Grenze überschritten, wäre die ganze Klausel nichtig. (Also zu weit, zu lang oder zu teuer).

Gut, jetzt könnte man sagen, dann fang doch dort nicht an,
aber ansonsten gefällt es ihr dort super, Betriebsklima,
Vorgesetzte, etc. Nur dieser Vertrag, der vom Chef als ein von
allen anderen auch unterzeichnetes Standardwerk beschrieben
wird, lässt sie noch stutzen.

Hat Deine Bekannte denn vor, in absehbarer Zeit, den Arbeitsplatz zu wechseln? Falls es ihr in dieser Apotheke nicht gefällt, merkt sie es doch sicher in der Probezeit und kann dann sofort gehen. Wenn es ihr aber gefällt, was spricht dagegen auch dort zu bleiben?
Schöne Grüße
Sabine

Hi Sabine!
Danke für Deine ausführlichen Erläuterungen! In „meinem“ Fall handelt es sich um eine PTA.
Ich hab mich mittlerweile auch noch in Arbeitsrecht.de schlau gemacht, auch dort wird aber geschrieben, daß eine solche Klausel in dem Moment nichtig(!) ist, in dem nicht gleichzeitig eine Entschädigung vereinbart wird. Es wäre in meinen Augen unlogisch, hier zwischen Apotheken und anderen (Verkaufs-)Branchen zu unterscheiden. Daß mit dem selbständig machen lassen wir mal aussen vor, da könnte ich mir schon vorstellen, daß es Probleme geben kann.
Aber auch mein Menschenverstand sagt mir mittlerweile, daß man mit solch einer Klausel mit diesen Bedingungen vor keinem Gericht Bestand hätte. Selbst in einer Millionenstadt wie z.B. Berlin oder Hamburg würden 10 Km Luftlinie mehr als die halbe Stadt bedeuten. Das ist doch total utopisch.
Sie arbeitet übrigens schon (noch ohne Unterschrift) dort, und es gefällt ihr spuer. Aber das tut ja nichts zur Sache, denn für diesen Fall braucht man auch keine Verträge. Aber es kann immer mal etwas sein oder passieren, was den „Ernstfall“ eintreten lässt, und dann wünscht man sich auf einmal, man hätte schon damals genauer hingeschaut.

Gruß

Markus

Nachtrag
Hallo Markus,
gestern abend hatte ich ja nur den ungefähren Sachverhalt im Kopf. Heute nun die genauen Daten:
Wettbewerbsabrede kann bei Abschluß des Vertrages oder jederzeit während des Arbeitsvehältnisses vereinbart werden. Hiernach kann dem Arbeitnehmer untersagt werden, im Einzugsbereich der Apotheke eine eigene Apotheke zu errichten oder auf eigene oder fremde Rechnung als Inhaber, Pächter oder Verwalter zu betreiben oder in ihr als Arbeitnehmer oder in sonstiger Weise tätig zu sein. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung.
Diese Wettbewerbsabreden sind jedoch nur unter bestimmten zwingenden Voraussetzungen, die in den §§ 74ff. HGB geregelt sind, wirksam.
Abgesehen davon, daß nur die schriftliche Form den Anforderungen genügt und beide Unterschriften auf dem Vertrag zu stehen haben, sind folgende Punkte wichtig:

  1. muß dem Schutz der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers dienen
  2. Bei der Bestimmung des konkreten räumlichen Einzugbereiches sind die örtlichen Verhältnisse maßgebend. Je dichter die Konzentration der Apotheken im Stadtgebiet ist, desto enger ist der Schutzbereich zu sehen. Der Einzugsbereich kann im Einzelfall auch über die Stadt- oder Gemeindegrenze hinausreichen, wenn beispielsweise die betroffene Apotheke Altenheime oder Krankenhäuser außerhalb der der Stadt- oder Gemeindegrenzen beliefert.
  3. Das Wettbewerbsverbot darf nach Art, Zeit und Gegenstand keine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers enthalten. (z.B. nicht länger als 2 Jahre)
    Es gibt noch jede Menge weitere Punkte, die zu beachten sind. Aber sicher hast Du daran kein Interesse.
    Ich habe auch nur schriftliches über Verträge mit angestellten Apothekern und keinen einzigen Hinweis auf derartige Klauseln bei PTAs.

Es wäre in
meinen Augen unlogisch, hier zwischen Apotheken und anderen
(Verkaufs-)Branchen zu unterscheiden.

Ob logisch oder nicht - es ist ein Unterschied! Für Apotheken gelten gesetzliche und standesrechtliche Bedingungen. Wir können nicht alles „einfach so verkaufen“. Auch wenn die Apotheke für Außenstehende wie ein ganz normales Ladengeschäft aussieht, gelten andere Gesetze (Werbung, Preise, Ladenöffnungszeiten usw.).

Daß mit dem selbständig
machen lassen wir mal aussen vor, da könnte ich mir schon
vorstellen, daß es Probleme geben kann.

Darum geht es bei den Klauseln aber in der Regel!

Aber auch mein Menschenverstand sagt mir mittlerweile, daß man
mit solch einer Klausel mit diesen Bedingungen vor keinem
Gericht Bestand hätte. Selbst in einer Millionenstadt wie z.B.
Berlin oder Hamburg würden 10 Km Luftlinie mehr als die halbe
Stadt bedeuten. Das ist doch total utopisch.

s.o.

Schöne Grüße
Sabine

  1. Nachtrag
    Nochmal Hi Sabine!
    Das ist ja alles gut und vernünftig soweit, nur, dadurch daß ihr AG in dem Arbeitsvertrag nichts von der Karenzentschädigung schreibt, wird die ganze Klausel in dem Moment nichtig.
    Da kann es noch so viele andere Punkte geben, die eingehalten werden, im Falle meiner Bekannten ist die Klausel aufgrund der fehlenden Entschädigung nur zu ihren Ungunsten. Der Apotherker hat schlicht und ergreifend die notwendige Ergänzung einfach weggelassen. So blöde es klingt, aber gerade deshalb kann sie den Vertrag bedenkenlos unterschreiben.

cu

Markus

Nochmal hallo,

Das ist ja alles gut und vernünftig soweit, nur, dadurch daß
ihr AG in dem Arbeitsvertrag nichts von der
Karenzentschädigung schreibt, wird die ganze Klausel in dem
Moment nichtig.

Stimmt! Ich bin immer wieder überrascht, was so manche Kollegen machen, obwohl es wirklich viele Möglichkeiten gibt, so etwas nachzulesen. *staun*
Schönen Abend
Sabine