Hallo Trotzkopf,
bin kein Reachtsanwalt und kann keine verbindlichen Auskunfte erteilen. Ich meine Folgendes, wobei ich unterstelle, dass die 6-wöchige Lohnfortzahlungsfrist spätestens zum 31.3. endet und ab 1.4. Anspruch auf Krankengeld besteht.
Während der Zahlung des Krankengeldes ruht der Anspruch auf ALG 1, d.h. während dieser Zeit erfolgt auch kein Abzug auf die Anspruchsdauer (Beispiel: Arbeitslos ab 1.4.; Anspruchsdauer 12 Monate dies bedeutet, dass der Anspruch am 31.3. des Folgejahres endet; bei Krankengeldbezug z.B. vom 1.4. - 30.4. endet der Anspruch dann am 30.4. des Folgejahres).
Bitte unbedingt das Arbeitsamt auf die Krankengeldzahlung hinweisen (auch mit Blick auf die Sozialversicherung).
Das ALG 1 wird nach der Entgeldbescheinigung des Arbeitgebers berechnet -soweit ich weiss für die letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit-. Der AG ist zur Ausstellung verpflichtet.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
knuffel 1958