Kündigung einer Garage nach Eigentümerwechsel

Wenn jemand eine Eigentumswohnung mit dazugehörender Garage gekauft hat. Die Garage zum Verkaufszeitpunkt noch vermietet war. Diese Garagenmiete sagen wir mal dem neuen Eigentümer zu niedrig ist und er mehr haben möchte(sagen wir mal von 30EURO auf 50Euro erhöht). Der bisherige Mieter mit dieser höheren Miete aber nicht einverstanden sein sollte und der neue Vermieter dem Mieter daraufhin mit einer 1 monatigen Kündigungsfrist kündigt (es besteht kein schriftlicher Mietvertrag zwischen altem noch neuem Eigentümer und Mieter, der neue Eigentümer hat bereits im Vorfeld dem Mieter 2 Monate zeit gegeben eine neue Garage zu finden). Der Mieter aber sagt er könne nicht so schnell aus der Garage raus weil er in der Garage kein PKW sondern gewerbliche Gegenstände, sagen wir mal seines Restaurants hierin lagert und keine angemessene Garage hierfür findet.

  1. Muss der Mieter die Garage innerhalb dieser Frist räumen?
  2. Wenn Ja, was für Rechte hätte der Vermieter wenn der Mieter die Garage nicht geräumt und die Schlüssel ebenfalls nicht übergeben hat?
  3. Dürfte der Vermieter die Garage dann gewaltsam öffnen, nur was würde er dann mit den darin lagernden Sachen machen?

hallo,

bei einer separat (nicht innerhalb eines wohnungsmietvertrages) vermieteten garage kann der erwerber dem mieter ab eigentumsumschreibung im grundbuch mit dreimonatiger frist kündigen.

also z.b. heute (und bis zum 3. werktag im januar) für den 31.03.2009.

bei einer ebenso möglichen änderungskündigung hätte der mieter im beispiel ab 01.04.2009 die erhöhte miete zu zahlen.

viel spaß!

lg dev

Ok,

aber wie sieht das in dem Beispiel was ich gegeben habe aus. Es besteht kein schriftlicher Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter, auch zwischen dem alten Eigentümer und dem neuen nicht. Sind es dann drei Monate?

Und wie sieht es aus wenn der Mieter auch innerhalb dieser 3 Monate nicht die Garage räumt? Was für Rechte hätte in diesem Beispiel ein Eigentümer?

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aber wie sieht das in dem Beispiel was ich gegeben habe aus.
Es besteht kein schriftlicher Mietvertrag zwischen Mieter und
Vermieter, auch zwischen dem alten Eigentümer und dem neuen
nicht. Sind es dann drei Monate?

mietvertrgäe bedürfen im allgemeinen nicht der schriftform. es sind drei monate, wenn nicht etwas anderes (am besten schriftlich) vereinbart wurde.

Und wie sieht es aus wenn der Mieter auch innerhalb dieser 3
Monate nicht die Garage räumt? Was für Rechte hätte in diesem
Beispiel ein Eigentümer?

der eigentümer hätte das recht, beim zuständigen gericht eine räumungsklage einzureichen und - sobald er den zu erwartenden räumungstitel in händen hat - mit gerichtsvollzieher, schlüsseldienst und umzugsunternehmer die garage zu öffnen, zu räumen und selbst in besitz zu nehmen. (die wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen kündigung stets vorausgesetzt.)

Ok danke,

nur wie sieht das aus mit der räumungsklage, und Gerichtsvollzieher und Schlüsseldienst, hierfür entstehen doch bestimmt kosten, wenn ja wieviel ist dies ungefähr und wer muss diese Tragen? Trägt die der Vermieter, oder der Mieter der den „ärger“ verursacht hat?

Und wer zahlt das neue Schloss was eingebaut werden muss?