Künstlicher Stau

Nach einem schweren Verkehrsunfall am Ende eines sog. „künstlichen Staus“ haben sich die Medien diesem Thema angeonmmen.

Meine Fragen dazu:

  1. Welche Rechtsvorschriften gibt es darüber?

  2. In welchen Fällen ist es verhältnismäßig das Risiko einzugehen?

  3. Auf was alles sollte bei der Durchführung geachtet werden?

  4. Sind an die künstlichen Staus, die von der Polizei zum Zwecke der Verkehrsregelung gebildet werden, die gleichen Anforderungen zu richten?? Beispielsweise werden vor Autobahnbrücken Staus erzeugt, um den Alleingang eines Schwertransporters auf der Gegenfahrbahn zu ermöglichen.

Dank im voraus

Norbert

Nach einem schweren Verkehrsunfall am Ende eines sog.
„künstlichen Staus“ haben sich die Medien diesem Thema
angeonmmen.

Meinst Du den Artikel im aktuellen Stern, oder Spiegel ??

  1. Welche Rechtsvorschriften gibt es darüber?

mW keine offiziellen

  1. In welchen Fällen ist es verhältnismäßig das Risiko
    einzugehen?

Lt. oG Artikel bei Schwerverbrechern

  1. Auf was alles sollte bei der Durchführung geachtet werden?

Dies dürfte nur der Polizei intern bekannt sein und wirst Du als außenstehender mit Sicherheit nicht bekommen, obwohl es sicherlich interessant wäre.

  1. Sind an die künstlichen Staus, die von der Polizei zum
    Zwecke der Verkehrsregelung gebildet werden, die gleichen
    Anforderungen zu richten?? Beispielsweise werden vor
    Autobahnbrücken Staus erzeugt, um den Alleingang eines
    Schwertransporters auf der Gegenfahrbahn zu ermöglichen.

Ich denke hier herrschen zwei unterschiedliche Situationen vor:

  • Bei dem künstlichen Stau des Schwertransportes wird sehr vorsichtig vorgegangen und es ist auch keine Gefahrensituation vorherzusehen

  • Bei dem der Verbrechensbekämpfung ist es ja so, daß der Böse Bube mit maximaler Geschwindigkeit Und wenig Rücksicht siene Weiterfahrt durchsetzen möchte und deswegen kommt es zu den katastrophalen Unfällen, so wie dem bei Geiselwind vorvergangene Woche (STERN oder SPIEGEL Artikel)

Ich selbst finde es eine Horrorvorstellung als „Puffer“ für einen von hinten heranrasenden Verrückten herhalten zu müssen. Mit dem Bus wäre es mir egal, aber nicht mit dem Pkw.

gruß

dennis

Nach einem schweren Verkehrsunfall am Ende eines sog.
„künstlichen Staus“ haben sich die Medien diesem Thema
angeonmmen.

Meine Fragen dazu:

  1. Welche Rechtsvorschriften gibt es darüber?

  2. In welchen Fällen ist es verhältnismäßig das Risiko
    einzugehen?

Norber

Hallo Norbert,
Deine Fragen sind natürlich berechtigt,doch stelle ich mir hierbei zunächst die Frage:welcher Unterschied besteht -für den Auffahrenden-
zwischen künstlich herbeigeführt und „normalen“ Stau??Wäre dieser bei
einem „normalen“ Stau nicht aufgefahren,weil er nicht künstlich herbeigeführt wurde?.Hat er nicht in jedem Fall den „schwarzen Peter“?.Danach kommt bei mir erst die Frage der Verhältnismässigkeit
und damit auch die Verantwortung(Mitverantwortung) der Folgen.
Gruss Gerhard

hallo gerhard,

ich bin ganz deiner meinung!! ich denke aber unsere gerichte und auch die medien sehen das ein wenig anderes…

gruss norbert

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Norbert,

ich habe den/die Artikel nicht gelesen, gehe aber lt. den geschriebenen statements davon aus, daß die Polizei auf der Autobahn einen künstlichen Stau gebildet hatte und hinten einer mit hoher Geschwindigkeit rein gefahren war, mit ziemlichem Personen- und Sachschaden.

Die Einrichtungen von künstlichen Staus (aus welchem Grund auch immer) unterliegen wie alle Maßnahmen und Eingriffe derPolizei durchführt, grundsätzlich irgendwelchen Rechtsvorschriften. Denn durch den Stau wird ja ein Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen und somit grundsätzlich ein Rechtsbruch begangen. Allerdings hat die Polizei hier verschiedene Eingriffsbefugnisse, sowohl auf der gefahrenabwehrenden Seite (geregelt in den Landespolizeigesetzen) als auch auf der strafverfolgenden Seite (geregelt in der StPO und Nebenverordnungen).
Ein Stau aus Gefahrenabwehrgründen (also präventiv) wäre bei dem Schwertransporter gegeben, ein Stau aus Strafverfolgungsgründen (also repressiv)wäre bei z.B. Verfolgung eines flüchtigen Straftäters gegeben.

Daneben gibt es immer sog. Gemenge-Lagen, wo beide Varianten gefahren werden können. Z.B. ein Stau, um einen Amok- oder Falschfahrer auf der Autobahn zu stoppen, wäre präventiv hinsichtlich der Beendigung der Fahrt und damit auch der Gefährdung anderer VKT, und repressiv hinsichtlich der Festnahme des Fahrers zur Personalienfeststellung, Durchführung des Strafverfahrens pp.

Ähnlich ist es bei einem Stau während einer Entführung mit Fahren auf der Autobahn, wenn die Polizei hinter dem Fluchtfahrzeug und den Verfolgerfahrzeugen der Polizei dicht macht.
Hier repressiv, um den Zugriffkräften nach vorn Möglichkeiten zu eröffnen (Festnahme des Täters, Geiselbefreiung - das wäre aber schon wieder gefahrenabwehrend!), und dort präventiv, um z.B. andere Autofahrer nicht zu gefährden bzw. uneinsichtige Medienvertreter und deren Fahrzeuge vom Ort des Geschehends fern zu halten (s. Gladbecker Geisellage).

Zur Verhältnismäßigkeit: Die muß natürlich wie bei allen anderen Maßnahmen der Polizei gegeben sein. Sowohl in der Wahl der Mittel als auch hinsichtlich Maßnahme(sprich Grundrechtseingriff)/Erfolg! Im Normaldeutsch: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen, und vorher prüfen, ob nicht die Amsel daneben auch getroffen wird!

Beim künstlichen Stau wäre vorher zu prüfen (und die Jungs stehen meistens unter einem enormen Zeitdruck,das darf man nicht vergessen!), ob es eine andere, einfachere Möglichkeit gibt, das gewünschte Ziel zu erreichen. Dann ist noch zu klären: Wird durch meine Maßnahme, zu der ich mich entschlossen habe, irgend jemand anderes (oder vielleicht auch der Täter!)unverhältnismäßig stark gefährdet.

Wie solche Staus durch die Polizei zu „veranstalten“ sind, das ist sicher bei jeder Landespolizei in einer Vorschrift geregelt (s.o.). Die Jungs von der Autobahn-Streife machen solche Sachen sehr oft und haben da viel Erfahrung.

Und mit den Anforderungen … s.o., also „wenn es notwendig ist, um…“ usw.
Die Verkehrssachen werden in der Gewichtung wohl niedriger angesiedelt sein als die Staus zur Durchführung von strafprozessualen Maßnahmen.
Aber hier ist grundsätzlich immer der Einzelfall zu bewerten.

Zum Schluß: Jemand anderes hatte es schon geschrieben… es gibt keinen Unterschied zwischen Reinfahren in einen künstlichen Stau oder einen „natürlichen Stau“. Wenn es einer nicht vermeiden kann oder will, dann ist ihm der Stau egal.

Gruß Zachi