Kurzarbeitergeld während der Krankschreibung möglich?

Liebe/-r Experte/-in,
ist es statthaft, wenn ein Angestellter krank geschrieben ist, ihm für diesen Zeitraum Kurzarbeitergeld zu zahlen, ohne, dass er vorher darüber informiert wurde bzw. dem auch zugestimmt hatte?
Aktuell war eine Kollegin 3 Tage krank geschrieben und bekam beim nächsten Zahltag weniger ausgezahlt. Als sie nachfragte, hieß es, dass das Kurzarbeitergeld sei. Ist das so in dieser Form möglich?
Danke schon mal hier und jetzt für die Rückinfo.
Herzliche Grüße
Ole

hi,

bin leider nur für österreichisches arbeitsrecht experte.

lg
t.

Liebe/-r Experte/-in,
ist es statthaft, wenn ein Angestellter krank

geschrieben ist,

ihm für diesen Zeitraum Kurzarbeitergeld zu zahlen,

ohne, dass

er vorher darüber informiert wurde bzw. dem auch

zugestimmt

hatte?
Aktuell war eine Kollegin 3 Tage krank geschrieben und

bekam

beim nächsten Zahltag weniger ausgezahlt. Als sie

nachfragte,

hieß es, dass das Kurzarbeitergeld sei. Ist das so in

dieser

Form möglich?
Danke schon mal hier und jetzt für die Rückinfo.
Herzliche Grüße
Ole

hallo Ole, leider ist das rechtens !!!
Arbeitsunfähigkeit
o Wird ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit
arbeitsunfähig, dann erhält er während der eingeteilten
Kurzarbeit keine
Lohnfortzahlung, sondern Kurzarbeitergeld. Die
Arbeitsunfähigkeit muss, wie im Normalarbeitsverhältnis
mitgeteilt werden.
An den Tagen, an denen er während der
Arbeitsunfähigkeit nicht zur Kurzarbeit eingeteilt war,
erhält er ganz normal
Lohnfortzahlung.

ich hätte dir lieber etwas anderes gesagt, aber es ist
richtig.
Gruss von Andrea

Liebe/-r Experte/-in,
ist es statthaft, wenn ein Angestellter krank geschrieben ist, ihm für diesen Zeitraum Kurzarbeitergeld zu zahlen, ohne, dass er vorher darüber informiert wurde bzw. dem auch zugestimmt hatte? Aktuell war eine Kollegin 3 Tage krank geschrieben und bekam beim nächsten Zahltag weniger ausgezahlt. Als sie nachfragte, hieß es, dass das Kurzarbeitergeld sei. Ist das so in dieser Form möglich?
Herzliche Grüße
Ole

Hallo Ole,
ich muß schmunzeln: KUG (Kurzarbeitergeld) ist weder eine Bestrafung noch eine Belohnung! Selbstverständlich darf das sein, es sei denn, es lag ein Schichtplan vor, der dies verhindert hätte. Der Mitarbeiter ist in der Regel natürlich davon in Kenntnis zu setzen (sonst würde er ja vergeblich zur Arbeit erscheinen), aber hier trifft das nicht zu: das ist kein zustimmungspfichtiger Akt. Man darf allerdings nicht verhehlen, daß KUG auch mißbraucht wird. Das steht wieder auf einem anderen Blatt. Falls es einen Betriebsrat gibt, hat der ja wohl zugestimmt…
Gruß
Rainer

Ja das ist so rechtlich statthaft … Wenn Sie nur 3 Tage krank war, wusste Sie mit ziemlicher Sicherheit schon vorher, dass Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Ich gehe davon aus, dass dies beim Amt gemeldet und genehmigt wurde (ohne dies nicht möglich)und der Mitarbeiter schon bei Antragstellung beim Amt informiert wurde.

Hallo Rainer, vielleicht hatte ich mich nicht ganz klar ausgedrückt. Diese Kollegin ist NICHT in Kurzarbeit. Sondern Sie hat ausschließlich Kurzarbeitergeld WÄHREND der Krankschreibung erhalten, ohne dass Sie vorher darüber informiert wurde.
Ist die Sachlage dann anders?
Danke für die Rückinfo,
Ole

Hallo Rainer, vielleicht hatte ich mich nicht ganz klar
ausgedrückt. Diese Kollegin ist NICHT in Kurzarbeit. Sondern Sie hat ausschließlich Kurzarbeitergeld WÄHREND der Krankschreibung erhalten, ohne dass Sie vorher darüber informiert wurde.
Ist die Sachlage dann anders?

Da gäbe es viel darüber zu spekulieren…

  1. Das ist tatsächlich bemerkenswert. Wenn man gutwillig ist, dann könnte man davon ausgehen, daß eine Vertretung eingesprungen ist (der Betrieb muß ja eine bestimmte KUG-Quote /Prozentzahl) erreichen, sonst verliert der ganze Betrieb das KUG. Insofern wäre da nichts zu machen. Und um Rechtfertigung ist ein Personalprofi nicht verlegen.
  2. Wenn man argwöhnt (und keinen Ärger vermeiden will) dann sollte man
    a) beim betreibsrat vorsprechen (die haben meist keine Ahnung davon)
    b) bei der KUG-Stelle vorsprechen
    Ob sich das lohnt? Es gibt eine nicht zu unterschätzende Vielzahl non KUG-„Teilnehmern“, die feststellen, daß der Unterschied zwischen Normal-Arbeitszeit und KUG zum Aufwand des Zur-Arbeit-Erscheinens lächerlich klein ist, es sei denn, der Betreffende liegt über der Bemessungsgrenze der Rentenversicherung. DANN merkt er es empfindlich, sonst nur wenig. Bei den darunter liegenden hat es allerdings noch eine Nachwirkung:
  • er wird für dieses Jahr einkommensteuerpflichtig
  • das KUG selbst ist wiederum steuerpflichtig!
    Ein guter Lohnrechner kann den Vergleich anstellen…

Hallo Herr Ritter,
vielleicht hatte ich mich nicht ganz klar ausgedrückt. Diese Kollegin ist NICHT in Kurzarbeit. Sondern Sie hat ausschließlich Kurzarbeitergeld WÄHREND der Krankschreibung erhalten, ohne dass Sie vorher darüber informiert wurde. Sie wußte nichts davon vorher, sondern erst beim Erhalt des Gehalts ist ihr aufgefallen, dass es weniger netto ist als sonst.
Ole

Nein, wenn man krank geschriebedn ist wird einbem der Lohn ohne Abzüge weitergezahlt.

Erst vom Arbeitgeber, und dann von der Krankenkasse, das Krankengeld von der Krankenkasse ist dann aber in der Tat weniger.

Hallo Ole,

der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einseitig die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit zu verkürzen. Das geht nur, wenn Sie Ihr ok geben. Aber: Wenn es einen Betriebsrat gibt, kann dieser durch eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit zu Lasten der Arbeitnehmer deren einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit verkürzen. Gibt es einen Betriebsrat? Möglich wäre soetwas auch durch einen Tarifvertrag. Das setzt aber voraus, dass dieser Tarifvertrag hier einschlägig ist.

Ansonsten gilt, dass in der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit der Durchschnittslohn zu zahlen ist.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen
_________________________________
Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    Waitschies & Ziegenhagen

Tel: 030-288 78 600
Fax: 030-288 78 601
Mobil: 0170-8155867

Almstadtstr.23, 10119 Berlin

www.wz-anwaelte.de

Wenn der Betrieb oder die Abteilung in Kurzarbeit zu diesem Zeitpunkt war, dann kommt das Krankengeld entsprechend der Kurzarbeiterregelung (auch wegen der Gleichbehandlung) zur Anwendung:

Arbeitsunfähigkeit und Krankheit bei Kurzarbeit

Tritt eine Krankheit und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ein, so ist zu unterscheiden, ob die Krankheit vor der Kurzarbeit eingetreten ist oder während der Betrieb schon Kurzarbeit angemeldet hatte.

Krankheit vor der Kurzarbeit

Im Falle der Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit vor Eintreten der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer für die Zeit der Entgeltfortzahlung (i. d. R. 6 Wochen, Arbeits- und Tarifverträge können abweichen) den Kurzlohn (verminderter Lohn durch Kurzarbeit) sowie Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (§ 47b Abs. 4 SGB V). Dieses Krankengeld ist vom Arbeitgeber kostenlos auszurechnen und auszuzahlen. Der Arbeitgeber bekommt das ausgezahlte Krankengeld von der Krankenkasse erstattet. Tritt also die Krankheit vor der Kurzarbeit ein, hat der Arbeitnehmer keinerlei Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern nur auf Krankengeld in gleicher Höhe. Damit wird der betroffene Arbeitnehmer so gestellt, als ob er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre.

Krankheit während der Kurzarbeit

Tritt die Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit während des Anspruchs auf Kurzarbeit ein, so erhält der Arbeitnehmer seinen Kurzlohn sowie das normale Kurzarbeitergeld für die Zeit der Entgeltfortzahlung. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt (kein Zeitraum der Kurzarbeit). In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer weiterhin das normale Kurzarbeitergeld.
Zeitraum der Entgeltfortzahlung bei Krankheit durch den Arbeitgeber
Wie lange der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat, richtet sich nach § 3 Abs. 1 EFZG. Hier sind bis zu 6 Wochen festgelegt, jedoch können Arbeits- und Tarifverträge einen längeren Anspruch auf Lohnfortzahlung begründen.
Zu beachten ist aber, dass der Arbeitnehmer erst überhaupt nach 4 Wochen der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit hat (§ 3 Abs.3 EFZG). Unabhängig davon, ob also Kurzarbeit eingeführt wurde oder nicht, erhält der Arbeitnehmer, sofern die Wartezeit von 4 Wochen nicht erfüllt ist, Krankengeld von der Krankenkasse. Nach diesen 4 Wochen tritt der Arbeitgeber mit Entgeltfortzahlung (ggfls. zuzüglich KuG der AfA) ein.

Krankengeld statt Kurzarbeitergeld nach 6 Wochen

Hat der Arbeitnehmer den Zeitraum der 6 Wochen der Lohnfortzahlung bei Krankheit ausgeschöpft, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber. Auch ist dieser Mitarbeiter nach § 172 Abs. 2 SGB III vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen. Ab der 7. Woche tritt die Krankenkasse mit dem Krankengeld in die Leistungspflicht.

Berechnung und Höhe des Krankengeldes

Hat der Arbeitnehmer den 6-wöchigen Zeitraum der Entgeltfortzahlung überschritten, so leistet die Krankenkasse in gewohnter Weise das Krankengeld. Dieses beträgt 70% des letzten, vollen monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes (Regelentgelt vor der Kurzarbeit) und darf 90% des letzten Nettolohns nicht übersteigen. Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie regelmäßige Überstunden erhöhen das Krankengeld. Hat der Arbeitnehmer kein monatlich gleichbleibendes Einkommen, so kann der Durchschnitt aus einem 3-monatigen Referenzzeitraum als Bemessungsgrundlage genommen werden.

Hallo Ole,
da wir im kirchlichen Bereich kaum Erfahrung mit
Kurzarbeit haben, kann ich Dir diese Frage leider nicht
kompetent beantworten.
Soviel ich mitbekommen habe, muss Kurzarbeit bei der
Agentur für Arbeit angemeldet werden?
Wurde dies gemacht?

Lieber Gruß
Wolfgang

Hallo,

auch während Kurzarbeit ist LFZ zu leisten. Die Höhe der LFZ hängt davon ab, ob die AU vor oder nach Anmeldung der Kurzarbeit begann gem. § 4 Abs. 3 EntgFG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Ole,

als erstes die Frage: wird kurz gearbeitet? So richtig mit Genehmigung der Arbeitsagentur???
Weiter: gibt es einen Betriebsrat der bei der (offiziellen) Kurzarbeit mitbestimmt hat?
Nach welchen Kriterien werden die KollegInnen in Kurzarbeit geschickt? Nach Abteilung? Oder?
Hat die betroffene Kollegin vorher oder nachher bereits kurz gearbeitet?
Viele Grüße
Brigitte
Liebe/-r Experte/-in,

ist es statthaft, wenn ein Angestellter krank geschrieben ist,
ihm für diesen Zeitraum Kurzarbeitergeld zu zahlen, ohne, dass
er vorher darüber informiert wurde bzw. dem auch zugestimmt
hatte?
Aktuell war eine Kollegin 3 Tage krank geschrieben und bekam
beim nächsten Zahltag weniger ausgezahlt. Als sie nachfragte,
hieß es, dass das Kurzarbeitergeld sei. Ist das so in dieser
Form möglich?
Danke schon mal hier und jetzt für die Rückinfo.
Herzliche Grüße
Ole

Hallo,

ich bin da auf die Schnelle überfragt, denn mit Kurzarbeitergeld kenne ich mich nict aus. War denn bei der Firma tatsächlich für die gesunden Beschäftigten Kurzarbeit? Dann dürfte die geringere Auszahlung korrekt sein, denn es kann ja nicht sein, dass ein Arbeitender Mensch weniger Geld bekommt als ein kranker.
Ingeborg

Hallo, hier kommt es auf den Status an, ist sie angestellt, dann nein, denn da muss sie über die Kurzarbeit schriftlich informiert sein und natürlich auch einen Vertrag unterschreiben, den die Arge bekommt. Bei den gewerblichen AN ist es etwas anders, trotzdem sollte man es ihnen sagen. LG