Lagern von brennbaren Stoffen in einer Kleingarage in BaWü

Hallo,ist es in Baden-Württemberg erlaubt in einer Kleingarage mit 5 Stellplätzen (Landesbauordnung als auch in der Garagenverordnung nachgelesen und nur in letzterer etwas relevantes gefunden:
§ 14 Betriebsvorschriften
(…)

(2) In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.

Ich interpretiere diesen Absatz so, dass es in Kleingaragen kein Verbot zur Aufbewahrung von brennbaren Stoffen gibt. Der zweite Satz betrifft ja nur Mittel- und Großgaragen.

Sehe ich das richtig ? Gibt es andere Vorschriften oder Gesetzte, die vorrangig sind ?

Gruß,Holger

Hallo Holger-und „Guten Morgen (2.00h)“…
diese Frage kann ich für Ihren Einzugsbereich nicht beantworten-aber:
Eine 100%-ige Antwort erfahren Sie über die Feuerwehr in Ihrer Stadt.
Es gibt dazu Grundsatzregelungen, welche die Feuerwehr kennen muss.
Ich hoffe, Ihnen wenigsten damit geholfen zu haben.
MfG Waldi 64

Ich interpretiere diesen Absatz so, dass es in Kleingaragen
kein Verbot zur Aufbewahrung von brennbaren Stoffen gibt.
Sehe ich das richtig ?

Nein, hier ist ausdrücklich nicht von „brennbaren Stoffen“, sonder Otto- bzw. Dieselkraftstoff die Rede.

Garagen sind keine Lagerräume :open_mouth:

Gibt es andere Vorschriften oder
Gesetzte, die vorrangig sind ?

Selbstverständlich ist diese keine Mindestbestimmung noch Rechtsanspruch und ein Mietvertrag kann abweichendes bestimmen :smile:

G imager

Es sind nur 200 L Diesel  und 20 L Benzin erlaubt. Keine sonstigen brennbaren Materialien
wie Reifen, Holz, Möbel etc. Benzin verdampft leicht ( ab -25 Grad) und diese Dämpfe lassen sich leicht entzünden. Diesel verdampft nur wenn er erhitzt wird, ( ca. 55 - 75 Grad) dann lassen sich die Dämpfe entzünden. Mann muss auch nicht unbedingt ein Feuerzeug benutzen, sondern ein elektrischer Funke z.B. von einem Lichtschalter reicht ggf. schon aus.

Gruess toggi2008

Hallo,

Garagen sind als „zweckbedingte Baulichkeiten“ ausschließlich zur Unterbringung von Kfz, und deren Zubehör zu nutzen. Dazu gehören auch die angegebenen Mengen an Betriebsstoffen oder die sogar extra in der Garagenverordnung deshalb ausdrücklich genannte Nutzung zum Abstellen von Anhängern.

Jegliche andere Nutzung, z.B. als Lager, ist eine Nutzungsänderung, die zunächst ein mal genehmigt werden müsste (sofern sie überhaupt genehmigungsfähig ist), und die ohne Genehmigung zu Ärger führen kann (und gerne auch mal wird, wenn sich ein Nachbar beim Bau- oder Ordnungsamt hierüber beschwert, oder jemand vom Amt mal auf dem Weg einen Blick in die offene Garage wirft). Dabei ist es zunächst einmal vollkommen egal, ob sich die Nutzungsänderung in Hinblick auf ein Lager auf das Unterstellen von Möbeln oder was auch immer bezieht.

Lediglich eine untergeordnete „Zusatznutzung“, die die tatsächliche Nutzung als Garage nicht stört, oder ihr entgegen steht wird normalerweise in der Rechtsprechung als zulässig erachtet. Gerade die Lagerung zusätzlicher brennbarer Stoffe wird allerdings regelmäßig der Nutzung als Garage entgegen stehen, weil man ja schon ausdrücklich die Maximalmengen von Betriebsstoffen außerhalb des Kfz extrem knapp beschränkt hat, um hier nicht weitere Brandlasten zu schaffen. Die Unterbringung sonstiger brennbarer Stoffe ist daher im Rahmen einer (wenn schon Betriebsstoffe beschränkt sind,) dann erst recht (keine weiteren brennbaren Flüssigkeiten) - Argumentation aufgrund der damit erhöhten Brandgefahr unzulässig.

Bei brennbaren Stoffen kann es allerdings insoweit noch zusätzlichen Ärger geben, soweit hierfür gesonderte Lagervorschriften bestehen, die ggf. in der Garage nicht eingehalten werden. D.h. wenn es für einen konkreten Stoff Maximalmengen (die auch für Keller und Wohnung, … gelten würden) gibt, die dann auch noch zusätzlich überschritten werden, gibt es „Aufschlag“.

Gruß vom Wiz

Zu beachten sind auch mögliche mietvertragliche Regelungen.
Eine Frage hätte ich aber noch: Wie bekommt man 5 Stellplätze auf 100 m²?

vnA

Vielen Dank für die vielen Antworten. Wo aber steht nun konkret niedergerschrieben, dass man nichts anderes Lagern darf, bspw. Möbel ? In der Landesbauordnung und in der Garagenverordnung jedenfalls nicht…

Das steht so im Grundriss bzw Plan…

Danke für die ausführliche Antwort. Ich würde die entsprechenden Verordnungen bzw. Gesetzte gerne nachlesen. Wo kann ich diese finden ? In der GaragenVerordnung aus BaWü steht meiner Meinung nach nichts davon…

Hallo!

Es steht in den Begriffsbestimmungen zur „Garage“ und daraus ergibt sich umgekehrt, was eine Garage ist und wozu sie AUSSCHLIESSLICH zu benutzen ist !

Nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Zu nichts anderem.
Also stellt sich doch die Frage, was im einzelnen erlaubt bzw. verboten ist gar nicht.

Es ist alles verboten, was kein Fahrzeug ist.

Die eingeräumten Ausnahmen in der Kleingarage bezüglich Kraftstoff außerhalb der Fahrzeuge bezieht sich so eng an den Nutzungszweck „Abstellen v. Fahrzeugen“ das man es nicht auf andere brennbare Stoffe, etwa ein privates Farben- und Lösungsmittellager erweitern darf.
Und Hausrat, Möbel, Sportgeräte, Gartenmöbel- und Geräte, Werkbank usw. hat da nichts zu suchen.
Es ist schlicht verboten.
Beim Dachgepäckträger oder den Winterreifen mag man streiten, Hier wäre der Zusammenhang mit dem erlaubten Zweck der Garage noch hinnehmbar.

MfG
duck313

Hallo,

§2 Abs. 8 Satz 2 NBauO definiert, was eine Garage ist, und Satz 3, was keine Garage ist:

(2) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. (3) Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

Und damit ist nicht gemeint, wozu eine Garage u.a. auch verwendet werden kann, sondern dass sie nicht zu anderen Zwecken als dem Abstellen von Kfz genutzt werden darf.

Erweiternd hierzu sind nur die Regelung, dass Betriebsstoffe in Maximalmengen und Anhänger (die ja mangels eigenem Motor keine Kfz sind) ebenfalls erlaubt sind, sauber definiert. Alles andere bleibt lt. Verordnungen außen vor.

Darüber hinausgehende Ausnahmen sind reines Richterrecht, d.h. irgendwann hat mal jemand vor Gericht gestanden, und ein Richter hat dann die Verordnung dahingehend ausgelegt, dass man wohl auch Zubehör zum Kfz durchgehen lassen kann, nichts gegen ein zusätzliches Fahrrad oder einen Schrank mit Werkzeug für das Kfz, … spricht, weil diese Nutzung dann untergeordnet ist, …

Aber es gibt eben auch Urteile, die deutlich machen, was eben nicht mehr geht, und die schließen eben regelmäßig Dinge aus, die die tatsächliche Nutzung als Garage ausschließen oder behindern (in Darmstadt ging es mal um ein großes Trampolin, das man zwar auf das Autodach legen konnte, für Leute, die sich die Hose ohne Kneifzange anziehen aber nun mal ein Nutzungshindernis dargestellt haben).

Und daher sind - ohne da jetzt ein konkretes Urteils-Beispiel parat zu haben - Dinge, mit denen die ohnehin schon erhebliche Brandlast einer Garage erhöht wird, ganz sicher ohne jegliche Chance vor einem Richter, weil der dann mit den von mir schon angeführten „erst recht“-Schluss zum Thema Betriebsstoffe kommen wird. Und insoweit wäre es einfach keine gute (um nicht zu sagen „selten dämliche“) Idee, es diesbezüglich mal auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen, weil dessen Ausgang recht gut vorhersehbar ist.

Gruß vom Wiz

Ein Stellplatz hat ein Mindestmaß von 2,30m x 5,00m (§4 GarVO). x 5 = 57,5 m². Dazu kommen die erforderlichen Bewegungsflächen und die Fahrstraßen. Da bin ich locker über 100 m².

vnA

Ein Stellplatz hat ein Mindestmaß von 2,30m x 5,00m (§4
GarVO). x 5 = 57,5 m². Dazu kommen die erforderlichen
Bewegungsflächen und die Fahrstraßen. Da bin ich locker über
100 m².

Nö. Ein Stellplatz hat 2,30 x 5 = 11,5 m² und fünf davon haben 57,5 m².

Wenn diese als 5 Garagenstellpätze mit je einem ferngesteuerten Schwenktor nahezu direkt am Straßenrand stehen, braucht es überhaupt keine Bewegungsflächen und Fahrgasse.

Und selbst wenn, fällt mir spontan eine Anordnung ein, bei der auch das kein Problem ist - wenn nämlich je zwei Stellpätze einander gegenüberliegen. Erf. Bewegungsfläche: 3 x 2,3 m x 6 m = 41,4 m².

41,4 + 57,5 = 98,9 m²

Es ist alles verboten, was kein Fahrzeug ist.

Das sehe ich nicht so. In Deutschland ist immer noch alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Und das Verbot des Lagerns von „anderen brennbaren Stoffen“, die nicht Fahrzeugzubehör sind oder zu dessen Unterbringung dienen, beschränkt sich nur auf Mittel- und Großgaragen.

In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.

Gruß
s.

Auch Doppelparker sind eine Lösungsmöglichkeit. Aber eine Antwort wollte ich eigentlich vom Fragensteller, da dies eine Antwort direkt beeinflussen würde.

vnA