Hallo,
eine Begrenzung ergibt sich aus § 11 Abs. 3 ArbZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__11.html
Beginnend mit einem Montag nach einem freien Sonntag ist hieraus eine Höchstzahl an Arbeitstagen von 19 zulässig. Spätestens der 20. Tag (Samstag) muß dann als Ersatzruhetag für den ersten gearbeiteten Sonntag benutzt werden.
Eine indirekte Begrenzung kann sich auch aus der Grenze der Wochenarbeitszeit von max. 60 Std. ergeben (§ 3 ArbZG).
Durch Tarifverträge oder spezielle rechtliche Vorschriften für bestimmte Branchen (z. B. ÖPNV) können niedrigere bzw. andere Grenzen vorgeschrieben sein.
&Tschüß
Wolfgang