Grundsätzlich unterliegen Einnahmen aus Vermietung nicht der Umsatzsteuer -> § 4 (12) UmStG.
Unter ganz bestimmten Bedingungen kann der Vermieter gegenüber dem Finanzamt zur Umsatzsteuer optieren - z.B. wenn der Mieter die Mieträume ausschliesslich für Umsätze verwendet die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (wenn seine Umsätze also der Umsatzsteuerpflicht unterliegen) -> § 9 UmStG Verzicht auf Steuerbefreiungen
http://www.steuer.bayern.de/umsatzsteuer/
Hierzu verlangt das Finanzamt i.d.R. auch die Vorlage des entsprechenden Mietvertrags, in dem der Mieter seine Verwendungsabsicht erklärt - und dass seine Umsätze den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Wenn der Mieter das nicht genau weiss, sollte er sich zuvor steuerlich beraten lassen.
Über die Angabe der Steuernummer des Mieters kann das Finanzamt die Angaben überprüfen.
Eine Erklärung des Mieters, die sich auf alle Mieträume bezieht, wäre z.B. wahrheitswidrig, wenn ein Teil der Räume zu Wohnzwecken benutzt werden soll!
Vor wahrheitswidrigen Angaben - nur um den Mietvertrag zu erhalten - sollte sich der Mieter hüten!
Aus falschen Angaben des Mieters kann eine Regresspflicht gegenüber dem Vermieter entstehen; gegenüber dem Finanzamt wäre das wohl mind. Beihilfe zum Steuerbetrug.
Sind die Grundvoraussetzungen gegeben, dann ist der Vermieter aber auch an entsprechende Vorschriften gebunden > der Mietvertrag muss den Vorschriften bzgl. Vorsteuerabzug entsprechen (fortlaufende Rechnungs-Nummer, Angabe der Steuernummer des Vermieters, Mwst-Ausweis), ggfs. Ausstellung einer korrekten Dauerrechnung an den Mieter -> § 14 UmStG
Also alles nicht so einfach!
siehe z.B. auch
http://www.ra-cunningham.de/rechtsanwalt-mietrecht-n…
zu den Fragen ergibt sich:
Die Mehrwertsteuer soll auf die Gesamtfläche und nicht nur auf die "vielleicht gewerblich zu nutzende Fläche erhoben werden.
Ist es möglich das ein Vermieter die Mehrwertsteuer auf eine gemietete Wohnfläche erhebt ?
NEIN
Außerdem wird vom Vermieter zur Bedingung gemacht das vom zukünftigen Mieter eine Gewerbeanmeldung vorgelegt wird !
Auf die Gewerbeanmeldung kommt es nicht an - sondern auf die tatsächlichen Umstände, die der Vermieter ggfs. dem Finanzamt nachweisen muss.