Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf

A. Fall Grundstücksgemeinschaft
In einem Dreifamilienhaus (Grundstücksgemeinschaft- Eltern und Sohn zur Hälfte) soll die vermietete 170 m2 Wohnung, die von einer Person bewohnt wird, weden Eigenbedarf gekündigt werden. Der Sohn (3 Personen-Haushalt, das Kind mittlerweile volljährig) wohnt im selben Haus in einer kleineren Wohnung und benötigt dringend mehr Wohnraum, d.h. die Kündigung wegen Eigenbedarf wäre begründet und nachvollziebar.
Gleichzeitig würden die Eltern aus Altersgründen eine Etage tiefer ziehen.
Meine Fragen:

  1. Muss der Vermieter dem Mieter die frei gewordene Wohnung als Ersatz anbieten?
    2.Käme in diesem Fall die Sonderkündigungsklausel (3 Wohnungen, aber 2 Familien) infrage?
    B. Fall Eigentümergemeinschaft
    Die Grundstücksgemeinschaft soll in eine Eigentümergemeinschaft umgewandelt werden, d.h. in diesem Fall würden dem Sohn 2 Wohnungen gehören - seine und die vermietete. Er würde wegen Eigenbedarf die größere Wohnung kündigen und seine zweite Wohnung den Eltern zur Verfügung stellen. S.o. In dem Fall wird die Wohnung der Eltern frei.
    Frage:
    Hätte der Mieter in diesem Fall Anspruch auf Ersatzwohnraum, wenn die frei gewordene Wohnung nicht dem Vermieter, sondern seinen Eltern gehört?
    Herzlichen Dank.

Hi,

A. Fall Grundstücksgemeinschaft

Hmm, gut, wem gehört dann das Haus darauf?
Der wäre dann der VM.

In einem Dreifamilienhaus (Grundstücksgemeinschaft- Eltern und
Sohn zur Hälfte) soll die vermietete 170 m2 Wohnung, die von
einer Person bewohnt wird, weden Eigenbedarf gekündigt werden.

Eigenbedarf müsste aus dem Umfeld des Vermieters stammen, oder wirklich er selber sein.

Der Sohn (3 Personen-Haushalt, das Kind mittlerweile
volljährig) wohnt im selben Haus in einer kleineren Wohnung
und benötigt dringend mehr Wohnraum, d.h. die Kündigung wegen
Eigenbedarf wäre begründet und nachvollziebar.

Gut, wenn auch alle anderen das so sehen.

Gleichzeitig würden die Eltern aus Altersgründen eine Etage
tiefer ziehen.

Diese Wohnung wird wohl gerade frei.

Meine Fragen:

  1. Muss der Vermieter dem Mieter die frei gewordene Wohnung
    als Ersatz anbieten?

Nur wenn diese in etwa ähnlich wäre und sie tatsächlich zur Verfügung steht.

2.Käme in diesem Fall die Sonderkündigungsklausel (3
Wohnungen, aber 2 Familien) infrage?

Bei Eigenbedarf liegt die Kündigungsfrist weit über der gesetzlichen Kündigungsfrist. Der M könnte also schon nach ca. 3 Moanten aus dem Vertrag.
Der VM hätte wohl mit dieser Begründung keinler Gewinnchancen bei einem Rechtsstreit.

B. Fall Eigentümergemeinschaft
Die Grundstücksgemeinschaft soll in eine
Eigentümergemeinschaft umgewandelt werden, d.h. in diesem Fall
würden dem Sohn 2 Wohnungen gehören - seine und die
vermietete.

Änderungen bei dem VM Eigentümern bricht den MV nicht. Ggf. ist der Sohn nun VM und die Eltern gar nicht mehr.

Er würde wegen Eigenbedarf die größere Wohnung
kündigen und seine zweite Wohnung den Eltern zur Verfügung
stellen. S.o. In dem Fall wird die Wohnung der Eltern frei.

Macht es bei den hohen Umschreibegebühren überhaupt Sinn so ein Übergangkonstrukt zu kreiren? Wäre eine völlige Überschribung mit Wohnrecht bzw. Nießbrauch nicht preisgünstiger?

Frage:
Hätte der Mieter in diesem Fall Anspruch auf Ersatzwohnraum,
wenn die frei gewordene Wohnung nicht dem Vermieter, sondern
seinen Eltern gehört?

Wenn die Auflassung des Grundbuches so geschlossen würde, kann die 3. Wohnung nur mit Zustimmung der Eltern vergeben werden.

Herzlichen Dank.

vlg MC

Hallo

  1. Muss der Vermieter dem Mieter die frei gewordene Wohnung
    als Ersatz anbieten?

Nur wenn diese in etwa ähnlich wäre und sie tatsächlich zur
Verfügung steht.

Wenn sie ihm gehört, in derselben Anlage zur Verfügung steht und infrage kommt, muss er sie anbieten (Palandt, Rdn 24 zu 573).

2.Käme in diesem Fall die Sonderkündigungsklausel (3
Wohnungen, aber 2 Familien) infrage?

Nein, die gibt es nur in Häusern mit nicht mehr als 2 Wohnungen, wovon eine vom Vermieter selbst bewohnt wird - falls du mit Sonderkündigungsklausel dasselbe meinst wie ich (573a)

Bei Eigenbedarf liegt die Kündigungsfrist weit über der
gesetzlichen Kündigungsfrist.

Das ist so pauschal mE falsch (573 iVm 573c). Nur wenn 577a greift, gibt es sowas.

Der VM hätte wohl mit dieser Begründung keinler Gewinnchancen
bei einem Rechtsstreit.

Keinerlei Gewinnchancen gibt es nicht vor Gericht, in keinem Prozess, vor allem nicht bei Eigenbedarf. Es fehlen hier ausreichende Informationen, das auch nur annähernd einschätzen zu können.

B. Fall Eigentümergemeinschaft
Die Grundstücksgemeinschaft soll in eine
Eigentümergemeinschaft umgewandelt werden, d.h. in diesem Fall
würden dem Sohn 2 Wohnungen gehören - seine und die
vermietete.

Änderungen bei dem VM Eigentümern bricht den MV nicht. Ggf.
ist der Sohn nun VM und die Eltern gar nicht mehr.

Bei Umwandlung in Wohneigentum gelten u.U. besondere Schutzklauseln betreffend Kündigungsfristen zugunsten des Mieters (577a).

Hätte der Mieter in diesem Fall Anspruch auf Ersatzwohnraum,
wenn die frei gewordene Wohnung nicht dem Vermieter, sondern
seinen Eltern gehört?

Wenn die Auflassung des Grundbuches so geschlossen würde, kann
die 3. Wohnung nur mit Zustimmung der Eltern vergeben werden.

Einverstanden.

Gruß
smalbop

Hallo Kollege,

  1. Muss der Vermieter dem Mieter die frei gewordene Wohnung
    als Ersatz anbieten?

Nur wenn diese in etwa ähnlich wäre und sie tatsächlich zur
Verfügung steht.

Wenn sie ihm gehört, in derselben Anlage zur Verfügung steht
und infrage kommt, muss er sie anbieten (Palandt, Rdn
24 zu 573).

So wie da die fiktive Familie vorgeht möchte soll genau diese Wohnung eben nicht mehr den VM gehören sondern den Eltern…
wohl um diesen Passus zu umgehen.

2.Käme in diesem Fall die Sonderkündigungsklausel (3
Wohnungen, aber 2 Familien) infrage?

Nein, die gibt es nur in Häusern mit nicht mehr als 2
Wohnungen, wovon eine vom Vermieter selbst bewohnt wird -
falls du mit Sonderkündigungsklausel dasselbe meinst wie ich
(573a)

Bei Eigenbedarf liegt die Kündigungsfrist weit über der
gesetzlichen Kündigungsfrist.

Das ist so pauschal mE falsch (573 iVm 573c).

fast richtig siehe BGB 573a (1):
http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html

3 Monate mehr für Eigenbedarf zusätzlich zum üblichen…

Nur wenn 577a

greift, gibt es sowas.

s. o.

Der VM hätte wohl mit dieser Begründung keinler Gewinnchancen
bei einem Rechtsstreit.

Keinerlei Gewinnchancen gibt es nicht vor Gericht,

Das „hätte“ setzt das ganze in ein Konjunkiv zusätzlich in Verbindung mit einer „wohl“ Vermutung!

in
keinem Prozess, vor allem nicht bei Eigenbedarf. Es fehlen
hier ausreichende Informationen, das auch nur annähernd
einschätzen zu können.

Es geht um Chancen nicht umm Gewißheiten…

B. Fall Eigentümergemeinschaft
Die Grundstücksgemeinschaft soll in eine
Eigentümergemeinschaft umgewandelt werden, d.h. in diesem Fall
würden dem Sohn 2 Wohnungen gehören - seine und die
vermietete.

Änderungen bei dem VM Eigentümern bricht den MV nicht. Ggf.
ist der Sohn nun VM und die Eltern gar nicht mehr.

Bei Umwandlung in Wohneigentum gelten u.U. besondere
Schutzklauseln betreffend Kündigungsfristen zugunsten des
Mieters (577a).

OK, diese Frist müßte dann die Familie einhalten. Die Kündigung könnte aber schon in dieser Zeit erfolgen.

Hätte der Mieter in diesem Fall Anspruch auf Ersatzwohnraum,
wenn die frei gewordene Wohnung nicht dem Vermieter, sondern
seinen Eltern gehört?

Wenn die Auflassung des Grundbuches so geschlossen würde, kann
die 3. Wohnung nur mit Zustimmung der Eltern vergeben werden.

Einverstanden.

Gut das wir uns einig sind.

vlg MC