Lieber Tony,
Entschuldigung, ich kam den ganzen Tag nicht in Wer-weiß-was rein. Trotzdem möchte ich noch einen Kommentar abgeben. Die Antworten sind teilweise richtig.
Der Vermieter darf die Arbeiten wegen seiner Instandsetzungspflicht durchführen lassen. Der Mieter muss dieses dulden.
Kann während der Erhaltungsmaßnahmen die Wohnung nicht bewohnt werden oder wird der Wohngebrauch erheblich beeinträchtigt (Einbau neuer Fenster) bist du berechtigt, die Miete nach dem Grad der Beeinträchtigung kürzen. Wie schon oben gesagt, kannst du Schadensersatz bzw. Hotelunterkunft in Anspruch nehmen.
Auf eines möchte ich dich aber auf jeden Fall hinweisen. Zur Übergabe der Wohnung und der Schlüssel lass dir ein Übergabeprotokoll unterschreiben. Zusammen mit einem Zeugen und dem Vermieter machst du von Raum zu Raum einen Rundgang und hakst in dem vorher angefertigten Protokoll die entsprechenden Punk te ab. Es schützt dich vor späteren Ansprüchen durch den Vermieter. Unter dem Begriff Wohnungsübergabeprotokoll findest du im Internet viele hilfreiche Links, kannst auch Vordrucke runterladen. Geprüft werden soll auch alles, was beweglich ist.
Die Mietkaution ist dir mit Zinsen auszuzahlen (Beleg von der Bank) und die Betriebskosten dürfen nur bis zum Übergabedatum beziffert werden. Meist wird jährlich abgerechnet, also vom 1.1.bis 31.12. Die Betriebskosten müssen spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes erfragen.
80 % aller Fehler entstehen bei den Betriebkosten. Falls du dazu noch Fragen h ast, melde dich gerne wieder.
LG Zwillingsjungfrau