Muss Kläger die Beklagte in die private Wohnung lassen?

Hallo,
angenommen Person A beschädigt etwas von Person B außerhalb (!) der Wohnung.
B verklagt evtl. A.
Im Verfahren wird, rein hypothetisch betrachtet,ein
Gutachter beauftragt, den beschädigten (beweglichen)
Gegenstand anzusehen.
Möglicherweise will der Gutachter den Gegenstand
in der Wohnung von B ansehen.
Darf B den Zutritt von A verweigern und nur den Gutachter reinlassen?

Grüße

B hat in seiner Wohnung Hausrecht und darf einlassen und draußenlassen wen immer er will, sofern es sich nicht um die Polizei oder dergleichen handelt.

sofern es sich nicht um die Polizei oder dergleichen handelt.

Auch die „Polizei oder dergleichen“ muss B nur reinlassen wenn die einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß haben oder Gefahr im Verzug ist (Wohnung brennt und B reagiert nicht, B schlägt seine Frau welche um HIlfe ruft aber macht die Tür nicht auf etc.).

von einem Durchsuchungsbeschluß oder Gefahr im Verzug war ich stillschweigend ausgegangen…

Sofern A als Eigentümer der Wohnung gegenüber B als Mieter kein Besichtigungsrecht der Wohnung n. § 809 BGB geltend machen kann, bestimmt B kraft Hausrecht, wem er Zutritt gewährt.

Im übrigen steht es ihm nun frei, den beweglichen Gegenstand außerhalb der Wohnung besichtigen zu lassen.

G imager

Danke für die Antwort(en) ! :smile: