Muss Rundfunkbeitrag der letzten Monate nachgezahlt werden?

Hallo,
angenommen folgender Sachverhalt würde vorliegen:

Ich habe bis Juli 2014 in einer 2er-WG gewohnt. Mein Mitbewohner hat den Rundfunkbeitrag für unseren Haushalt bezahlt. Im August bin ich zu meiner Freundin gezogen, die Rundfunkbeiträge entrichtet. Ich habe mich umgemeldet, aber die GEZ („Beitragsservice“) sagt nun, dass ich auch sie hätte über den Umzug informieren müssen.

Nun kam Anfang Dezember ein Schreiben der GEZ mit dem Inhalt, ich müsste die Beiträge nachzahlen (insgesamt über 100 €), da ich es versäumt hätte, sie über meinen Umzug zu informieren.

Müsste ich den Betrag zahlen? Könnte ich dagegen vorgehen?

Hallo!

Wie ich das sehe, besteht doch hier gar keine Beitragspflicht.

Vorher zahlte der WG-Partner ( das reichte doch!) und nun zahlt die Freundin( auch das ist genug je Haushalt).

Das mit dem Anmelden stimmt aber, diese Pflicht besteht. Nur kann man auf dem Formular ankreuzen " Es wird schon Beitrag unter Nr. xxxxxx bezahlt ". Dann muss man natürlich nicht nachzahlen.

Die Beitragszentrale bekommt vom Meldeamt den Hinweis auf den Umzug/Einzug. Sie weiß aber gar nicht, ob schon Beitrag für die Whg. gezahlt wird. Sie hat nur Straße und Nr. weiß nicht wieviel Whg. es dort gibt.

MfG
duck313

Vielen Dank für die Antwort!

Ich dachte auch, dass in diesem Fall keine Beitragspflicht besteht. Zu jedem Zeitpunkt wurde der Rundfunkbeitrag gezahlt, wo ich gewohnt habe.

Um den Sachverhalt zu klären, hatte ich dort angerufen. Dort erklärte mir ein etwas unfreundlicher Mann, dass ich die Nachzahlung leisten müßte und nur in Zukunft keinen Beitrag zahlen muss, wenn ich mich abmelde…

Hallo

Um den Sachverhalt zu klären, hatte ich dort angerufen. Dort
erklärte mir ein etwas unfreundlicher Mann, dass ich die
Nachzahlung leisten müßte und nur in Zukunft keinen Beitrag
zahlen muss, wenn ich mich abmelde…

Hast du die richtige Nummer gewählt? :smile:
Man kann sich nicht „abmelden“, das galt für die alte GEZ…

Einfach zurückschreiben:
Alte Wohnung bis XX.XX.XXXX, bezahlt mit Teilnehmernummer ABC…
Neue Wohnung ab XX.XX.XXXX, bezahlt mit Teilnehmernummer DEF…

Grüße,
.L

Hast du die richtige Nummer gewählt? :smile:
Man kann sich nicht „abmelden“, das galt für die alte GEZ…

Eine Abmeldung ist möglich, wenn bereits Beiträge eines Haushaltsmitglieds entrichtet werden. Vermutlich verwechseln Sie den Sachverhalt mit einer „Befreiung“ von der Gebühr.

hi,

Einfach zurückschreiben:
Alte Wohnung bis XX.XX.XXXX, bezahlt mit Teilnehmernummer
ABC…
Neue Wohnung ab XX.XX.XXXX, bezahlt mit Teilnehmernummer
DEF…

du hast die Quelle vergessen aus der hervorgeht, dass sich der Teilnehmer rückwirkend auf eine andere Wohnung ummelden kann und sich rückwirkend an eine andere Teilnehmernummer koppeln kann.

grüße
lipi

Hallo

Einfach zurückschreiben:
Alte Wohnung bis XX.XX.XXXX, bezahlt mit Teilnehmernummer
ABC…
Neue Wohnung ab XX.XX.XXXX, bezahlt mit Teilnehmernummer
DEF…

du hast die Quelle vergessen aus der hervorgeht, dass sich der
Teilnehmer rückwirkend auf eine andere Wohnung ummelden kann
und sich rückwirkend an eine andere Teilnehmernummer koppeln
kann.

Hm, ich verstehe nicht; wie rückwirkend und wieso ankoppeln?

Eine Beitragspflicht ergibt sich aus einer Wohnung, entrichtet werden muss sie durch den Inhaber, bzw gesamtschuldnerisch durch die Inhaber (§3 RBStV).

Besteht eine Beitragsschuld, muss gezahlt werden, auch rückwirkend, bestand keine, muss nicht gezahlt werden und zu viel gezahlte Beiträge werden zurückgezahlt, alles natürlich im Rahmen der Verjährung. Der Termin ist durch die Ummeldung der Wohnstätte beim Einwohnermeldeamt bekannt (ausser es gibt noch einen Verstoss gegen die Meldepflicht).

Wenn also der Beitrag für eine Wohnung bezahlt wurde, kann der Beitragsservice (gibt es eigentlich noch keine ordentliche Abkürzung?) laut §422 BGB die Forderung nicht nochmals gegenüber einem anderen Gesamtschuldner geltend machen.

Grüße,
.L

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