Nachbarschftsrecht und Niesbrauch

Liebe/-r Experte/-in,
ich und meine Schwester sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und unsere Eltern (die das Haus bewohnen) haben das Niesbrauchsrecht.
Jetzt gibt es einen Nachbarschaftsstreit zwischen meinen Vater und dem Nachbarn wegen eines Frühbeetes. Die beiden alten Herren können sich wegen ihrer Dickköpfigkeit leider nicht einigen.
Nun erhalte ich Post vom Nachbarn mit der bitte mich der Sache als Eigentümer anzunehmen und zu beseitigen, wenn nichts geschieht wird er gegen mich klagen.
Meine Frage ist, bin ich hier wirklich verantwortlich oder ist das mein Vater der ja auch das Frühbeet errichtet hat und auch das Niesbrauchsrecht hat.

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüssen

A.Ofner

Hallo aus Bernburg,

ja natürlich ist bzw. sind die Eigentümer verantwortlich.

Darum sollen sich ja Mieter nie an einen möglichen Verwalter werden, der durchaus die Sachlage beantworten kann, man muss sich immer an den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer wenden!

Sie könnten sich die finanz. Belastung die ein verlorener Rechtsstreit (wenn es einen geben sollte und wenn dieser verloren würde, falls dieser dann rechtskraft erlangen würde), mit sich bring, vom Vater zurückholen.

Vielen dank für die schnelle Antwort.

mit freundlichen Grüssen

Adrian Ofner

Hallo Adrian,

nun, mit Niesbrauch und Co bin ich nicht sonderlich
bewandert, allerdings tut das hier m.e. auch nicht viel
zur Sache.

Wenn es um ein Frühbeet geht, dann geht es vermutlich
darum, dass es aus der Sicht des Nachbarn zu nahe an der
Grenze steht. Da geht es ins Baurecht. Hierzu müsste man
den Bebauungsplan, evtl. kommunale Satzungen und die
Landesbauordnung die bei Euch gelten kennen.

Grundsätzlich ist jedoch mein Stand, dass ein Frühbeet
in die Kategorie „unbefeuerte Nebengebäude“ gehört und
die sind fast überall genehmigungsfrei bis zu einer
bestimmt Größe (die Grenze liegt irgendwo bei 25 oder 75
m³ umbauter Raum, so groß dürfte das Ding ja wohl nicht
sein…).

Die Rechtsgrundlage des Nachbarn könnte somit evtl. im
Baurecht liegen, hier am Besten mal bei der
Gemeinde/Stadt im Bauamt nett erkundigen.

Zivilrechtlich wäre das dann eine Störung nach §1004 BGB
(siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html ). Sollte
sich der Nachbar durch den Geruch oder ähnliches
belästigt fühlen, wäre für Dich evtl. auch §906
lesenswert, da sind „unvermeidbare“ Belästigungen
erlaubt, lies auch mal die Musterurteile (siehe Link
oben…) quer, da bekommt man schon ein Gefühl.

Rechtlich ist der „Störer“, derjenige, der die Störung
verursacht, also Dein Vater als berechtigter Nutzer des
Gartens. Du könntest höchstens als „Mitstörer“ mit
beklagt werden da Du es als Eigentümer duldest, aber ich
schätze jeder Richter lächelt da nur.

Ich möchte es nicht versäumen darauf hinzuweisen, dass
genau diese Art von Streitigkeiten ein klassischer Fall
für eine Schlichtung bzw. Mediation ist, denn ich
schätze mal zu 50% liegt es überhaupt nicht an dem
Frühbeet sondern das Frühbeet hat nur den Aufhänger zum
Streiten geliefert. Falls es ein bereits richtig kocht
würde ich einen professionellen Mediator einschalten.

Viele Grüße (und viel Erfolg!)

Lumpi

Hallo Herr Ofner,
da Ihr Vater der Besitzer des Grundstücks ist, ist er der Ansprechpartner. Sie als Eigentümer sind jedoch auch verantwortlich, was auf Ihrem Grundstück geschiet und gegen das Gesetz verstößt.
Da das Frühbeet zur Nutzung eines Besitzers zählt bin ich der Ansicht das Sie nicht verantwortkich sind.
Ich enpfehle Ihnen zum örtlichen Schiedsamt zu gehen und den Fall dort duchzusprechen. Der Schlichter könnte die 2 Herren vieleicht befrieden.
Adresse bei der Stadt oder auch Polizei.
http://www.bdsev.de/
mfg
Ben

Liebe/-r Experte/-in,

ich und meine Schwester sind im Grundbuch als Eigentümer
eingetragen und unsere Eltern (die das Haus bewohnen) haben
das Niesbrauchsrecht.
Jetzt gibt es einen Nachbarschaftsstreit zwischen meinen Vater
und dem Nachbarn wegen eines Frühbeetes. Die beiden alten
Herren können sich wegen ihrer Dickköpfigkeit leider nicht
einigen.
Nun erhalte ich Post vom Nachbarn mit der bitte mich der Sache
als Eigentümer anzunehmen und zu beseitigen, wenn nichts
geschieht wird er gegen mich klagen.
Meine Frage ist, bin ich hier wirklich verantwortlich oder ist
das mein Vater der ja auch das Frühbeet errichtet hat und auch
das Niesbrauchsrecht hat.

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüssen

A.Ofner

Hallo lumpi,
vielen Dank für die superschnelle Antwort

mfg

Adrian

Hallo Herr Hodel,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

mfg

Adrian Ofner

Ihre Eltern als Nießbraucher des Grundstücks sind die wirtschaftlichen Besitzer, Sie und ihre Schwester sind die Eigentümer des Grundstückes.

Ihre Eltern sind als Nießbraucher berechtigt, Nutzungen aus der Sache zu ziehen, so lange nicht einzelne Nutzungen ausgeschlossen sind bzw. die konkrete Ausgestaltung des Nießbrauches nicht über die bisherige Nutzung des Grundstückes hinaus geht oder sich nicht innerhalb einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hält.

Ob das Anlegen eines Frühbeetes bzw. die Ausmaße der jetzigen Bepflanzung den Charakter der bisherigen Nutzung des Grundstückes ändert oder übersteigt sollten Sie kritisch überprüfen.

Hier setzt der Grundstücksnachbar sicher an, um die Nutzung des Nachbargrundstückes in Form des Anlegens des Frühbeetes zu unterbinden. Bei von der Frühbeetbestellung ausgehenden Beeinträchtigungen für die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentums des Nachbarns kann dieser einen Unterlassungsanspruch gelten machen (zu einer möglichen Art der Beeinträchtigung, Art der Bepflanzung, Außmaß, bisherige Nutzung tragen Sie leider nichts vor)und diesen möglicherweise bestehenden Unterlassungsanspruch nach seiner Wahl entweder gegen den Handlungsstörer, der die Beeinträchtigung verursacht (die Nießbraucher, Ihre Eltern) oder gegen den Zustandsstörer, dem Eigentümer einer Sache, von der die Beeinträchtigung, die mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (Einräumung des Nießbrauchs, kein Widerspruch gegen Frühbeetbestellung)ausgeht, verlangen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Ist die Frühbeetbestellung vom Nießbrauchsrecht nicht gedeckt und beeinträchtigt sie das Nachbargrundstück kann der Nachbar auch von Ihnen als Miteigentümerin des Grundstücks die Beseitigung fordern.

Hält sich die Frühbeetbestellung innerhalb des Nießbrauchrechts und gehen davon keine Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück davon aus, läuft der begehrte Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch des Nachbarn ins Leere.

Der Nießbraucher ist Besitzer und „Herrscher über das Anwesen“ und hat alle diesbezügl. Rechte und Pflichten. Somit sind auch Fragen der Nutzung und Grenzeinhaltung dazugehörig. Ich würde den Nachbar auf das Recht des V. hinweisen und an ihn verweisen. Allerdings ist eine gütliche Regelung (zu Dritt) Nerven und Kosten sparender.
Ich hoffe, hiermit einwenig geholfen zu haben. Wenn Sie zufrieden sind, dann teilen Sie dieses einfach auch den w-w-w-Betreibern mit – danke!
Mit freundlichem Gruß aus dem nördlichen Wesertal
H.G.

Hallo Herr Gintemann,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

mfg

A.Ofner

Vielen dank für die schnelle Antwort.

mfg

A.Ofner

Keine Ursache, ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen und einen ersten Orientierungspunkt gegeben zu haben.

Hallo,

ich kann Ihnen diese Frage leider nicht eindeutig beantworten.

Ich hoffe, Sie haben an anderer STelle mehr Erfolg.

Viele Grüße,
thomania

Nachbarschftsrecht und Niesbrauch
Hallo, leider kann ich keine qualifizierte Antwort geben.
Beste Grüße
balloo950

Hallo,

da mir notwendige Informationen nicht bekannt sind, nehme ich an, dass der betroffene Nachbar Eigentumsrechte gegen Sie als Miteigentümerin des Grundstücks geltend macht. Ich schlage vor, dass Sie die beiden Herren zu einem Kaffee oder Bier, einer Weinrunde gemeinsam an einen Tisch bringen - mit Ihnen als wohlwollende Moderatorin. Klären Sie vorher ab (Gemeindeverwaltung, Grenzsteine) wo die Grundstücksgrenze verläuft und lassen Sie die Herren durch gegenseitige Einsicht einig werden. Vermeiden Sie einen Rechtsstreit, der ist unter Nachbarn immer kontraproduktiv. Wenn das o.g. Sie überfordert, versuchen Sie die beiden Herren dazu zu bewegen, eine außergerichtliche Einigung mit einem professionelle Mediator zu erzielen. (Stichwort: Mediation). Alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

Philipp Stein