Nebenverdienst als Fotomodel und hartz IV

Ich habe völlig unregelmässige Nebeneinkünfte als Fotomodel, die von einer Agentur vermittelt werden und bin Hartz IV Empfänger; wie rechne ich solche Nebeneinkünfte am besten ab? Gegenüber dem JobCenter? Mit der „Einkommensbescheinigung“? Oder über die „Persönliche identifikationsnummer“ (ehem. Steuernummer)?

Hallo,

dazu fehlen mir ein paar Informationen. Ich probiers mal so:
Ich nehme an, das Du für diesen Job ein Gewerbe anmelden mußtest. Wenn Du Dich freiwillig für eine monatliche Umsatzsteuer - Erklärung beim Finanzamt anmelden würdest, reicht es, jeden Monat beim Job - Center eine Kopie dieser Erkärung einzureichen; anhand dessen können die dann Deinen Verdienst ermitteln. Das hätte den Vorteil, das Du dann auch noch mit jeder Deiner Ausgaben, die in Zusammenhang mit Deinem Job stehen, Deinen Ertrag ( offiziell ) vermindern könntest.
Im anderen Fall müßtest Du Dir jeden Monat Deine Einkünfte bescheinigen lassen und zusammen mit der Einkommensbescheinigung beim Job - Center einreichen.

In Jedem Fall mußt Du Deinen Job beim Job - Center anmelden, da das Job - Center mittlerweile automatisch eine Mitteilung vom Gewerbeamt und auch Finanzamt erhält. Es sieht immer schlecht aus, wenn die die Mitteilung kriegen und Du hast sie bis dahin nicht informiert.

Liebe Grüße, Volker

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Du musst deine Nebeneinkünfte vorab anmelden und bei Vorlage der Gehaltsabrechnung belegen. Dann wird dir die Agentur diese Einkünfte nachträglich berechnen und vom nächsten Hilfesatz abziehen. Ich hoffe Dir damit weitergeholfen zu haben und wünche noch viel Glück.

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Hallo Holm,
Du mußt es jeden Monat bei der Arge melden. Dann wird dieser Betrag minus 100,-€ plus 20% bzw. 10%( 200-399 € = 20% und 400-799 € = 10% selbstbehalt) von deinem HartzIV Geld abgezogen. Wenn Du auf den Nebenverdienst Steuern zahlst, musst Du natürlich auch eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt musst Du natürlich auch darüber informieren.
MfG
Cherry88

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da solltest du am besten mal mit deinem sachbearbeiter von der arge drüber reden…denn die rechnen das ab…und wenn du es nicht an gibst kann das zu einer sperre der gelder führen

Vermutlich beides, für das JC, damit ggf. die Einkunft mit dem Regelsatz verrechnet werden kann, wg. des Finanzamtes, damit Ihnen keine Steuerhinterziehung angehängt werden kann. Ersteres, damit das JC nicht behaupten kann,daß Sie keine Einkünfte gemeldet haben, am besten die Nachricht ans JC mit Zeugen einwerfen, denn sonst wäre es ein gefundenes Fressen, Ihnen was anhängen zu können!!

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Hallo Holm…ich habe mich als Experte schon lange abgemeldet, aber was spricht dagegen wenn du bei der ARGE nachfragst…
Gruß Silvia

Hallo Holm…ich habe mich als Experte schon lange abgemeldet, aber was spricht dagegen wenn du bei der ARGE nachfragst…
Gruß Silvia
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Danke Dir, lieber Volker!

Ich bedanke mich, liebe aaliyah1409!

Liebe Cherry88, herzlichen Dank!

Hab Dank, liebe nadine31!

Vielen Dank! Tempest.

Liebe Silvia, trotzdem Danke für die Antwort!

Ist etwas schwierig, da du als Harz IV Empfänger nicht gleichzeitig ein Gewerbe angemeldet haben darfst. Trotzdem darfst du im Monat 100 € dazuverdienen. alles was darüber ist wird anteilsmäßig angerechnet. D.H. 20% darfst du behalten, 80 % behält das Jobcenter. Angenommen du verdienst 400 € bedeutet das: Die ersten 100 € sind frei die Weiteren 300 werden aufgeteilt in 60 € für dich und 240 € gehen an das Jobcenter. Dein Verdienst wäre also 160 €

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Ist etwas schwierig, da du als Harz IV Empfänger nicht gleichzeitig ein Gewerbe angemeldet haben darfst. Trotzdem darfst du im Monat 100 € dazuverdienen. alles was darüber ist wird anteilsmäßig angerechnet. D.H. 20% darfst du behalten, 80 % behält das Jobcenter. Angenommen du verdienst 400 € bedeutet das: Die ersten 100 € sind frei die Weiteren 300 werden aufgeteilt in 60 € für dich und 240 € gehen an das Jobcenter. Dein Verdienst wäre also 160 €

Ich sage: Herzlichen Dank!

Liebe® Holm,
Danke für Ihre Anfrage, die ich leider erst jetzt sehe und beantworten kann. Unregelmäßige Einnahmen müssen zeitnah in der Regel über die Einkommensbescheinigung nachgewiesen werden. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB II besteht eine Verpflichtung, einen entsprechenden Vordruck zu verwenden. Die Gage gilt als Einkommen für den Monat, in dem die Gage gezahlt wurde. Sprechen Sie unbedingt mit „Ihrem“ JobCenter, um auszuschließen, dass Sie wegen ungerechtfertigter Sozialleistungen und nicht rechtzeitiger Vorlage sanktioniert (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 3 SGB II als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu zweitausend Euro) und zur Rückzahlung verpflichtet werden können. Alle Einnahmen sind anzugeben, auch wenn sie anrechnungsfrei bleiben, weil sie die Höhe des Freibetrags nicht übersteigen, oder wie die nebenberuflichen Einnahmen als Künstlerin, wenn diese steuerfrei sind.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

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Lieber Manfred, herzlichen Dank für Deine Mühe und die Antwort. Ich war inzwischen zu einem persönlichen Gespräch im JC! Und mir wurde in meinem speziellen Fall (!?) die Auskunft erteilt…„dass das ZUFLUSSPRINZIP gilt…“ Also, ich die Einkünfte erst melden muss, wenn sie mir tatsächlich zugeflossen sind. Da genau lag ja mein Problem: Auftragserteilung sehr kurzfristig! Und die Zahlung langfristig verzögert und dann noch über eine Agentur. Nun herrscht relative Klarheit bei mir. Auch danke Deiner Mühe! Sehr freundliche Grüsse! Holm

Liebe®Holm,
das Zuflussprinzip ist Standard der Rechtsprechung, den ich im vierten Satz meiner Anwort zum Ausdruck gebracht habe. Ihnen alles Gute und
herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch