Du hast geschrieben:
Wenn dadurch die ortübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird, darf er das
und dabei fehlt meines Erachtens der Halbsatz: „,wenn die Kappungsgrenze nicht überschritten wird“
Klingt kleinlich, ist mE für den Fragesteller extrem wichtig, da er in seinem UP anklingen ließ, dass 20% überschritten seien.
Da keine Angaben vorliegen darf bei einer solchen Antwort auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Kappungsgrenze von 20% auf 15% reduziert wurde.
Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
vnA