Neuer Vertrag rechtsgültig bei bereits länger totem Vertragspartner

Hallo,
einer dieser versehentlich abgeschlossenen Verträge eines älteren Menschen ist „aufgeflogen“, leider erst nach Ablauf der 14-Tages Rücktrittsfrist.
Ich soll mir das ansehen, ob man da noch raus kann (Anbieterwechsel Telefon). Das einzige, was mir außer Kulanz des neuen Anbieters (und wegen Fristablaufs bereits Vertragspartners) einfällt, aus diesem 2 Jahresvertrag herauszukommen ist Folgendes:

Der Vertrag wurde zwischen dem Telefonanbieter und einem bereits über eine Dekade Toten abgeschlossen (die Daten wurden einfach vom Neuen aus einem laufenden Vertrag bei der guten Alten Post von vor über einem halben Jahrhundert übernommen, und diese Daten sind nunmal in dem Namen, der noch nie geändert wurde - der Vertrag lief halt einfach so weiter).
Ist dieser nbeue Vertrag nun überhaupt gültig, oder wäre das eine Möglichkeit, da rauszukommen, wenn Kulanz kein Echo findet? Man muss ja auch die Portierung der Nummer stoppen und den alten Vertrag am Laufen halten, dafür hat man aber noch ein paar Wochen Zeit, wegen der schon langen Laufzeit…
(ich habe dazu nur solche Infos wie: rechtsgültig sind Verträge nur, wenn beide Vertragsparteien geschäftsfähig sind, also rechtswirksame Willenserklärungen abgeben bzw. entgegen nehmen können. Die Geschäftsfähigkeit beginnt normalerweise mit der Volljährigkeit - endet sie nicht auch automatisch mit dem Tod?)

Danke für eure Hilfe und Grüße

Hallo,

nur, dass ich sicher bin, den Sachverhalt richtig verstanden zu haben:

  1. Es wurde ein Vertrag zwischen A und B geschlossen.
  2. A ist zwischenzeitlich verstorben, C hat den Vertrag fortgeführt.
  3. C hat einen neuen Vertrag geschlossen.
  4. C will aus diesem neuen Vertrag raus (bzw. Du willst das für C) und das Rücktrittsrecht ist abgelaufen.

Und als Begründung für Schritt 4 schwebt Dir vor, den Umstand heranzuziehen, dass A zwischenzeitlich verstorben ist, richtig?

Moin,
eben nicht ganz, C hat einen neuen Vertrag unterschrieben, der im Namen des längst Verstorbenen , also zwischen D und einem toten A geschlossen wurde.
Habe eben ergoogelt, dass eben diese vermeintliche Telecom unsauber an Daten kommt und sich Kunden erschleicht, die Verbraucherzentrale hat da eine Seite zu.
Grüße

@ynot: Wer genau ist jetzt D?

Und diese Seite ist immerhin so relevant, dass du sie in diesem thread erwähnst, aber längst nicht so relevant, dass die Mühe, die es dich kosten würden, den link zu dieser Seite hier zu posten, gerechtfertigt wäre, richtig?

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Moin der neue Anbieter

Moin Julius,
ruhig, Duke.
Ich bin paranoid genug, dass ich im Internet nicht unbedingt für KI nutzbare Spuren hinterlasse, solange ich nicht genau weiß, dass es nicht zu allem möglichen missbraucht werden kann. Wie hier bei www oft genug zitiert ist jede/r des googelns, resp. duckduckens mächtig und die beiden Stichwort führen Menschen zum Ziel, Bots und andere sogenannte künstlich intelligente nicht so schnell.
Und für meine oben gestellte Frage ist das irrelevant.
Grüße

Das mal unkommentiert gelassen.
„Was Betroffene tun können

Verbraucherinnen, die aus einem vermeintlichen Vertragsverhältnis mit der 1N Telecom herauskommen wollen, sollten sich rechtlich beraten lassen, beispielsweise bei der Verbraucherzentrale Berlin. Dort können die Rechtsberaterinnen prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist – hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Weitere Tipps und Hinweise zur 1N Telecom erhalten Verbraucher*innen auf der Homepage der Verbraucherzentrale.“
Steht da.
Wenn du den Text gefunden hast, welche Passage hast du nicht verstanden? Insbesondere im markierten Text.

Es ist also schon in sich offensichtlich die Frage, ob da ein rechtsgültiger Vertrag zustandegekommen ist un das außerhalb der 14-tägigen Frist. Sonst stünde das nicht da.
Wenn da Fristen tricky sind genauso wie Zustandekommen des Vertrages und dessen Wortlaut, warum meinst du, könnte man die wirklich sachgerecht helfen in einem anonymen Forum, wo keiner diese Angaben hat und was von der Struktur her das Gegenteil von Einzelfall ist?
Außerdem: da ist je,and potenziell über den Tisch gezogen worden in einem Bereich, wo jüngere, fittere offenbar schon überfordert sind. Und dieser jemand fragt dich um Rat. Meinst du nicht, dass der dann sehr wasserdicht sein sollte? Also der Rat? Da verlässt sich gerade jemand auf dich! Jetzt noch ein Vertrauensverstoss kann Folgen weit über einen ungeliebten Vertrag hinaus haben.
Also Rechtsberatung.das geht auch bei der Verbraucherzentrale.

Moin,
um den Vertrag sinnvoll aufzuheben, wird dieser Weg gegangen, meine Frage ist aber entgegen deinen Äußerungen allgemein gestellt,
du beantwortest hier lediglich den Teil der Frage, den ich bewusst nicht hier stellte und nicht die Frage, ob ein Nichtlebender überhaupt einen Vertrag abschließen kann. Und das werde ich dann nicht zur juristischen Beratung benutzen,
sondern dort deinem Rat folgend die Experten ranlassen.
Grüße

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Um mal auf die rein theoretische Ausgangsfrage im Sinne von: „können Tote Verträge schließen“ zurück zu kommen. Nein, können sie selbstverständlich nicht. Hinzu kommt, dass die (korrekte) Bezeichnung der Parteien zu den so genannten essentialia negotii gehört, also für das Zustandekommen eines Vertrages gehört. Und da wird man sich auch schwer drüber mit einer Auslegung dahingehend, dass die Unterschrift den tatsächlich den Vertrag schließenden bezeichnet und identifiziert, hinwegretten können.

Das praktische Problem ist aber natürlich, dass solche Ausführungen an jemand, der massenhaft in fragwürdiger Art und Weise Verträge schließt, einfach abprallen, und man insoweit notfalls den steinigen juristischen Weg beschreiten muss, um sich dahingehend durchzusetzen.

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Das wichtigste Juralatein dürfte in diesem Zusammenhang sein: Falsa demonstration non nocet.

Die korrekte Bezeichnung gehört nicht zu den essentialia negotii (und auch nicht zu den accidentalia negotii). Ansonsten würde beim Bäcker (m/w/d) so gut wie nie ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen.

Wenn man im Theoretischen bleibt, stellt sich dann nicht schon die Frage vorher? A hat einen Vertrag mit B abgeschlossen. B stirbt. Und nun?
Schaut man auf der Internetseite eines großen Anbieters nach, steht da, der Vertrag kann übernommen werden. Das aber nur mit Aufwand, Sterbeurkunde etc. liest sich so, als ob man mindestens eine Laube erbt.
https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung/uebernahme-eines-anschlusses-im-todesfall?samChecked=true

Nur ist das ja hier nicht passiert. Erbe E hat einfach nix gemacht. Der Vertrag wurde automatisch verlängert …mit einem Toten.

Auch ein Auftrag endet im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers (§ 672 S. 1 Var. 1 BGB). Überhaupt bedeutet Erbe ja Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das Wort „Zweifel“ im Auftragsrechts steht da, weil es den Parteien überlassen ist, wie sie den Todesfall in ihrem Vertrag regeln. Es handelt sich um eine bloße Auslegungsnorm. Der gesetzliche Normalfall lautet aber: Gesamtrechtsnachfolge. Im Fall der Telekom kommt es also darauf an, was die Kundin für den Fall ihres Todes mit der Telekom vereinbart hat. (Es geht insoweit nicht um einen Auftrag. Ich erwähne § 672 BGB nur aus didaktischen Gründen).

Die falsa demonstratio kommt aus dem Bereich der Frage des Vertragsgegenstands (klassisch der Haakjöringsköd-Fall) bzw. des Regelungsgehalts eines Vertrages (Vertrag wird als Mietvertrag bezeichnet, es handelt sich aber tatsächlich um einen Pachtvertrag). D.h. die (richtigen) Parteien sind sich einig darüber, was sie wollen, bezeichnen es aber falsch und müssen sich dann am Gemeinten festhalten lassen.

Sind Dir Beispiele aus der Rechtsprechung für eine Anwendung auf die Partei eines Vertrages im Sinne einer vollkommen anderen natürlichen Person als Vertragspartei (also nicht nur vertragsunwesentliche zusätzliche Angaben zur Person) bekannt?

Es sei denn, man macht es juristisch korrekt so wie Loriot in der berühmten Szene:
„Mein Name ist Lohse, ich kaufe hier ein!“

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Laut Wikipedia kommt die falsa demonstratio nicht aus dem Vertragsrecht, sondern, rein rechtshistorisch gesehen, aus dem Bereich der Auslegung von Testamenten und zwar bei einer Falschbezeichnung entweder der Sache oder der Person. Ich könnte mir indes vorstellen, dass mit der Person ein Sklave oder eine Sklavin als Nachlassgegenstand gemeint ist. Denn es geht um (antikes) Römisches Recht. Ob ich „Falsa demonstratio non nocet“ hier richtig verwendet habe, können wir gern offenlassen. Denn darum geht es mir nicht.

Mir geht es um die Behauptung, die korrekte Bezeichnung gehöre zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen. Vielleicht hätte ich das ignoriert, wenn du nicht noch gesagt hättest, dass auch das Zustandekommen eines Vertrages davon abhänge.

Richtig ist:

  1. Ein Vertrag besteht immer aus den essentialia negotii und, wenn die Parteien das wünschen, aus accidentalia negotii. Die korrekte Bezeichnung gehört, wie ich ja auch schrieb, weder zu den einen noch zu den anderen. Das ist eine andere Kategorie.

  2. Eine Falschbezeichnung hindert keineswegs das Zustandekommen eines Vertrages. Das ergibt sich schon aus dem von dir selbst genannten Urteil des Reichsgerichts zum Håkjerringkjøtt-Fall (RGZ 99, 147). Die Kaufsache, die zu den essentialia negotii gehörte, war ja falsch bezeichnet. In diesem Fall war dann sogar die Anfechtung ausgeschlossen. Diese kann bei Falschbezeichnungen durchaus in Betracht kommen, weil die Falschbezeichnung einen Inhaltsirrtum begründen kann, welcher zur Anfechtung berechtigt. Aber ohne Anfechtung bleibt der Vertrag bestehen.

Natürlich nicht. Eine andere Person ist aber ja auch etwas anderes als eine falsch bezeichnete Person.