Hier was aus dem Haufe Steuer-Office dazu :
Hat der Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, welches sowohl für unternehmerische als auch für nicht unternehmerische Zwecke genutzt wird, zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet (was der Normalfall ist), kann er nur noch 50 % der Vorsteuerbeträge abziehen, die auf die Anschaffungskosten und die Unterhaltskosten dieses Fahrzeugs entfallen (§ 15 Abs. 1b UStG). In diesem Fall entfällt allerdings die Besteuerung der nicht unternehmerischen Nutzung dieses Fahrzeugs (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG).
Der auf 50 % beschränkte Vorsteuerabzug erfolgte im Vorgriff auf die geplante Änderung der 6. EG-Richtlinie. Experten sehen in diesem Vorgriff einen Verstoß gegen die „Stand-Still„-Regelung ( Art. 17 Abs. 6 6. EG-Richtlinie. Auch das Finanzgericht Niedersachsen hat in zwei Fällen (Urteile v. 10.2.2000, 5 K 515/99 und 5 K 570/99; Az. beim BFH: V R 30/00 und V R 29/00) bereits mit nicht rechtskräftigen Urteilen entschieden, dass die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar war. Eine nach der 6. Richtlinie (77/388/EWG) erforderliche Ermächtigung des EG-Rechts für die deutsche Sonderregelung wurde mit Entscheidung vom 28.2.2000 rückwirkend auf den 1.4.1999 erteilt. Mit Beschluss v. 30.11.2000 - V R 30/00 wurde das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Praxis-Tipp
Im Hinblick auf die Zweifel an der Zulässigkeit der Rückwirkung der Ermächtigung auf den 1. 4. 1999 für die Einführung der Vorsteuerabzugsbegrenzung auf 50 % für gemischtgenutzte Fahrzeuge sollten jedenfalls die Steuerfestsetzungen, in denen sich die Frage auswirkt, „offengehalten“ werden.
Ich frage mich aber, ob Patrik ggf. ein EÜ-Rechner ist, der kein gewillkürtes Beriebsvermögen haben darf?
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