Hallo,
nehmen wir mal an:
eine Frau, unverheiratet, 2 Kinder (3 und 2 Jahre), vom Freund
(Vater der Kinder) getrennt.
a) besteht für die Frau, der Mutter der Kinder, ein
Unterhaltasanspruch? Ich beziehe mich hier auf die
Neuregelung,
(?) welche Neuregelung, es gilt weiterhin §1615l Abs. 2 BGB wonach der Kindvater ggfs. bis zum 3. Lebensjahr des Kindes den Unterhalt für die Mutter zu zahlen hat (sofern noch Geld übrig ist, da die minderjährigen Kinder im Unterhalt vorgehen)
dass ein nichtverheirsaterr Vater für die Mutter
seines Kindes zwei Jahre lang Unterhalt gewähren muss. Bezieht
sich diese Regelung für jedes einzelne Kind
das bezieht sich auf jedes einzelne Kind
oder könnte der
Anspruch verloschen sein, weil dass erste Kind schon drei
Jahre alt ist?
b) wenn der Freund eine neue Freundin hat, bei der ein Kind
unterwegs ist, welche Unterhaltspflichten werden „vorangig“
behandelt? Werden zuerst die Erstgeborenen bedient oder werden
alle drei Kinder gleichbehandelt?
Die Kinder werden gleich behandelt, aber für die Schwangerschaft gilt vorangig § 1615l BGB Abs. (1): Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen
c) der Freund arbeitet nur ca. 80 % der normalen Arbeitszeit.
Könnte der Freund dazu gezwungen werden, mehr zu arbeiten
(mehr Einkommen; mehr Unterhalt) ?
Es gibt genügend Urteile wonach der Vater seine ganze Arbeitskraft zur Befriedigung der Unterhaltsverpflichtung für sein minderjährigen Kinder ausschöpfen muss, es kann ihm sogar zugemutet werden, einen Nebenjob zusätzlich zur Vollschichtigen Arbeit anzunehmen (wenn er was findet) diese Regelung gilt nicht für den Unterhalt der Kindsmutter!
für die Beantwortung der Fragen bedanke ich mich im Vorraus!
Gruß, mic
Hoffe ich konnte dir helfen
Grüße Jule