Hallo Manfred,
lt. Bundeskleingatengesetz ist Ihr Problem erst mal wie folgt geregelt:
„§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners
(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats,
der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen
haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten
oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines
Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag
nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend anzuwenden.“
So wie Sie schreiben war Ihr Vater alleiniger Vertragspartner. Der Vorstand kann von niemanden verlangen, Mitglied in seinem Verein zu werden. Aus meiner Sicht fällt deshalb das auf der Parzelle verbliebene Eigentum (Baulichkeiten/Inventar/Anpflanzungen)Ihrers Vaters an den/die Erben. Dazu sollte der Vorstand in eigenem Interesse eine Abschätzung (ggf. auch auf eigene Kosten) veranlassen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Weiterhin muss der Vorstand erlauben, dass der/die berechtigten Erben das Eigentum oder Teile davon von der Parzelle entfernen (mitnehmen).
Der Vorstand ist aus meiner Sicht nunmehr erst mal in der Pflicht, mit angemessenen Aufwand einen geeigneten Nachpächter zu finden.
Sollte das nicht gelingen, muss der Vorstand überlegen, wie er durch Rückbau übergroßer Baulichkeiten die Parzelle wieder attraktiv machen kann. Die Kosten hiefür kann er versuchen, von den/die Erben zu erlangen, Voraussetzung ist natürlich der Nachweis, dass es sich um nicht genehmigte Baulichkeiten handelt.
Sie sehen, dass Problem ist wahrscheinlich auch ein Erbenproblem. Sollten Ihre Mutter und Sie die direkten und alleinigen Erben Ihrers Vaters sein, dann versuchen Sie sich mit dem Vorstand wie unter Ihrer 1. Pos. beschriebenen Weise zu einigen (Abgabe unter verzicht auf Auszahlung).
Hoffentlich konnte ich Ihnen ein wenig helfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen aus Berlin
Heinz