Pfefferspray und bellender / agressiver Hund

Ja.
Wenn ein Hund entsprechender Größe auf mich zurennt und Anlauf nimmt, mich anzuspringen, setze ich Pfefferspray ein, da der Hundebesitzer dann offensichtlich nicht mehr die Kontrolle über seinen Hund hat, sei es per Leine oder scharfem Kommando, und ich mich nicht der Gefahr auszusetzen brauche, dass mir des Hundebesitzers schuldhaftes Verhalten zum Nachteil gereicht.

Wenn ich umgekehrt auf den Hundebesitzer zurenne und Miene mache, mich auf ihn zu stürzen, wäre ich über gleichwertige Abwehrmaßnahmen seinerseits (und seines ihn begleitenden Hundes) ebensowenig verwundert. Und dabei wollte ich doch auch nur spielen…

smalbop

nachdem ich jetzt alle Antworten gelesen habe stellt sich mir die
Situation folgendermaßen:

Es geht mir wirklich nur um diese besagte Situation. Ich fahre
fast täglich durch einen Park, in dem viele Hunde unangeleint
herumlaufen.

Sie fahren täglich durch einen Hundepark, wo Sie jederzeit mit rechnen ihr Pfefferspray einsetzen zu können.
Ist es überhaupt erlaubt durch den Park zu fahren ?
Außen herum geht es doch auch, und man stört dabei keine Fußgänger die mit ihren Hunden unterwegs sind

Es macht mir nichts aus und ich fahre schon normal an ihnen
vorbei. Ich habe also kein generelles Problem damit und keine
Angst vor freilaufenden Hunden.

Das glaube ich jetzt nicht, denn sonst hätten Sie diese Frage nicht gestellt. Welcher normal tickende Mensch führ ein Pfefferspray mit sich wenn er durch einen Hundespielwiese fährt.

Es war lediglich dieser eine (angsteinflößende) Vorfall. Und
so richtig Vertrauen in das Handeln der Halterin hatte ich
auch nicht.

Vielleicht hatte die Hundehalterin Angst, dass Sie von ihnen umgefahren würde.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ich ruhig gebleiben
wäre, wenn sich der Hund losgerissen hätte.
So frage ich mich wie man dann am besten reagieren sollte?

Am besten um den Park herumfahren, dann müssen Sie selbst keine Angst haben und die Hundeleute können friedlich ohne Ärger mit Radfahrern den Tag genießen!

Hallo

Vielen Dank für die Antwort. Ist das deine persönliche Meinung
oder wäre so ein Handeln rechtlich begründet?

schau mal ins StGB und dort §34 und dann im BGB den §227 und 228
Wie ich unten schon mal geschrieben habe, brauchst Du nicht erst zu warten bis er beist.

Grüße RS99

Als Straf-/Schadensersatztatbestände kommen namentlich § 17 TSchG, § 303 StGB und § 823 BGB in Betracht. Deren Tatbestandsmäßigkeit vorausgesetzt läuft die Frage der Rechtfertigung auf § 228 S. 1 BGB hinaus, der gem. § 90a BGB auch für Tiere gilt (OLG Koblenz NJW-RR 1989, 541; OLG Hamm NJW-RR 1995, 279; 1997, 467), sich wegen des Grundatzes der Einheit der Rechtsordnung auch auf eine etwaige Strafbarkeit auswirkt (Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 288 Rn. 2) und folgenden Wortlaut hat:

„Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.“

Die drohende Gefahr ist ein Zustand, der aus objektiver Sicht ex ante den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als nahe liegend erscheinen lässt (BGHSt 18, 271; 19, 371; 22, 341, 345 zu §§ 315, 315a StGB a.F.). Auf welche Weise die Gefahr entstanden ist, spielt für die Erlaubnis keine Rolle (wohl aber für die Frage des Schadensersatzes, vgl. § 228 S. 2 BGB). Durch den Begriff „drohend“ wird die nur unbestimmte Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts ausgeschlossen. Es bedarf einer auf tatsächliche Umstände gegründeten Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses. (MüKo BGB, 5. Aufl. 2006, § 228 Rn. 7) Erforderlich ist wie so oft im Recht eine Betrachtung des Einzelfalls.

Eine Fehleinschätung desjenigen, der das Pfefferspray einsetzt, kann m.E. unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens sowohl bei der Frage nach Schadensersatz als auch jener der Strafbarkeit relevant werden (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum).

Die drohende Gefahr ist ein Zustand, der aus objektiver Sicht
ex ante den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich,
sondern als nahe liegend erscheinen lässt (BGHSt 18, 271; 19,
371; 22, 341, 345 zu §§ 315, 315a StGB a.F.).

die quellenzitate passen nicht.
es ist ja schön, dass du die copy&paste funktion beherrschst, aber auch wenn man den beck-ok (stillschweigend) zitiert, sollte man sich die fundstellen ansehen.
der bgh hat in keiner der 3 fundstellen den begriff der drohenden gefahr definiert.

darüber hinaus ging es in den fällen um die konkrete gefährdung im straßenverkehr, die gefahr war also tatbestandsbegründend und kann bereits deshalb nicht auf die rechtfertigungsebene übertragen werden (von der relativität der begriffe im strafrecht ganz abgesehen).

die quellenzitate passen nicht.

Doch, doch, die passen.

es ist ja schön, dass du die copy&paste funktion beherrschst,

So formuliert klingt das, als hätte ich etwas Anrüchiges getan. Tatsächlich halte ich es schon lange so, dass ich eher die Quellen zitiere, die näher dran sind, also auf eine Quelle zu verweisen, die weitere Nachweise enthält. Bislang hast du dich nicht daran gestört, und kaum, dass ich einen neuen Nicknamen habe, deutest du eine Kopiermentalität an, die du mir unterschwellig vorwirfst!? Abgesehen davon, dass ich auch kopierte Texte anpasse, also eben nicht einfach nur Copy&amp:stuck_out_tongue_winking_eye:aste mache, bin ich einer der wenigen hier, die überhaupt Quellen anführen.

der bgh hat in keiner der 3 fundstellen den begriff der
drohenden gefahr definiert.

Aber den der Gefahr. Darum ist dein Einwand unberechtigt.

darüber hinaus ging es in den fällen um die konkrete
gefährdung im straßenverkehr, die gefahr war also
tatbestandsbegründend

Genau, hierauf wurde ja auch in meinem Posting hingewiesen („zu §§ 315, 315a StGB a.F.“).

und kann bereits deshalb nicht auf die
rechtfertigungsebene übertragen werden

Das ist deine Ansicht, die dir belassen sei. Ich teile sie nicht.

(von der relativität
der begriffe im strafrecht ganz abgesehen).

Das kann ich weder bestätigen noch bestreiten, weil ich gar nicht weiß, was du damit meinst.

es ist ja schön, dass du die copy&paste funktion beherrschst,

So formuliert klingt das, als hätte ich etwas Anrüchiges
getan. Tatsächlich halte ich es schon lange so, dass ich eher
die Quellen zitiere, die näher dran sind, also auf eine Quelle
zu verweisen, die weitere Nachweise enthält. Bislang hast du
dich nicht daran gestört, und kaum, dass ich einen neuen
Nicknamen habe, deutest du eine Kopiermentalität an, die du
mir unterschwellig vorwirfst!? Abgesehen davon, dass ich auch
kopierte Texte anpasse, also eben nicht einfach nur Copy&amp:stuck_out_tongue_winking_eye:aste
mache, bin ich einer der wenigen hier, die überhaupt Quellen
anführen.

bisher habe ich immer gerne deine beiträge gelesen, mevius.
vllt. war ich nur etwas enttäuscht, dass ich die ausführungen genau so im kommentar gefunden habe.

Genau, hierauf wurde ja auch in meinem Posting hingewiesen
(„zu §§ 315, 315a StGB a.F.“).

und kann bereits deshalb nicht auf die
rechtfertigungsebene übertragen werden

Das ist deine Ansicht, die dir belassen sei. Ich teile sie
nicht.

(von der relativität
der begriffe im strafrecht ganz abgesehen).

Das kann ich weder bestätigen noch bestreiten, weil ich gar
nicht weiß, was du damit meinst.

die relativität der rechtsbegriffe im strafrecht besagt, dass die bedeutung von rechtsbegriffen eines delikts nicht auf die identischer begriffe in anderen delikten übertragen werden kann.
vielmehr ist jeder rechtsbegriff unabhängig von anderen delikten aus sich heraus zu entwickeln, bekanntestes beispiel: „nötigung“ in § 240 und § 253 stgb.
daher ist das zitat vom OK ziemlich sinnlos, denn der gefahrbegriff in §§ 228 bgb o.ä. kann nicht mit dem in §§ 315ff. begründet werden.

Du solltest dir überlegen, dass Peffersprayeinsatz gegen einen
Hund ziemlich sicher dazu führt, dass er dich beißt, was ohne
in 99% der Fälle nicht passieren würde.

Wirkt Pfeffer da deutlich anders als CN-Spray?

Weil ich dazu aus eigener Erfahrung sagen kann, dass nicht angeleinte, aggresive Hunde, die im Sprint auf ihr Ziel losgehen, nach Vollbremsung SOFORT den Rückzug vollzogen.

PS wird nix bringen, nur der Hundehalter kann was verändern.
Und auch Du, in Deinem Umgang mit diesen Hunden!

In diesen Fall sollte man das PS nicht nur gegen Hund, sondern auch gegen Herrchen anwenden. Da kommt es dann sicher zum Umdenken. ich glaube nicht, dass ein Hund oder Herrchen das nochmal erleben will.

Hai!

Anstatt des Hundes ging ein betrunkener Mann neben der Frau,

Du kennst den Unterschied zwischen Mensch und Tier?
Und da wir hier im Rechtsbrett sind gar zwischen Mensch und Sache?

Eigentlich ergeben sich die Antworten von alleine, wenn man
ein weniger aggressives Denken an den Tag legt.

Gar nichts ergibt sich bei diesen Gedankengängen, jedenfalls nichts
was irgendwie Hand und Fuß hätte (Mensch halt).

Der Plem

Hai!

Hunde bellen aus zwei Gründen!
ICH hier!
DU weg!

Und du meinst die Hunde wissen wie man sich nach deutschem Recht zu
verhalten hat oder was soll der Einwurf?

Letzterer wird wohl Dein Grund sein. Er signalisiert, dass Du
zu verschwinden hast.

Und, demnächst belle ich mal so rum und schaue ob alle verschwinden.

Lerne die Hunde zu verstehen und arbeite an Deinem Verhalten!

Das meinst du doch nicht ernst?

Nur weil etliche Leute glauben ein Rudeltier artfremd halten zu
müssen sollen wir uns dann von diesen agressiven, meist psychisch
geschädigten, Tieren unsere Verhalten diktieren lassen?

Der Plem

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Verteidigung
Ich fühle mich genötigt, mich zu rechtfertigen, zumal sonst auch bei anderen Usern ein ganz falscher Eindruck über mich entstehen könnte.

1. Die Übernahme von Textstellen

Zunächst einmal ist das Posting, um das es hier geht (11.6.2011, 19:32 Uhr), offensichtlich von mir selbst verfasst. Richtig ist nur, dass ich Definitionen aus Kommentierungen übernommen habe. Das ist absolut üblich, sowohl in der juristischen Ausbildung als auch in der juristischen Praxis. Man übernimmt Textstellen und passt sie dem konkreten Sachverhalt an, indem man einzelne Formulierungen ändert, streicht und/oder ergänzt. Niemand käme auf die Idee, stets alle Tatbestandsmerkmale und sonstigen Begriffe ganz neu zu definieren. Das wäre nicht nur unnötig, sondern sogar falsch, denn die allgemein anerkannten Definitionen sind ja mehr oder weniger verbindlich, zumindest aber zu berücksichtigen (wer das Gesetz von den herrschenden Ansichten abweichend auslegen möchte, muss sich mit den herrschenden Ansichten auseinandersetzen).

Deine Kritik klingt, als hätte ich komplette Passagen einfach nur übernommen, um mich mit fremden Federn zu schmücken. Der Vergleich meines Textes mit der von mir nicht zitierten Quelle BeckOK BGB § 228 Rn. 4 (Stand: 01.03.2011) ergibt aber ein anderes Bild.

In der Quelle heißt es:

„Es muss eine drohende Gefahr vorliegen, also ein Zustand, der aus objektiver Sicht ex ante den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als nahe liegend erscheinen lässt (BGHSt 18, 271, 272; 19, 371, 373; 22, 341, 345 zu §§ 315, 315a StGB aF; diff Schönke/Schröder § 34 StGB Rn 12 ff; zur nicht einheitlichen Begriffsbildung der Rechtsordnung vgl Zieschang JA 2006, 1); genügend ist damit ein gegenüber der gegenwärtigen Gefahr iS § 904; § 34 StGB verminderter Wahrscheinlichkeitsgrad (Soergel/Fahse Rn 12; Staudinger/Repgen Rn 13; Erb JuS 2010, 17, 19: Art 14 Abs 2 GG).“

Mein Text lautet insoweit:

„Die drohende Gefahr ist ein Zustand, der aus objektiver Sicht ex ante den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als nahe liegend erscheinen lässt (BGHSt 18, 271; 19, 371; 22, 341, 345 zu §§ 315, 315a StGB a.F.).“

Übereinstimmung:

„ein Zustand, der aus objektiver Sicht ex ante den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als nahe liegend erscheinen lässt (BGHSt 18, 271; 19, 371; 22, 341, 345 zu §§ 315, 315a StGB a.F.)“

Die Quellenangaben habe ich dabei gekürzt. Das ist alles! Nur das habe ich direkt und unverändert übernommen!

Es fiele mir leicht, das so umzuformulieren, dass man nicht einmal dann merkt, welche Quelle ich verwendet habe, wenn man diese vor sich liegen hat. Gerade weil ich aber keineswegs suggerieren will, mir jede Definitin selbst ausgedacht zu haben, sehe ich darin keinen Sinn. Ich halte die Übernahme der Formulierung hier für absolut sauber. Sie fügt sich durch meine Änderungen harmonisch und verständlich in das Posting ein.

2. Quellenangabe

Auch ist der Vorwurf der fehlenden Quellenangabe nicht gerechtfertigt. Ich habe sehr wohl Quellen angegeben, nämlich die BGH-Entscheidungen. Ich halte es sehr oft so, dass ich, wenn eine zweite Quelle sich auf eine erste beruft, lieber die erste zitiere. Denn die zweite Quelle ist ja eben nicht Ursprung der Formulierung, sondern gibt nur andere Autoren wieder, dupliziert also nur. Für mich liegt es nahe, die „eigentliche“ Quelle zu zitieren, und das sind vorliegend nun einmal die genannten BGH-Entscheidungen. Die übernommene Formulierung

„ein Zustand, der aus objektiver Sicht ex ante den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als nahe liegend erscheinen lässt“

ist nun auch kein sprachliches Meisterwerk. Ich wollte also nachweislich keine besondere rechtswissenschaftliche oder sprachliche Leistung als eigene verkaufen. Ich ärgere mich auch weniger darüber, dass ich statt BeckOK nur den BGH angeführt habe, als vielmehr darüber, dass ich die Definition nicht etwas umformuliert habe, so dass der in aufgeregten Plagiatszeiten, der Ära Guttenberg, schnell entstehende Gedanke, ich könne geistiges Eigentum stehlen, gar nicht aufkommen kann.

Nur in der Promotion werde ich noch einmal lieber zehn Quellen zu viele angeben als eine zu wenig, weil ich hier jedes Missverständnis im Keim ersticken will. Ansonsten finde ich ehrlich gesagt, dass ich nicht nur den Text angemessen verwertet, sondern auch ordentliche Quellenangaben beigefügt habe.

Man möge auch bedenken, um welche Textstelle es geht: 22 Wörter einer Definition! Der Rest ist entweder ganz von mir oder ebenfalls mit Quellenangabe, insbesondere MüKo, was auch wieder verdeutlicht, dass ich nicht suggerieren wollte, mir das alles selbst ausgedacht zu haben. Auch die MüKo-Formulierung habe ich aber angepasst.

Das Original lautet:

„Gefahrdrohend muss die beschädigte oder zerstörte Sache gewesen sein (s. RdNr. 1); auf welche Weise die Gefahr entstanden ist, ob durch Bewegung oder den bloßen (geänderten oder gleich bleibenden) Zustand der Sache, spielt dabei keine Rolle. Gegenwärtig braucht die Gefahr im Gegensatz zur Notwehr (§ 227 Abs. 2) und zum Angriffsnotstand (§ 904 S. 1) nicht zu sein. Durch den Begriff „drohend“ wird andererseits die unbestimmte Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts ausgeschlossen. Es bedarf einer auf tatsächliche Umstände gegründeten Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses.“

Ich habe gepostet:

„Auf welche Weise die Gefahr entstanden ist, spielt für die Erlaubnis keine Rolle (wohl aber für die Frage des Schadensersatzes, vgl. § 228 S. 2 BGB). Durch den Begriff „drohend“ wird die nur unbestimmte Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts ausgeschlossen. Es bedarf einer auf tatsächliche Umstände gegründeten Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses. (MüKo BGB, 5. Aufl. 2006, § 228 Rn. 7)“

Übereinstimmung:

„Auf welche Weise die Gefahr entstanden ist, spielt … keine Rolle. … Durch den Begriff ‚drohend‘ wird die … nur unbestimmte Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts ausgeschlossen. Es bedarf einer auf tatsächliche Umstände gegründeten Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses.“

Ich habe hier einerseits Teile entfernt (z.B. „ob durch Bewegung oder den bloßen (geänderten oder gleich bleibenden) Zustand der Sache“), und andere ergänzt (z.B. „(wohl aber für die Frage des Schadensersatzes, vgl. § 228 S. 2 BGB)“. Es handelt sich also nicht um die blinde Übernahme von Texten. Ich habe vielmehr genau überlegt, was wie zu ändern ist, damit es in den Kontext passt.

Und vor allem: Ich habe MüKo als Quelle angeben, mit Paragraf und Randnummer. Dabei ist es kein Zufall, dass die Quellenangabe in diesem Fall nicht vor dem Punkt steht, sondern dahinter. Damit soll verdeutlicht werden, dass sich diese Quellenangabe nicht nur auf den letzten Satz bezieht. Ob das nun wissenschaftlich korrektes Zitieren ist, stehe dahin, aber ich versichere dir, dass dies der Grund für meine Entscheidung war, die Quelle hinter den Punkt zu setzen. Also auch hier: kein Täuschungsversuch.

3. Die BGH-Entscheidungen als Quelle

Es liegt mir nichts daran, die BGH-Entscheidungen als hier zulässige Quellen zu begreifen. Man kann deine Ansicht durchaus teilen, dass aus der einen Definition nicht auf die andere geschlossen werden kann.

Aber du suggerierst damit m.E. auch etwas, das so nicht stimmt. Es hat ja niemand gesagt und wohl auch niemand gemeint, die Definition in § 228 BGB sei deswegen soundso, weil sie auch in §§ 315 ff. StGB so sei. Man sagt lediglich, dass diese Definition (gleichsam zufällig) auch hier passt, und dann ist es doch gut und richtig, trotzdem die Quelle anzugeben, mag sich diese auch auf die §§ 315 ff. StGB beziehen.

Du hast mir indirekt zu verstehen gegeben, ich würde diese Quellen nicht genannt haben, wenn ich sie doch nur einmal gelesen hätte. Woher willst du wissen, ob ich sie gelesen habe, und woher willst du wissen, was ich über sie denken müsste und würde, wenn ich sie läse? Der BeckOK-Kommentar RiOLG Dennhardt ist der Ansicht, dass die BGH-Urteile herangezogen werden können. Der Palandt-Kommentator Prof. Dr. Heinrichs ist offenbar derselben Ansicht, denn auch er zitiert die erste der genannten BGH-Entscheidungen (Palandt, BGB, Kommentar, 62. Aufl. 2003, § 228 Rn. 4).

Ich will mich nicht auf „Autoritäten“ berufen, um dir aufzuzeigen, dass du falsch liegst. Angesichts dieser Quellenlage, insbesondere auch was Heinrichs angeht, halte ich es jedoch für wenigstens vertretbar, sich auf BGHSt 18, 271 zu berufen. Du darfst das i.E. gern anders sehen, und ich bin in dieser Frage auch völlig leidenschaftslos. Aber eine unumstößliche Wahrheit ist die Annahme nicht, dass die BGH-Entscheidungen nicht passen.

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