Rechte und Pflichten eines unehelichen Vaters

Hallo!

Welche RECHTE und PFLICHTEN hat ein unehelicher Vater (A) der NICHT mit der Mutter (B) zusammenwohnt?

A ist beruflich selbstständig, hat von 1998 -2004 nur Verluste produziert und verdient erst seit 2005 (ca. 20.000 Euro zu versteuendes Einkommen) wieder einigermaßen vernünftig (2006 ca. 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen). Wie wird der Unterhalt für das Kind in diesem Fall bestimmt? Zählt nur das Einkommen bei der Bemessung eine Rolle oder auch Ersparnisse bzw. Vermögen von A?

Angenommen es bestehen Zweifel an der Vaterschaft von A. Wie sollte sich dieser verhalten wenn das Kind erst in einigen Monaten geboren würde. Sollte A erst nach Vaterschaftstest Unterhalt anerkennen und zahlen oder von Anfang an Zahlungen an B leisten?

Angenommen B verweigert dem Vater ein Mitspracherecht bei der nemensgebung des Kindes. Hat A ein Mitspracherecht bei der Namensgebung des Kindes?

Muss bei der Bemessung des Unterhaltes zugunsten von A auch das Kindergeld angerechnet werden?
Hat A ein Recht darauf, das das Kind auf seiner Steuerkarte (zumindest hältig) eingetragen wird?

Hi,

es beantwortet zwar nicht konkret deine vielen Fragen, aber diese Links sind evtl. nützlich.

http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a…
http://mein-recht.de/
http://mein-recht.de/DT8.htm
http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/steue…

bye

Hi
(meine Antworten beziehen sich auf Deutschland)

Hallo!
Welche RECHTE und PFLICHTEN hat ein unehelicher Vater (A) der
NICHT mit der Mutter (B) zusammenwohnt?

im Prinzip die gleichen wie ein ehelicher

A ist beruflich selbstständig, hat von 1998 -2004 nur Verluste
produziert und verdient erst seit 2005 (ca. 20.000 Euro zu
versteuendes Einkommen) wieder einigermaßen vernünftig (2006
ca. 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen). Wie wird der
Unterhalt für das Kind in diesem Fall bestimmt? Zählt nur das
Einkommen bei der Bemessung eine Rolle oder auch Ersparnisse
bzw. Vermögen von A?

Das derzeitige Einkommen.
Für Ersparnisse/Vermögen ist das Erbrecht „zuständig“

Angenommen es bestehen Zweifel an der Vaterschaft von A. Wie
sollte sich dieser verhalten wenn das Kind erst in einigen
Monaten geboren würde. Sollte A erst nach Vaterschaftstest
Unterhalt anerkennen und zahlen oder von Anfang an Zahlungen
an B leisten?

Grundsätzlich:
Erst mal nicht die Vaterschaft anerkennen (Jugendamt).
Durch einen „Vaterschaftstest“ abklären lassen, ob man(n)
der Erzeuger des Kindes ist.

Angenommen B verweigert dem Vater ein Mitspracherecht bei der
nemensgebung des Kindes. Hat A ein Mitspracherecht bei der
Namensgebung des Kindes?

Nein, der Erzeuger hat kein Mitspracherecht
(im Extremfall das Jugendamt bzw das zuständige Standesamt).

Muss bei der Bemessung des Unterhaltes zugunsten von A auch
das Kindergeld angerechnet werden?

Wird grundsätzlich angerechnet, zur Hälfte.
Vorsicht: Auch die Mutter hat gegen den Erzeuger einen
Unterhaltsanspruch, und zwar vor und nach der Entbindung.

Hat A ein Recht darauf, das das Kind auf seiner Steuerkarte
(zumindest hältig) eingetragen wird?

Ja

Hi Seth,

wenn der vermeintliche Vater bereits jetzt konkrete Anhaltspunkte dafür hat, - (nicht nur irgendwelche Vermutunggen, Befürchtungen oder Hoffnungen )-, sollte er sich genauso arschlochmäßig wie jeder andere Schuldner verhalten: vor Rechtskraft der Entscheidung über die Vaterschaftsfeststellung bloß nichts zahlen, weil man es andernfalls auch dann nicht zurückkriegt, wenn das Ergebis negativ sein sollte.

Allerhöchstens könnte man schon einmal anfangen zu sparen, falls man doch zahlen müssen sollte…irgendwann…

Ein großer taktischer Vorteil ist ein Wohnsitz in einem US-Bundesstaat für den das sogenannte Auslandsunterhaltsgesetz nur bezüglich des Kindes gilt, weil dann alle Ansprüche der Mutter z.B. Kindbettgeld, sowieso nicht durchsetzbar sind. Außerdem bringt ein Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands dem zahlungsunwilligen Vater mindestens 1 bis 2 Jahre.

Oh, das Elend der Welt…
A.