Rückgaberecht bei Privatkauf?

Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir Klarheit bringen…

Jeder erklärt mir im Moment das „irgendwann“ was „geändert wurde“ bei Privatkäufen und das es auf alle Fälle eine Art Rückgaberecht gibt.

Nicht nur bei echten Mängeln (nach Kauf des Fahrrads fällt „wasweissich“ ab…), sondern auch bei schlichtem „Nicht gefallen“. Das bei KFZ Käufen die Klausel „gekauft wie gesehen“ nicht wirklich Geltung hat, das weiss ich. Aber wie ist das nun genau? Muss ich auf dem Flohmarkt damit rechnen das mich die Leute wegen der Nicht-Rücknahme eines Eierbechers für EUR 1,-- verklagen???

Danke für Aufklärung

Grüsse
Helena

Wenn der Eierbecher frei von offensichtlichen und verschwiegenen Mängeln ist und keine zugesicherten Eigenschaften vermissen lässt, brauchst du nichts zu befürchten. Die Rücknahme im Nicht-Gefallens-Fall ist eine reine Kulanzangelegenheit.

HM

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Hallo,

Jeder erklärt mir im Moment das „irgendwann“ was „geändert
wurde“ bei Privatkäufen und das es auf alle Fälle eine Art
Rückgaberecht gibt.

Jein. Grundsätzlich gilt auch bei Privatverkäufen die gesetzlich festgelegte Gewährleistung. Im privaten Bereich kann diese Gewährleistung aber durch einen entsprechenden Hinweis außer Kraft gesetzt werden. Damit haftet der Verkäufer nur noch für arglistiges Verschweigen, Vorsatz etc.

Nicht nur bei echten Mängeln (nach Kauf des Fahrrads fällt
„wasweissich“ ab…), sondern auch bei schlichtem „Nicht
gefallen“.

Das ist Unsinn. Beim Kauf via Internet, Katalogbestellung etc von einem gewerblichen Anbieter hast du ein 14tägiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen. Privat kannst du das auch ausschließen. (Bei Kfz steht iA „Unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung“).

Das bei KFZ Käufen die Klausel „gekauft wie
gesehen“ nicht wirklich Geltung hat, das weiss ich.

Sie hat insofern Geltung, als damit der Käufer zugibt, den Wagen besichtigt zu haben und damit nicht nachträglich offensichtliche Mängel reklamieren kann. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bzw Betrug (zB nicht angegebenen Unfallschäden, falschem Tachostand) kann diese Klausel nicht aushebeln.

Aber wie
ist das nun genau? Muss ich auf dem Flohmarkt damit rechnen
das mich die Leute wegen der Nicht-Rücknahme eines Eierbechers
für EUR 1,-- verklagen???

Theoretisch musst du Gewährleistung bei Mangel auf diesen Eierbecher bieten, sofern du keinen Kaufvertrag hast, der das ausschließt. Doch wie will dir der Käufer ohne vden Vertrag nachweisen, dass er ihn bei dir gekauft hat? Außerdem denke ich, dass kein Gericht auch nur einen Finger wegen sowas krumm machen würde.

Gruss, Niels

Hallo

Nicht nur bei echten Mängeln (nach Kauf des Fahrrads fällt
„wasweissich“ ab…), sondern auch bei schlichtem „Nicht
gefallen“. Das bei KFZ Käufen die Klausel „gekauft wie
gesehen“ nicht wirklich Geltung hat, das weiss ich. Aber wie
ist das nun genau? Muss ich auf dem Flohmarkt damit rechnen
das mich die Leute wegen der Nicht-Rücknahme eines Eierbechers
für EUR 1,-- verklagen???

Da die Sache von den Vorgängern bereits richtig beschrieben wurde, kann ich nur sagen: Wenn einer/eine zu mir kommt und wegen 1 Euro eine Klage führen will, so werde ich wohl meinen Geldbeutel zücken und ihm/ihr den Riesenbetrag aus eigener Tasche ersetzen bzw. für 1 Euro abkaufen. Bei Ebay bekomm ich bestimmt 1,50 dafür. Plus 10 Euro Versandkosten mach ich da noch ein Geschäft.

Gruß
Harry

Vorsicht!! Artikel könnte bei genauer Suche Ironie enthalten.

Da die Sache von den Vorgängern bereits richtig beschrieben
wurde, kann ich nur sagen: Wenn einer/eine zu mir kommt und
wegen 1 Euro eine Klage führen will, so werde ich wohl meinen
Geldbeutel zücken und ihm/ihr den Riesenbetrag aus eigener
Tasche ersetzen bzw. für 1 Euro abkaufen. Bei Ebay bekomm ich
bestimmt 1,50 dafür. Plus 10 Euro Versandkosten mach ich da
noch ein Geschäft.

Gruß
Harry

Vorsicht!! Artikel könnte bei genauer Suche Ironie enthalten.

Hey Harry,

das mit dem Eierbecher war auch eher „ironisch“ bzw. nur als extremes Beispiel gedacht!!!

Grüsse
Helena

Hallo!

Theoretisch musst du Gewährleistung bei Mangel auf diesen
Eierbecher bieten, sofern du keinen Kaufvertrag hast, der das
ausschließt. Doch wie will dir der Käufer ohne vden Vertrag
nachweisen, dass er ihn bei dir gekauft hat? Außerdem denke
ich, dass kein Gericht auch nur einen Finger wegen sowas krumm
machen würde.

Das Gericht würde sich auch mit diesem Fall beschäftigen, wenn eine entsprechende Klage eingebracht wird.

Gruß
Tom

Naja …
… um erstmal was klarzustellen.
Es gibt heute ein sogenanntes „neues Gewährleistungsrecht“.
Das Wort „neu“ beinhaltet, das es ein logischweise „altes“ Recht gab.
In diesem Alten Recht war es schon so, das auch Privatleute 6 Monate Gewährleistung auf Mängel geben MUSSTEN, man dieses aber mit dem Hinweis „Unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung“ ausschließen konnte.
Das geht heute nicht mehr, nach dem neue Recht.
Aber, nach neuem Recht, das man über Mängel aufklärt und dann sind es keine versteckten mehr.
Gebrauchtwagenverkäufer sagen deswegen heutzutage gerne, „…der Wagen wird verkauft als rollender Schrott…“ (was auch nicht mehr zulässig ist, oder „…in den nächsten Monaten können folgende Teile kaputt gehen…“ wobei dann jedes genannte Teil von der Gewährleistung ausgenommen ist.
Gewährleistungsrecht ist sehr kompliziert, das war aber früher auch schon so. Nur … früher hat sich schon keiner richtig drum gekümmert und in Zukunft werden das auch nur die Anwälte tun.
Dieser „Sturm im Wasserglas“, im Augenblick, wegen dem „neuen“ Recht, das wird bald rum sein.

Winni

http://www.winni-the-pooh.de/justiz1.htm

Hallo!

Das geht heute nicht mehr, nach dem neue Recht.
Aber, nach neuem Recht, das man über Mängel aufklärt und dann
sind es keine versteckten mehr.

Das stimmt so nicht. Das einzige was sich im Wesentlichen verändert hat ist die Gewährleistungsfrist und die Einführung einer Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate. Ein Ausschluss der Gewährleistung war früher möglich und ist jetzt auch noch genauso möglich. Ausnahmebestimmungen gibt es natürlich für Verbraucher, jetzt so wie früher. Das mit der Aufklärung ist auch genauso wie früher, da ein Mangel nur bei vertragswidriger Leistung vorliegen kann und nicht bei objektivem Vorliegen eines Mangels.

Gruß
Tom