Liebe/-r Experte/-in,
In einer Pressemitteilung vom Bundesgerichtshof Az. 752005 und Az. 76/2009
Lautet wie folgt:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter der auf eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs hin auszieht, Schadenersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zustehen, wenn der Eigenbedarf zwar entgegen § 573 Abs.3 Satz 1 BGB ( § 564a Abs. 3 BGB aF) im Kündigungsschreiben als berechtigtes Interesse des Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben und die Kündigung deshalb unwirksam ist, der Vermieter dem Mieter den Eigenbedarf schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.
Der Schadenersatzanspruch des Mieters wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Mieter mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung Mietverhältnisses geeinigt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäß begründeter Kündigungserklärungen – noch- nicht zur Räumung des Mietobjektes verpflichtet war.
Entscheidend ist nicht, ob der Mieter bereits zur Räumung verpflichtet ist, sondern allein, ob er das Räumungsverlangen materiell für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zu dem geltend gemachten Eigenbedarf zu zweifeln.
Auch wenn der Mieter unter dem Eindruck des als bestehend angenommenen Eigenbedarfs zu einer unvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses bereit findet und das Mietobjekt frei gibt, ohne auf die formale Wirksamkeit der Kündigungserklärung des Vermieters abzustellen, räumt er die Mietwohnung aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu jedenfalls Materiell verpflichtet zu sein.
Wenn das bei mir der Fall ist, kann ich Schadenersatz
fordern?
Wer kann mir dabei helfen?
Mieterbund hilft nicht weiter!!!
Gruß
Ulrike