späte Überweisung des Gehalts

Hallo an alle,

fast jeden Monat passiert es, dass das Gehalt von Person X erst am 2. oder 3. des Monats gutgeschrieben wird. Die Gehaltsabrechnung liegt aber meist schon ab dem 29. vor. Da auf dem Konto am 1. immer viele Abbuchungen laufen, kommt Person X jedes Mal in Schwierigkeiten und muß damit rechnen, das die Bank die Lastschriften zurückgibt. Nun weiß Person X nicht, wer eigentlich für dieses späte Gutschreiben des Gehalts verantwortlich ist. Der Arbeitgeber behauptet nämlich, er würde es rechtzeitig anweisen. Ist „rechtzeitig“ nun immer noch zu spät oder läßt sich die Bank mit dem Gutschreiben einfach zu viel Zeit? Person X nervt diese monatliche Zitterpartie einfach und sie habe auch keine Lust auf doppelten Aufwand und Mehrkosten durch zurückgegebene Lastschriften. Es sind aber auch große Abbuchungen, so dass sie das Geld nicht auf dem Konto bereithalten kann. Zur Information, es handelt sich um ein Konto bei der Commerzbank und der Arbeitgeber ist nicht bei der gleichen Bank. Ist es zuviel verlangt, wenn das Gehalt spätestens am 1. auf dem Konto ist???

Wie sind eure Meinungen dazu?

Mit freundlichem Gruß,

Anne

Hallo,

fast jeden Monat passiert es, dass das Gehalt von Person X
erst am 2. oder 3. des Monats gutgeschrieben wird.

Ist es zuviel verlangt, wenn das Gehalt spätestens am 1. auf dem
Konto ist???

was steht denn - wörtlich! - im hypothetischen Arbeitsvertrag?

Gruß,

Malte

Hallo,
tatsächlich ist es so, dass je nach Bank die Überweisung unterschiedlich lange dauert.
Ich z.B.erhalte mein Gehalt einen Tag nach Tätigung der Überweisung, mein Kollege bei einer anderen Bank zwei Tage danach.

Je nach Formulierung im Arbeitsvertrag kann es durchaus rechtens sein, dass das Gehalt erst Anfang des nächsten Monats kommt.

Ich hatte auch das Problem, dass sich bei uns die Gehaltszahlung von Mitte auf Ende des Monats verschob, und somit musste ich mich bei meiner Finanzplanung darauf einstellen, dass einige monatliche Zahlungen schon vor der Gehaltszahlung entstehen. Wenn man es weiß, muss man eben entsprechend sein Geld einteilen…

Beatrix

Hallo,

nach § 614 BGB ist bei einer monatlichen Bemessungsgrundlage das Gehalt nach Ablauf des Monats, folglich am Ersten des Folgemonats (BAG 15.5.2001 AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr 176; BAG NZA 2006, 64) fällig. Bei kaufmännischen Handlungsgehilfen gibt es eine Sondervorschrift in § 64 HGB, aus der sich aber auch nichts anderes ergibt als dass das Gehalt am 1. auf dem Konto des Arbeitnehmers sein muss.

Fällt jedoch der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ergibt sich aus § 193 BGB eine Verschiebung des Zeitpunkts der Fälligkeit auf den darauf folgenden Werktag (BAG 15.5.2001 AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr 176).

Das Gehalt für Februar, April, Mai und Oktober 2008 darf also auch später als am 1. eingegangen sein.

Grds. kann der Arbeitgeber den Lohn bar auszahlen. Bei der bargeldlosen Zahlung bleibt es bei dem ges. Regelfall, dass der Schuldner im Zweifel das Geld auf seine Kosten und auf seine Gefahr dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat. Es handelt sich um eine Schickschuld. Erfüllung tritt ein, wenn die Überweisung dem Konto des AN gutgeschrieben ist. Der Arbeitgeber trägt das Risiko des Fehlgehens der Überweisung oder etwaiger bankinterner Verzögerungen.

Bei der Fälligkeitsregelung des § 614 S 2 BGB handelt es sich um eine kalendermäßig fixierte Bestimmung der Leistungszeit. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen auch ohne eine weitere Mahnung in Verzug gerät, wenn er am Ende des jeweiligen Zeitabschnitts nicht leistet. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 286 Abs 2 Nr 1 BGB. Es bedarf also keiner eigenständigen Mahnungshandlung seitens des Arbeitnehmers, um Verzug des Arbeitgebers zu begründen.

Der Arbeitgeber muss bei Verzug entstehende Vermögensschäden des Arbeitnehmers (Überziehungszinsen, Kosten der Nichteinlösung von Lastschriften, Verzugsschäden des Arbeitnehmers gegenüber Dritten infolge verspäteter Zahlung) ausgleichen.

Viele Grüße
EK