Steuerbescheid von 2001 jetzt noch bezahlen?

Hallo!

Wir haben letzte Woche einen Steuerbescheid von 2001 bekommen? Wir sollen eine Nachzahlung tätigen! Gibt es hierfür nicht eine verjährungsfrist? Der Schwiegervater bekam ebenfalls einen. Er brachte ihn dem Steuerberater und dieser meinte es währe rechtens und er müsse zahlen. Kann das sein? Wie sollten wir jetzt vorgehen?

Lieben Dank

Hallo,

das hängt davon ab, nach welcher Änderungsvorschrift der Steuerbescheid geändert wurde. Falls Sie z.B. an einer Gesellschaft beteiligt sind, und die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft geändert werden (z.B. Betriebsprüfung, Einspruch bzw. Klageverfahren), kann das Finanzamt die Steuerbescheide problemlos nach § 175 AO ändern. Dasselbe gilt, wenn Sie selbst im Einspruchs- oder Klageverfahren in 2001 verloren haben.

Für detailliertere Angaben benötige ich mehr Agaben zum Sachverhalt insbes. der Änderungsvorschrift.

Erstmal Danke für die schnelle Antwort!

Also, es ist ein Bescheid über Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Art der Steuerfestsetzung:
Der Bescheid ist nach §175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 A0 geändert. Er ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 A0 teilweise vorläufig.

Sorry, aber für jemanden wie mich klingt das so: ??? HÄ??? :wink:

Ich meine, nach über 10Jahren! Das ist heftig!

Ich hoffe sie können damit mehr anfangen und mir helfen!

Vielen Dank!

P.S. Verzinst wurde das ganze natürlich auch!!

Hallo,
das kommt ganz darauf an. Um dies einschätzen zu können, muß man wissen:
a) wann wurde eine Steuererklärung für 2001 abgegeben?
b) wann erfolgte der (erste) Steuerbescheid für 2001?
c) wurde dagegen Einspruch erhoben? Wie lief das weiter?
Generell darf nach Ablauf der sog. Festsetzungsfrist nichts mehr geändert werden. Diese beträgt i.d.R. vier Jahre. Wann diese beginnt, hängt aber davon ab, was gelaufen ist.
Beispiel: Wenn Sie keine Steuererklärung abgegeb, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, begrinnt diese Festsetzungsfrist erst drei Jahre nach Ende des betr. Kalenderjahres.
Sie sollten also konkret angeben, was alles im konkreten Fall gelaufen ist.
Demzufolge kann der Steuerberater Ihres Verwandten im konkreten Einzelfall durchaus recht haben.
Sie können aber gegen diese Bescheide wie üblich Einspruch einlegen, denn mit dem Bescheid beginnt die Fristsetzung für die Dinge, die damit zusammenhängen.
Frdl. Grüße.
MS

Hallo,

Zahlungsverjährung sind 5 Jahre von der Bekanntgabe des Bescheides. Festsetzungsverjährung gibt es auch noch § 169, 170 EstG.

Gruß Amelie

Hallo,

grundsätzlich ist das Rechtens! Interessant wäre zu wissen, warum dieser Bescheid erstellt wurde, sprich gab es eine Veränderung zum alten Bescheid oder wurde erstmals eine Steuer festgesetzt und wenn ja warum.

Der Text im Bereich Erläuterungen wäre wichtig zu wissen bezüglich der korrekten Beurteilung.

Beste Grüße

benhed

Hallo,

also es wurde wie ich schon in meiner ersten Mail erläutert habe eine sog. Grundlagenbescheid geändert, welcher Auswirkung auf ihre persönliche ESt hat.

Sie müssen an einer KG oder GbR wie z.b. Windpark-, Immobilien- oder Filmfonds oder einer ähnlichen Gesellschaft beteiligt sein. Dort wurden die Besteuerungsgrundlagen geändert. Ich würde an Ihrer Stelle Kontakt mit dieser Gesellschaft aufnehmen und abklären, ob dort die Änderung rechtens ist.

Zum Thema Verzinsung:
ISt auf den ersten Blick hart, aber für die Allgemeinheit nachzuvollziehen, da sie immerhin über zehn Jahre einen Steuervorteil hatten.

Hallo,

Soweit ich informiert bin, kann das Finanzamt bis zu 10 Jahren zurückgreifen.
Da diese Frist abgelaufen ist würde ich nicht bezahlen.

Fragen Sie trotzdem bei mehreren Steuerberatern telefonisch nach.
Wenden Sie sich auch an ihren Sachbearbeiter im Finanzamt,lassen Sie sich den Grund geben und sprechen im mal dagegen(Fristablauf),dann merken Sie eventuell ob er unsicher ist.

Auch der Schwiegervater sollte nicht gleich bezahlen.

Gruß
monika61

Hallo,

handelt es sich um einen Änderungsbescheid oder um einen Erstbescheid.
Wie lautete die Änderungsvorschrift?

Mit freundlichen Grüßen

Steuerzahlungen verjähren in fünf Jahren (§ 228 AO). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 AO). Allerdings kann die Verjährung durch eine Reihe von Maßnahmen unterbrochen werden, die in § 231 AO abschließend aufgezählt sind. Dazu gehören insbesondere Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsaufschub, Anmeldung im Konkurs und alle Vollstreckungsmaßnahmen.

Gemäß § 230 AO AO wird die Verjährung gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate in der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. Die Folge der Hemmung bewirkt, dass sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist („Ruhezeitraum“) verlängert. Die Zahlungsverjährung darf nicht mit der Festsetzungsverjährung verwechselt werden.

LG