Steuern beim Verkauf geerbter Eigentumswohnung?

Hallo zusammen,

ich wollte mal wissen, ob beim Verkauf einer geerbten Eigentumswohnung Steuern anfallen. Normalerweise fallen bei einem Erbe ja Erbschaftssteuern an, sofern es den Freibetrag übersteigt. Aus meiner Sicht wäre eine weitere Versteuerung nicht okey, da ja dann doppelt versteuert werden würde. Aber im Falle, dass das Erbe unter dem Freibetrag liegt und somit keine Erbschaftssteuern anfallen, müssen dann nach Verkauf der Wohnung trotzdem irgendwelche Steuern gezahlt werden? Zusätzlich ist der Verkaufspreis unter dem historischen Kaufpreis.

Hoffe jemand weiß hierzu was oder kann mir sagen, wo ich das ggf. nachlesen kann.

übersteigt. Aus meiner Sicht wäre eine weitere Versteuerung
nicht okey,

Unsere Gesetze richten sich nicht nach persönlicher Befindlichkeit. Auch die Steuergesetze nicht.

Zusätzlich ist der Verkaufspreis unter dem historischen Kaufpreis.

Was soll denn dann besteuert werden ? Besteuert wird doch höchstens ein Spekulationsgewinn und der liegt nach dieser Schilderung nicht vor.

Moin,

wenn der Veräußerungspreis unter dem Kaufpreis liegt, dann fällt eh keine „Spekulationssteuer“ an (möge der Steuergott mir diesen Ausdruck verzeihen). Also kein Grund zur Sorge.

Darüber hinaus gilt beim Erbe die sogenannte Fußstapfentheorie. Sprich, der Erbe tritt in die Rechtsgeschäfte des Erblassers ein. Wenn dieser die Wohnung vor weit mehr als 10 Jahren erworben hat, dann ist die Spekulationsfrist abgelaufen. Also auch hier entspannen.

Dann gilt noch, wenn die Wohnung im Großen und Ganzen ausschließlich zu EIGENEN Wohnzwecken genutzt wird/ wurde, dass auch hier keine Veräußerung im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt.

Und wenn man sich das mal zu Gemüte führt, merkt man, dass das Steuerrecht garnicht so ungerecht ist :wink:

Einen schönen Sonntag wünscht
e

Quelle:

§ 23 Absatz 1 Nr. 1 EStG
http://www.steuerlinks.de/gesetz/estg/par23.html

Danke für die Antworten.

Also wenn eine Eigentumswohnung insgesamt unter 10 Jahre im Familienbesitz ist, der Verkaufswert unter dem Anschaffungswert ist, fallen demnach keine steuerlichen Verpflichtungen an, wenn ich das richtig verstehe.

Genauso isses!
owT

Erstmal muß ein Veräußerungsgewinn angefallen sein, bevor man steuerliche Überlegungen anstellt.

Servus,

möge der Steuergott mir diesen Ausdruck verzeihen

da es ja herich nur einen gibt, gibts keinen speziell für Steuern zuständigen Gott. Aber einen Schutzpatron des Steuerwesens, das ist der Hl. Nikolaus von Smyrna: Der römische Getreidefrachter aus der Nikolauslegende war ja nun mit bereits erhobenen Abgaben beladen. Die hungernden Einwohner von Smyrna haben sich daraus nach Bedarf bedient, und hinterher hat der römische Fiskus trotzdem nicht weniger bekommen. Eine typische „Win/Win“-Lösung, scheint mir.

Schöne Grüße

MM

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Suuupeeer!
owT