Hallo,
Rechnungen ausstellen können nur Gewerbetreibende oder Freiberufler. Wer Freiberufler ist, regelt § 18, Abs. 1 Nr. 1 EStG. ( sog. Katalogberufe, auch Medien/Sprachberufe gehören dazu ). Wichtig ist, bei dem geringen Einkommen von € 5.400,00/anno, nicht auf die MwSt. zu optieren. D.h. in den Rechnungen wird keine Umsatzstuer ausgewiesen, andererseits kann die Vorsteuer bei den Betriebsausgaben auch nicht abgezogen werden.Die Gewinneinkünfte werden auf der Anlage S der Steuererklärung erfasst. Zur Gewinnermittlung ist die Anlage EÜR beizufügen. Hier werden Umsatz und Ausgaben (z.B. Fahrtkosten, Unterrichtsmaterial usw.) erfasst und gegenübergestellt und was unter dem Strich übrig bleibt ist der Gewinn, der dem gemeinsamen steuerpflichtigen Verdienst zugeschlagen wird und dann zusammen nach der Splitting - Tabelle versteuert wird.
Gruß