Liebe/-r Experte/-in,
nach Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 22.06.2006 - S 2284 A-St 32 3) sind die Aufwendungen für eine LASIK-Operation (= Lasern des Auges) auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attestes als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkennen. Gleiches besagt nunmehr der Inhalt von R 33.4 Abs. 1 Satz 2 der Einkommenssteuerrichtlinien (EStR).
A kann sich nun aufgrund extremer Kurzsichtigkeit nicht einfach einer LASIK unterziehen, stattdessen erfordert diese extreme Fehlsichtigkeit die Kombination zweier Verfahren: Einsatz einer zusätzlichen Kunstlinse in das Auge und anschließend die Laser-Operation der Augen.
Kann A aufgrund oben angeführter Urteile die Kosten dieser Operationen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
Ist eine gute Argumentationsführung, weshalb bei A eine komplexere Operation nötig war und somit absetzbar ist, notwendig und was sollte diese enthalten, abgesehen von den Kosten der Operation und der Begründung der Notwendigkeit beider Operationen?
Oder muss sich A darauf einstellen, eine Klage anzustreben?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße
T. Bergauer