Treppenhausreinigung: muss man DAFÜR zahlen?

hallo!

folgende situation:

ein haus mit mehreren mietparteien.
im mietvertrag ist die treppenhausreinigung nicht extra aufgeführt, ist aber laut vermieter in den betriebskosten enthalten.
gereinigt wird das treppenhaus von einem der mieter (M), dieser erhält 100,- monatlich (laut nebenkostenabrechnung)dafür, das das treppenhaus einmal wöchentlich gereinigt wird.

was wäre, wenn person M nur 1 bis max. 2x monatlich reinigt, aber trotzdem voll bezahlt wird?

was könnten die anderen mieter machen, wenn mehrmalige gespräche mit dem vermieter, und dessen zusage, mit person M zu sprechen (was auch geschehen wäre) keine änderung gebracht hätte?

hätten die anderen mieter das recht, ihren anteil der nebenkosten, der der treppenhausreinigung zufällt, einzubehalten?

ist ein vermieter nicht verplichtet, zu kontrollieren, ob die bezahlten tätigkeiten auch ausgeführt werden?

Hallo,

im mietvertrag ist die treppenhausreinigung nicht extra
aufgeführt, ist aber laut vermieter in den betriebskosten
enthalten.

was nicht im Mietvertrag aufgeführt ist, kann auch nicht in den Betriebskosten enthalten sein.

hätten die anderen mieter das recht, ihren anteil der
nebenkosten, der der treppenhausreinigung zufällt,
einzubehalten?

Eine Leistung, die nicht oder nur teilweise erbracht wird, braucht man auch nicht voll zu zahlen.

Gruß!

Horst

Hallo,

im mietvertrag ist die treppenhausreinigung nicht extra
aufgeführt, ist aber laut vermieter in den betriebskosten
enthalten.

was nicht im Mietvertrag aufgeführt ist, kann auch nicht in
den Betriebskosten enthalten sein.

Außer es wurde auf die http://bundesrecht.juris.de/betrkv/__2.html verwiesen.

hätten die anderen mieter das recht, ihren anteil der
nebenkosten, der der treppenhausreinigung zufällt,
einzubehalten?

Eine Leistung, die nicht oder nur teilweise erbracht wird,
braucht man auch nicht voll zu zahlen.

Wenn es bewiesen werden kann.

Gruß!

auch

Horst

vnA

Hallo,

was nicht im Mietvertrag aufgeführt ist, kann auch nicht in
den Betriebskosten enthalten sein.

Außer es wurde auf die
http://bundesrecht.juris.de/betrkv/__2.html verwiesen.

Bist Du Dir da sicher? Das scheint noch nicht abschliessend geklärt zu sein.
http://www.bmgev.de/betriebskosten/info/1-1-betriebs…

Gruß
Maja

Hallo,

Moin,
nun ja, ich zitiere mal:
Nach Auffassung einiger Gerichte reicht es aus, wenn sich im Vertrag eine Formulierung findet: „Neben der Miete sind (…) die Kosten für Betriebskosten gem. der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 zu zahlen“ (OLG Frankfurt/Main RE WM 2000, 211; OLG Hamm RE WM 97, 542). Hinter dem Verweis verbirgt sich eine Aufzählung aller zulässigen Betriebskostenarten, die jetzt in die Betriebskostenverordnung übernommen worden sind.
Ob ein solch abstrakter Bezug ausreichend ist, dürfte zu bezweifeln sein. Die Berliner MieterGemeinschaft ist der Auffassung, dass die Kosten konkret aufgeführt werden müssen. Dieser Ansicht sind auch viele Land- und Amtsgerichte (so LG Darmstadt WM 81, 39; AG Dortmund WM 96, 425; u.a.m.).

Wenn also ein OLG sagt, dass die Formulierung reicht, dann sehe ich Urteile von AG’s und LG’s nicht wirklich als Grundlage eine andere Rechtsposition ernsthaft vertreten zu wollen. Ob das auch zukünftig Bestand haben wird sei dahingestellt, jetzt im Moment reicht es wohl.
Dass ein Mieterverein eine abweichende Rechtsposition vertritt, liegt allerdings auf der Hand. Ob sie damit allerdings ihrem Klientel wirklich einen guten Dienst erweisen, sei dahingestellt. Wenn nicht auskömmlich vermietet werden kann, wird weniger gebaut, wird weniger investiert, wird weniger saniert, steht letztendlich weniger bzw. nur schlechterer Wohnraum zur Verfügung stehen. Dies wird sich zweifelsohne auch im Mietpreis niederschlagen.

mfG
vnA

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Hallo,

die Gewichtung der einzelnen Gerichte habe ich geflissentlich überlesen.
Klar dass ein Mieterbund pro Mieter versucht auszulegen.
Danke für Deine Einwände.

Gruß
Maja

Naja, mal ganz davon abgesehen, dass auch OLG-Urteile nicht bindend für andere Gerichte sind, ist hier ja erst einmal davon auszugehen, dass der Fall so ist wie geschildert, also nichts im Vertrag steht.

Was die Beweislast bei Forderungen anbetrifft, ist es zudem umgekehrt: Der Fordernde muss seine Forderung beweisen, nicht derjenige, von dem etwas gefordert wird.

Als Einwände im Sinne von „wenn - dann“ ist das schon okay, aber es geht über die Eingangsfrage mit eigenen Szenarien hinaus.

:wink:

Horst