Überprüfung auf geklauten Ausweis

Hallo,

angenommen, man vermietet über ein kleines Gewerbe bestimmte (relativ teure) Artikel und hat da das Problem, dass immer mal wieder Sachen nicht mehr zurückgegeben werden, und sich der vom Mieter abgegebene Ausweis im Nachhinein als geklaut herausstellt.

Gibt es eine Möglichkeit, einen abgegebenen Ausweis zügig daraufhin zu überprüfen, ob dieser geklaut worden ist? Bspw. über eine zentrale Datenbank, Anruf bei der Polizei, o.Ä. ?

Danke und viele Grüße, martin

Gibt es eine Möglichkeit, einen abgegebenen Ausweis zügig
daraufhin zu überprüfen, ob dieser geklaut worden ist?

Vergleich von Passbild und Konterfei des Vorlegenden.

HTH

Servus,
-Foto checken
-Daten abfragen (Größe, Gebdatum, etc)
-google recherche nach dem namen des Ausweisinhabers (ganz oft erreicht man den telefonisch in ein paar Minuten)
-Vorlage von weiteren Dokumenten mit demselben Namen erbitten (kk-Karte, Führerschein, Kreditkarte)

Bei Erstkunden haben wir im Verleihgeschäft irgendwann recht harte Regeln eingeführt:

-Auftragsbestätigung erfolgt ausschliesslich per Post (an die Adresse die auch im Ausweis steht um diese zu verifizieren).

-Bei „Laufkundschaft“ muss ein Deposit hinterlegt werden der richtig wehtut. B

-Bei Verleihobjekten die so teuer sind, daß ein Deposit in passender Höhe nicht möglich ist Vermietung NUR inkl. Personal zur Überwachung und Bedienung.

-Wenn einem dann immer noch was komisch vorkommt hilft es demonstrativ, so dass der Entleiher das auch mitbekommt, den Entleiher und sein Fahrzeug (inkl. Kennzeichen) abzufotografieren.
Wenn in dem Moment Empörung ausbricht und die Transaktion abgebrochen wird weisst Du Bescheid.

Diese Regeln wurden bei uns damals eingeführt nachdem uns eine 100000€ Masskrugspülstrasse geklaut wurde.

Gruß
Nick H

-Wenn einem dann immer noch was komisch vorkommt hilft es
demonstrativ, so dass der Entleiher das auch mitbekommt, den
Entleiher und sein Fahrzeug (inkl. Kennzeichen)
abzufotografieren.

Das Stichwort Persönlichkeitsrecht ist aber bekannt, oder? Spätestens an dieser Stelle würde ich auch (oder besser: gerade) als rechtschaffener Kunde auf die Barrikaden steigen.

Wenn in dem Moment Empörung ausbricht und die Transaktion
abgebrochen wird weisst Du Bescheid.

ja, und zwar darüber, dass der Kunde über ein gesundes Rechtsempfinden verfügt.

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Hi,

Das Stichwort Persönlichkeitsrecht ist aber bekannt, oder? Spätestens an dieser Stelle würde ich auch (oder besser: gerade) als rechtschaffener Kunde auf die Barrikaden steigen.

Mir ist vor allem bekannt, daß ich die Bedingungen zu denen ich mein sauteures Eigentum wildfremden Leuten in die Hand drücke gestalten kann wie immer ich will.
Wenn Du dann der eine „rechtschaffene Kunde“ bist der mir damit durch die Lappen geht werde ich das überleben. Aber ich kann eben vorher nicht wissen wer ein Gauner ist und wer nicht.

ja, und zwar darüber, dass der Kunde über ein gesundes Rechtsempfinden verfügt.

Wie gesagt: Meine Priorität ist es nicht beklaut zu werden. Wenn die des Kunden ist sein Persönlichkeitsrecht vor sich her zu tragen, dann muss er halt woanders mieten.

Ernsthaft: Ich kann Dir seitenlange Listen zeigen wo durch gefälschte Dokumente oder forsches Auftreten, Bagger, Bauwerkzeuge, Gastromaschinen, oder erst letztes Jahr Silberbesteck im Wert von 65000€ allein in München von Verleihern abgezockt wurden.

Im krassesten Beispiel fuhr ein mit 3 Anzugträgern besetzter Transporter 5 Verleiher ab um vorab bestellte Ware abzuholen und keine der Firmen hat irgendwas davon je wiedergesehen.

Das verletzte Empfinden einzelner Kunden steht in meiner Prioritätenliste weeeeeiiiitt hinter der Erhaltung meiner Firma.

Gruß
Nick H

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Hallo

-Wenn einem dann immer noch was komisch vorkommt hilft es
demonstrativ, so dass der Entleiher das auch mitbekommt, den
Entleiher und sein Fahrzeug (inkl. Kennzeichen)
abzufotografieren.

Das Stichwort Persönlichkeitsrecht ist aber bekannt, oder?

In welcher Weise wird das denn hier verletzt? Durch das Foto? Wo soll da zB das Recht am eigenen Bild verletzt werden?
(Ob ich das in so einen Fall selbst akzeptieren würde, ist ein ganz anderes Thema.)

Die Begriffe Datenschutz und Persönlichkeitsrecht werden gerne in den Raum geworfen, ohne zu wissen, was sie eigentlich bedeuten…

Gruß, DW.

In welcher Weise wird das denn hier verletzt? Durch das Foto?
Wo soll da zB das Recht am eigenen Bild verletzt werden?
(Ob ich das in so einen Fall selbst akzeptieren würde, ist ein
ganz anderes Thema.)

In der Regel muß es niemand hinnehmen, dass ohne seine Zustimmung von ihm Bildnisse angefertigt werden. Das ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Verletzung dieses Rechts begründet Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche analog §1004 BGB und, sofern Verschulden vorliegt, Schadensersatzansprüche aus §823 BGB.

Im Einzelfall kann die Anfertigung von Bildnissen gerechtfertigt und zulässig sein, z.B. wenn es um die Identifizierung von Straftätern geht. Jemanden zu fotografieren, nur weil irgendjemand meint, der Fotografierte sehe so aus, als könnte er irgendwann in der Zukunft mal eine Straftat begehen, fällt aber ganz sicher nicht darunter.

Die Begriffe Datenschutz und Persönlichkeitsrecht werden gerne
in den Raum geworfen, ohne zu wissen, was sie eigentlich
bedeuten…

wie wahr, wie wahr …

Hi,

Es ist ja so, daß ich die Zustimmung zum Bild quasi als Vorraussetzung nenne um dieses Geschäft zu machen.
Wenn ich einfach eine Kamera auf den Parkplatz hänge nehme ich ständig irgendwelche Leute auf.

Aber unabhängig davon:

In der Regel muß es niemand hinnehmen, dass ohne seine Zustimmung von ihm Bildnisse angefertigt werden. Das ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Sagt wer?
http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html wäre doch da passend, oder?
Und da steht doch nur, daß man’s in der Wohnung nicht darf und es dann nicht veröffentlichen darf.

Bitte korrigiert mich sollte ich da (wieder mal) falsch liegen!
Übers Jahr gesehen profitiere ich sehr davon mein „Rechtsempfinden“ von den Experten hier gestutzt zu bekommen. :wink:

Gruß
Nick H

In der Regel muß es niemand hinnehmen, dass ohne seine Zustimmung von ihm Bildnisse angefertigt werden. Das ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Sagt wer?

z.B. der Bundesgerichtshof: Urt.v.25.04.1995 - VI ZR 272/94 (KG) nachzulesen u.a. in NJW 1995, 1955 ff.

Das ist ja alles schön und gut, aber ich wüsste gerne, ob es nicht einfach eine Telefonnummer etc. gibt, unter der man erfargen kann, ob eine bestimmte PersoNr. geklaut/gesperrt gemeldet ist.
Müsste ja eigtl. problemlos möglich sein, aber anscheinend gibt es sowas nicht?

Daten vergleichen ist ja immer so ne Sache (andere Frisur, falsche Größenangabe ist auch häufig, etc.), und die restlichen Daten sind ja vom potentiellen Dieb nicht allzu schwer zu merken.

Hallo,

ich vermute, du willst auf Ausweismissbrauch hinaus. Echte Fälschungen willst/kannst du nicht erkennen.
Welche Dokumente willst du denn abchecken? Deutsche oder auch aus anderen Staaten? Es gibt in anderen Staaten die Möglichkeit, Dokumente über Internet zu überprüfen. Wie z.B. hier:
http://coordinamento.mininterno.it/servpub/ver2/Docu…
Für deutsche Dokumente gibt es keine der Allgemeinheit zugängliche Datei oder eine Rufnummer, die man anrufen könnte. Bei konkretem Verdacht könnte man natürlich eine Polizeidienststelle bitten, den Ausweis zu überprüfen. Allerdings wird sich diese Überprüfung regelmäßig auf bloße Fahndungsüberprüfung der Nr. und des Inhabers erstrecken, echte Fälschungen werden vom Durchschnittsbeamten kaum erkannt.
Ich halte deine Absicht schlicht und ergreifend für naiv. Mit dem Anruf bei einer „Dokumentenüberprüfungsnummer“ willst du größere Sicherheit haben, die du aber so nicht erreichst. Wer sagt denn, dass der Ausweis überhaupt als entwendet registriert ist? Vielleicht wurde er auch freiwillig überlassen (passiert wesentlich öfter als man annimmt)? Viel besser wäre eine gründliche Überprüfung auf Personengleichheit, die Frage nach weiteren personalisierten Dokumenten (Führerschein) und deren Details. Überprüfen, ob die Unterschrift auf der Verleihvereinbarung mit dem im Personalausweis übereinstimmt.

Gruss

Iru

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Dort wird gesagt das es _möglich_ ist, das eine Aufnahme das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt (und nennt ein Beispiel, das mit diesem nun rein garnichts zu tun hat), keinesfalls wird dort aber gesagt das das für jede Aufnahme gilt.

DW.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

z.B. der Bundesgerichtshof: Urt.v.25.04.1995 - VI ZR 272/94
(KG) nachzulesen u.a. in NJW 1995, 1955 ff.

(und nennt ein
Beispiel, das mit diesem nun rein garnichts zu tun hat),

Blödsinn. Hier wie dort geht es um die Frage, inwieweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch das Anfertigen von Bildnissen des Betroffenen ohne dessen Zustimmung verletzt werden kann. Dass der BGH natürlich nicht über den hier vorliegenden Sachverhalt entschieden hat, ist völlig klar. Das ist Dir womöglich neu, aber die Arbeitsergebnisse der Rechtsprechung haben es meistens so an sich, dass sie nur den Sachverhalt unmittelbar betreffen, der dem Gericht vorgelegt worden ist. Ebenso haben sie es aber an sich, dass das Gericht zu seinen Erkenntnissen kommt, indem es die Lösung des konkreten Falles aus allgemeinen Rechtssätzen entwickelt. Und diese allgemeinen Rechtssätze sowie bis zu einer gewissen Grenze das, was das Gericht aus ihnen entwickelt, sind ohne weiteres auf andere Fälle übertragbar, sofern diese ausreichend vergleichbar sind. Und letzteres ist hier der Fall.

keinesfalls wird dort aber gesagt das das für jede Aufnahme
gilt.

… was auch niemand behauptet hat. Aber gut, dass Du das noch mal klar gemacht hast.

Für mich ist die Debatte damit übrigens beendet.