Versicherungspflichtig Student

Sehr geehrte Damen und Herren ,
Mein Fragen: Ist ein Student, über 30 Jahre alt, Versicherungspflichtig?
Muss er die Beiträge für FreiwilligeKrankenversicherung bezahlen?

Ich bin ein Student über 30 Jahre und die Krankenkasse zwingt mich die Beiträge zu bezahlen für die Freiwillig Krankenversicherung nach SGB V Abs. 1 Nr. 13. Ist das richtig?
Wenn ich kein Einkommen habe, wie soll ich dann die Beiträge bezahlen?
Vielen Dank

Es besteht tatsächlich eine Versicherungspflicht für Studenten. Normalerweise hättest Du schon bei der Immatrikulation einen Versicherungsnachweis mitbringen müssen (das ist jedenfalls bei der Uni so, ob es bei einer FH auch so ist, keine Ahnung) Einen recht guten Artikel inkl. der ges. Grundlagen findest Du hier http://de.wikipedia.org/wiki/Krankenversicherung_der….

Guten Tag,

folgender Gesetzestext gilt:
…oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen".
Prüfen Sie ggf. nach Rücksprache mit der gesetzlichen Kasse ob einer dieser Ausnahmetatbestände auf Sie zutrifft.
Wenn ja besteht die Krankenversicherungspflicht weiter.
Mit freundlichem Gruß
Harald Wesely

Hallo
leider ja - bei einem Student über 30 endet der Studententarif in der gesetzlichen Krankenversicherung -
es gibt die Möglichkeit einen Antrag zu stellen auf den Verminderten Beitrag wenn kein Einkommen vorhanden ist.
Mfg
E.R.-M.

Hallo,

Krankenversicherungspflicht seit dem 01.01.2009

Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland ist seit dem 01.01.2009 verpflichtet, für sich selbst und ihre minderjährigen Kindern eine Krankenversicherung abzuschließen. An den bisherigen Regelungen zur Krankenversicherungspflicht in der GKV ändert sich nichts, Sie bleibt vorrangig. Neu ist jedoch, dass besserverdienende Arbeitnehmer, Selbständige und Beamte sich jetzt versichern müssen. Wenn sie vorher nicht GKV-versichert waren, dann ist ausschließlich die PKV zuständig.

Bei jedem Krankenversicherungswechsel hat dir neue Krankenversicherer die Vorversicherung anhand der Vorversicherungsbescheinigugen zu prüfen. Wer dieser Pflicht zur Versicherung nicht nachkommt hat Geldstrafen zu zahlen. Für jeden Monat der Nichtversicherung ist die PKV verpflichtet, diese Geldstrafe zusätzlich zum zukünftigen Beitrag zu erheben. Für Beihilfeberechtigte bzw. Berücksichtigungsfähige Angehörige gilt diese Pflicht für den nicht durch den Beihilfebemmessungssatz abgedecken teil ( z.B. 50 Prozent Beihilfe-bemessungssatz – Pflicht zur Versicherung in Höhe von 50 Prozent. )

.

Die Geldstrafe

Wird der Vertragsabschluss spatter als 1 Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, muss der Versicherte einen einmaligen Strafbetrag zahlen. Dieser wird für die Zeit der Nichtversicherung ab dem 01.01.2009 zusätzlich zum zukünftig laufenden Beitrag erhoben.

Der Strafbetrag beträgt abhängig von der Dauer der Nichtversicherung:

-für 1 Monat: keine Strafe
-für 2 Monate, je ein voller Monatsbeitrag ( MB )
-ab dem 7. Monat: je 1/6 MB

Fazit:

Sie MÜSSEN sich versichern :

Klären Sie ab, ob Sie Hartz IV berechtigt sind. Dann sind Sie versichert - zahlen aber keinen Beitrag

gruß

Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de

ich Danke Sie für ihre Antwort
Können Sie mehr Informationen über diesen Antrag erzählen bzw. nach welchem Gesetz es ist.
Weil die Krankenkasse AOK zu mir meinte, ob ich einen Einkommen habe oder nicht, muss ich die Beiträge bezahlen. Ich bin über 30 Jahre und bin Versicherungspflichtig und muss die Freiwilligen Krankenkasse Beiträge bezahlen nach SGB V Abs. 1 Nr. 13.
Doch ich habe gehört, wenn ein Student über 30 Jahre ist, nicht mehr Versicherungspflichtig ist.
Vielen Dank

ich Danke Sie für ihre Antwort, aber Studenten haben kein Anspruch auf SGB II.
Vielen Dank

Mal kurz gefasst:
versichert muß man sein - egal ob in der gesetzlichen oder privaten

1.es gibt die Möglichkeit einen Verlängerungsantrag bei der gesetzlichen Stellen um den Studententairf vorübergehend zu behalten - dafür muß man besondere Gründe haben - den Antrag gibt es bei der Krankenkasse
2. Auch gibt es eine Verlängerung von 6 Monaten die beantragt werden können als Übergang wenn man sich in der Endphase des Studiums befindet
3.Ohne Einkünfte und unter 851€ im Monat liegt der Beitrag bei ca. 120,-€ im Monat

Das ganze ist sehr schön auf der Seit www.studis-online.de unter Geld +Bafög und dann Versicherungen beschrieben.

E.R.M.

Ja, du musst die Beiträge bezahlen.
Wenn du kein Einkommen hast Wie kannst du mit 30 noch studieren und, -------wovon lebst du?

Guten Morgen

das ist nicht korrekt !

Wir kennen Ihre Situation nicht, informierenn deshalb umfassend.

Ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II bzw. Hartz VI ist im Normalfall für Studenten ausgeschlossen. In den meisten Fällen beziehen Studenten Bafög oder erhalten Unterhalt durch die Eltern.

Allerdings wird in besonderen Notlagen und Extremsituationen durch den Leistungsträger sehr stark unterschieden. Handelt es sich z.B. um einen Sonderfall, eine Studiumspause aus schwerwiegenden Gründen oder um eine Beurlaubung vom Semester? Auch besondere Härten, wie eine Existenz bedrohende Notlage kann zu Hilfsbedürftigkeit führen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II kann dann gestellt werden.

Die Beurlaubung eines Studenten vom Studium schließt ihn nach den Richtlinien des Bafög-Gesetzes vom Bafögbezug aus. In dieser Zeit besteht der gesetzliche Anspruch, einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen zu dürfen. Voraussetzung: Der Student steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und kann mindestens mehr als drei Stunden am Tag arbeiten.

Sobald ein Student aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen das Studium abbrechen oder unterbrechen musste und dadurch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann, hat er das Anrecht auf Sozialhilfe. Sozialhilfe ist eine staatliche Grundsicherung, die auch alten bedürftigen Leuten zuerkannt wird.

Haben Studenten ein Kind zu ernähren, können sie für dieses einen Antrag auf Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II stellen. Hartz IV steht Kindern von Studenteneltern zu und muss bewilligt werden, da die Kinder noch nicht die Fähigkeit besitzen, für sich selbst zu sorgen. Begründung: Die erwerbsfähigen Eltern studieren noch und können dadurch noch nicht selbst für das Kind sorgen.

gruß
j türk
www.tuerk-versicherungen.de

ich Danke Sie für ihre Antwort, aber Studenten haben kein
Anspruch auf SGB II.
Vielen Dank

Hallo,
natürlich und wer soll sonst Deine Krankenkassenbeiträge zahlen?
Gruß H.

Guten Tag Aragorn.h,
nach neuerer Gesetzgebung ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung. Sofern eine Person keine Krankenversicherung hat, kann Sie zur Krankenversicherung durch die gesetzliche Krankenkasse gezwungen werden, das ist tatsächlich so.

Wenn die gesetzliche Kasse feststellt, das zuletzt keine Krankenversicherung mehr bestand, wird zusätzlich auch ein sogenannter „Strafbeitrag“ nachträglich für die Monate verlangt, in denen keine Krankenversicherung bestand. Dies kann sehr teuer sein, wenn es viele Monate sind, denn für 5 Monate wird der volle Beitrag verlangt, für jeden weiteren Monat kostet es 1/6-tel des Monatsbeitrages (zurückgerechnet bis maximal zum 01.01.2009, denn zu diesem Termin wurde das Gesetz der Krankenversicherung als Pflichtversicherung gültig).

Hinweis: Viele Studenten im Alter von über 27 Jahren versichern sich aber privat, da hier ein günstigerer Beitrag möglich ist (und die Absicherung je nach Tarif auch deutlich besser ausfallen kann).

PKV ohne Strafbeitrag:
Es gibt private Krankenversicherungen, die unter bestimmten Umständen keinen Strafbeitrag verlangt !
Man kann also um die Strafgebühr von unter Umständen über 1.000.- oder soger über 2.000.- Euro herumkommen.

Wenn Sie eine private Krankenversicherung abschließen und diese der gesetzlichen Kasse nachweisen, kann die gesetzliche Kasse Dich nicht zwingen, eine (zusätzliche) gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen :wink:.

Beachten: wenn erst mal die gesetzliche Kasse als Student gewählt wurde, kann während dem Semester nicht mehr in die PKV gewechselt werden.

Ich Hoffe, mit den Informationen geholfen zu haben.

Liebe Grüße von
PKV-Spezialisten (Vers.-Kfm.)
Hans-Günter Rischer
und Michael Rischer

Home: www.pkv-netz.com

Hallo Aragorn.h,

als Student ist man versicherungspflichtig und muss in einer Krankenkasse versichert sein. Deine Kasse hat also absolut recht.

Wenn Du nicht krankenversichert bist, wird dich die Uni/Hochschule gnadenlos exmatrikulieren. Du riskierst also deinen Studienabschluss. Denn ohne Krankenversicherung bist du kein „ordentlicher Student!“ und kannst in Deutschland nicht studieren.

viele Grüße
sigi-der-schwabe

Ja, das ist richtig. Wenn man keinen anderen Versicherungsschutz nachweise kann, wird man nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtigt, weil der Gesetzgeber nicht will, dass es nichtversicherte Personen in Deutschland gibt. Wenn Sie bedürftig sind, können Sie sich bei der Arge oder beim Sozialamt melden, die übernehmen dann ggf. auch die Beiträge.

hallo,

seit 2007 MUSS jeder versichert sein, deswegen zwingt dich deine kasse die beiträge zu zahlen.

der gesetzgeber sieht ein studentenversicherung nur bis 30jahren vor (danach soll man wohl fertig sein mit dem studium:wink:
bei keinem einkommen zahlst du den mindestbetrag von ca. 150€

Hallo, § 5 SGBV „9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,“

und SGB V § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht Abs.5 „durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10)“

MFG
Aragorn.h

wie wollen Sie denn sonst versichert sein? Es gibt eine Versicherungspflicht in Deutschland. Also alles korrekt.