Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit

Hallo zusammen,

es geht um eine geringfügige Beschäftigung. Hier bekommt man das Formular „Erklärung zur gesetzlichen Rentenversicherung (Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit)“.

Ich habe das jetzt so verstanden, dass der AG so oder so einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe 15 % bezahlen muss und der AN sich entscheiden kann, ob er auf 19,9 % aufstockt (und zwar durch Eigenleistung, die vom Gehalt abgezogen wird).

Jetzt meine Fragen:

  1. Habe ich das richtig verstanden?
  2. Welchen Vorteil hat man, wenn man auf 19,9 % aufstockt?
  3. Welchen Nachteil hat man, wenn man nicht auf 19,9 % aufstockt?
  4. Was wäre denn genau ein Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit?

Gruß
sebulon123

  1. Habe ich das richtig verstanden?

Ja.

  1. Welchen Vorteil hat man, wenn man auf 19,9 % aufstockt?

Dass diese Monate zählen. Für bestimmte Leistungen benötigt man bestimmte Anzahl von Beitragsmonaten, die man auf diese Weise erwirbt. Außerdem wird man unmittelbar Riester-förderfähig.

  1. Welchen Nachteil hat man, wenn man nicht auf 19,9 % aufstockt?

Man erwirbt keinerlei Ansprüche gegen die GRV, obwohl der AG 15 % des Lohnes abführt.

  1. Was wäre denn genau ein Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit?

Dass der AN keine Beiträge abführen muß, dafür aber auch keine Ansprüche erwirbt.

Ergänzungen
Hallöchen,

  1. Welchen Vorteil hat man, wenn man auf 19,9 % aufstockt?

Dass diese Monate zählen. Für bestimmte Leistungen benötigt
man bestimmte Anzahl von Beitragsmonaten, die man auf diese
Weise erwirbt. Außerdem wird man unmittelbar
Riester-förderfähig.

Ich weise in diesem Zusammenhang immer darauf hin, dass man dadurch gerade den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten kann. Diese Rente erfordert es u.a., dass man in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls (z.B. Autounfall) mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen aufweisen kann. Durch die Aufstockung werden aus den Pauschalbeiträgen „echte“ Pflichtbeiträge. Pflichtbeiträge sind metaphorisch gesprochen das höchste Gut der Rentenversicherung. Wenn man die nicht zusammen hat, kann man krank sein wie man möchte, Rente gibt es dann nicht.
Nicht zu vergessen wären hier auch die Ansprüche auf Reha-Leistungen (Mundart: Kur und Umschulungen).

  1. Welchen Nachteil hat man, wenn man nicht auf 19,9 % aufstockt?

Man erwirbt keinerlei Ansprüche gegen die GRV, obwohl der AG
15 % des Lohnes abführt.

So nicht ganz richtig, hinter dem Komma machen Pauschalbeiträge auch was aus. Am im Großen und Ganzen aber fast zu vernachlässigen.

  1. Was wäre denn genau ein Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit?

Dass der AN keine Beiträge abführen muß, dafür aber auch keine Ansprüche erwirbt.

Die Formulierung „Verzicht auf RV-Freiheit“ ist zugegeben etwas verkrumpelt. Grundsätzlich besteht in der RV immer Versicherungspflicht. Bei den Minijobs sieht der Gesetzgeber aber die Ausnahme der RV-Freiheit vor, also nur der AG zahlt Beiträge. Wenn man nun auf die RV-Freiheit verzichtet, kommt es zum Rückwärtssalto und es tritt Versicherungspflicht ein.

Ich möchte hier noch darauf hin weisen, dass man den Verzicht nicht widerrufen kann für die Dauer der Beschäftigung und zudem wirkt er sich auch auf andere geringfügige Beschäftigungen aus, die daneben ausgeübt werden. Unter Umständen zieht man des also mit sich, bis ans Ende aller Tage.

Greetz
S_E

Hallo,

noch zwei kleine Ergänzungen:

  • in wenigen Fällen sind keine 5 Jahre Versicherungszeit vorhanden, so dass gar kein Rentenanspruch besteht. Durch den Verzicht auf die RV-Freiheit kann man auch erstmalig einen Rentenanspruch begründen (wenn dann die 5 Jahre zusammen sind).

  • daneben sind für den früheren Beginn einer Altersrente in manchen Fällen lange Beittragszeiten erforderlich. Auch hier kann der Verzicht auf die RV-Freiheit wesentlich sein.

Am sinnvollsten ist eine Beratung durch eine "Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung.

Gruß
RHW

Danke für die bisherigen Antworten.

Gibt es also nur die zwei Möglichkeiten? 1. Den Beitrag auf 19,9 % aufstocken oder 2. den Beitrag bei 15 % zu belassen?

Bezahlt aber wirklich jeder Arbeitgeber auf jeden Fall die 15 % oder gibt es dort, wie sonst auch immer, Ausnahmefälle?

Weil gerade bei geringfügigen Beschäftigungen die Sozialversicherungspflicht geprüft wird.

Hallo,

Gibt es also nur die zwei Möglichkeiten? 1. Den Beitrag auf
19,9 % aufstocken oder 2. den Beitrag bei 15 % zu belassen?

Richtig.

Bezahlt aber wirklich jeder Arbeitgeber auf jeden Fall die 15
% oder gibt es dort, wie sonst auch immer, Ausnahmefälle?

Ob wirklich jeder bezahlt *räusper*…er sollte. Ausnahmen sind mir adhoc nicht bekannt. Selbst bei Mitgliedern berufständischer Versorgungseinrichtungen (Apotheker, Anwälte,…) und Rentnern sind die 15% zu zahlen. Ausnahmen ergeben sich nur beim Verzicht.

Weil gerade bei geringfügigen Beschäftigungen die
Sozialversicherungspflicht geprüft wird.

Ähm, warum gerade da?! Grundsätzlich werde alle Arbeitnehmer geprüft und da hat man nun mal aufgrund der Bindung ans Entgelt leichte Prüfmöglichkeiten. Obwohl, die Geringfügigkeitsrichtlinien werden auch immer abstruser…aber das wäre jetzt off Topic.

Greetz
S_E

Hallo,

als Ausnahmen sind mir nur Beschäftigungen bekannt, die innerhalb eines Jahres auf maximal 2 Monate begrenzt sind (ggf. Addition mehrerer Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres): diese gelten als kurzfristig und es fallen keinerlei Beiträge für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.

Einzelheiten: Seite 36 bis 39
[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_9694/Sh…](http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_9694/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02 arbeitgeber steuerberater/03 publikationen/Gemeinsame Rundschreiben der SV/2009/2009 geringfuegigkeitsrichtlinien pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/2009_geringfuegigkeitsrichtlinien_pdf)

Bei Altersrentner ist ein Verzicht auf die RV-Freiheit nicht möglich, da eine Rentensteigerung ausgeschlossen ist. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II gelten besondere Regelungen bezüglich des Verzichts auf die RV-Freiheit.

Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt gelten besondee Beitragssätze.

Näheres:
[http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/2__…](http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1 AN/2 aufstockungRente/navNode.html?__nnn=true)

Gruß
RHW