Voller Urlaubsanspruch VOR vorzeitiger Kündigung?

Ein Arbeitnehemer hat 30 Urlaubstage pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche (tarifliche Bezahlung)!
Anfang des Jahres nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise gleich drei Urlaubswochen am Stück und kündigt danach sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zu Ende Februar!
War das dann vom Arbeitnehmer „einfach nur clever“ oder kann der Arbeitgeber Urlaubstage „zurückfordern“? Z.B. in Form von Gehaltsrückzahlung o.ä.?
Oder ist genehmigter Urlaub völlig unabhängig von einer vorzeitigen Kündigung?
Dann wäre es einem Arbeitnehmer ja unter Umständen möglich, seinen kompletten Jahresurlaub möglichst schnell zu nehmen, wenn er eh schon weiß, dass er bald kündigt?!?
Also grundsätzlich Pech für den Arbeitgeber?

Pech für den AG
Hi!

Also grundsätzlich Pech für den Arbeitgeber?

Sofern der übergesetzliche Teil nicht ausdrücklich anders geregelt ist, gilt das, was für den gesetzlichen Teil immer gilt:
Zuviel genommener Urlaub kann nicht zurückgefordert werden.

http://bundesrecht.juris.de/burlg/__5.html
Absatz 3

VG
Guido

Hallo,

nur zur Ergänzung:

Sofern der übergesetzliche Teil nicht ausdrücklich anders
geregelt ist, gilt das, was für den gesetzlichen Teil immer
gilt:
Zuviel genommener Urlaub kann nicht zurückgefordert werden.

auch im Tarif kann Abweichendes geregelt sein. § 5 BUrlG ist tarifdispositiv.

Es gibtTarife, die eine Rückzahlung zuviel geleisteten Urlaubsentgelts - manchmal einfach so, manchmal nur unter bestimmten Voraussetzungen - vorsehen

Beispiel:
http://www.rechtsrat.ws/tarif/einzelhandelnrw/15.htm#15

Von daher sollte man erst einmal die Frage stellen, ob ggf. eine Tarifbindung vorliegt und dann in den Tarif sehen.

VG
EK

Nachfrage
Hi!

auch im Tarif kann Abweichendes geregelt sein. § 5 BUrlG ist
tarifdispositiv.

Aber nur für den "über"gesetzlichen Teil, oder?

BAG-Urteile 6 AZR 442/83 & 9 AZR 49/93

VG
Guido

Hallo,

Aber nur für den "über"gesetzlichen Teil, oder?

BAG-Urteile 6 AZR 442/83 & 9 AZR 49/93

Nein, sonst hätte ich ja nicht gepostet.

Bei den beiden Entscheidungen geht es um § 3 BUrlG bzw. SGB IX, die nicht tarifdispositiv sind. Zu ersterem Urteil noch die Besonderheit, dass das BAG ursprünglich die Zwölftelung auch in der zweiten Jahreshälfte zugelassen hatte mit der Begründung, die Ausdehnung der Zwölftelung sei ja eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des tarifdispositiven § 5 und keine Frage des nicht dispositiven § 3 BUrlG. Diese Rechtsprechung hat es dann später verworfen.

Teilurlaub in der ersten Jahreshälfte, auch dessen Wegfall (z.B. der schon zitierte MTV Einzelhandel NRW regelt, dass es bei Ausscheiden in den ersten 3 Monaten überhaupt keinen Urlaub, auch keinen Teilurlaub gibt, gebilligt von BAG 6 AZR 41/82), die Rundungsregel und die Rückzahlung von Urlaubsentgelt kann tariflich auch für den gesetzlichen Urlaub anders geregelt werden.

VG
EK

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Sorry!
Hi!

Sorry, irgendwie war ich mal so richtig im falschen Film - keine Ahnung, warum ich da mal so fleißig was völlig anderes gelesen habe…

VG
Guido