Mängel in seiner Prozeßorganisation, die zu „Versehen“ führen,
gehen dabei grundsätzlich zu seinen Lasten.
Das ist korrekt, nimmt dem AG aber selbstverständlich nicht
die Möglichkeit, sich „substanziell“ zu entlasten. Schrieb ich
ja auch weiter oben schon. Das das für den AG ein Selbstgänger
ist, habe ich nie behauptet.
Hast Du Deinen o.a. Satz wirklich noch mal gelesen ? Noch mal:
Es kommt idR nicht darauf an, ob der AG (das schließt seine beauftragten Beschäftigten mit ein) schuldhaft gehandelt hat. Der Diskriminierungstatbestand ist grundsätzlich nicht von der Ursache, sondern von der Wirkung auf den Diskriminierten abhängig. Das schließt auch Fahrlässigkeit ein.
Und ein „Versehen“ bedeutet nun mal, daß der AG zumindest fahrlässig einen Fehler in seiner Prozeßorganisation hat bzw. hatte, für den er gerade zu stehen hat und der eben idR nicht „entschuldbar“ ist.
Das sog.
Organisationsverschulden ist ausdrücklich von den
Anforderungen des § 12 Abs. 1 AGG erfasst.
Im § 12 AGG findet sich leider kein Absatz 1, nur Nummer 1.
Ich weiß ja nicht, wo Du nachgeschaut hast. Ich ziehe die offizielle Seite des BMJ vor
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__12.html
Und da sei Dir gesagt, daß eine Zahl in Klammern „Absatz“ bedeutet. Eine „Nummer“ in einem Gesetzestext ist eine Zahl ohne Klammer.
Guckst Du zB § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ( Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb):
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
Kann ja aber mal passieren.
Nö, sollte nicht passieren, wenn man fundiert postet.
Schwerwiegender ist, dass hier
eben nicht"ausdrücklich" das Organisationsverschulden benannt
wird, sondern nur sehr schwammig.
Abgesehen davon, daß es eine Binsenweisheit ist, daß man für Gesetzestexte nun mal zur richtigen Orientierung idR einen Kommentar benötigt, finde ich den Abs. 1 gar nicht so unklar formuliert. Im AGG geht es auch um diskriminierungsfreie Prozesse - nicht nur bei Bewerberverfahren - und der Schluß, daß es bei § 12 ebenfalls um Prozesse/Abläufe gehen könnte, liegt mE nahe.
Und das kann er glücklicherweise in der Regel, so dass solchen
Versuchen schnell ein Riegel vorgeschoben wird.
Diese Aussage zeugt von einer fundamentalen Unkenntnis von
Rechtslage und-Praxis.
Rechtslage? Vielleicht. Ich bin kein Jurist und musste auch
den § 12 Nr. 1 AGG erst mal nachlesen. Rechtspraxis? Ja, hier
habe ich zwei dem Fall sehr ähnliche Beispiele miterleben
dürfen, einen als Zeugen für den Schwerstbehinderten, das
andere Mal leider als beklagter AG. Beide endeten deutlich zu
Gunsten des AG.
Es ging mir immer nur darum, vernünftige Möglichkeiten
aufzuzeigen und nicht, juristische Ratschläge zu erteilen. Was
man hier ja auch garnicht darf…
Man darf zwar keine direkten juristischen Ratschläge geben, aber eine „Gedankenaustausch“ zu arbeitsrechtlichen Themen kann ja durchaus inhaltlich fundiert sein. Seiten, die unausrottbare „Urban Legends“ - auch im Arbeitsrecht - verbreiten, gibt es genug.
Wenn das anders aufgefasst wurde, so bedauere ich dies.