Vorsteuerabzug korrekt? - Rechnung von EU-Unternehmen mit DE Ust-ID-Nummer

Hallo,

Angenommen folgende Situation:
Verkäufer: Unternehmen mit Sitz im EU Ausland (Luxemburg, UK, Niederlande, etc.)

Käufer: GmbH oder Einzelunternehmer (Firmenname = Vorname + Nachname)
Käufer gibt seine Ust-ID Nummer nicht an.

Verkäufer erstellt eine Rechnung:

  • Firmensitz im EU Ausland (Hauptsitz des Verkäufers)
  • Ust-ID des Verkäufers ist eine Deutsche DEXXXX, (d.h. er ist in Deutschland Umsatzsteuerlich registriert) und es sind 19% Umsatzsteuer ausgewiesen

FRAGE
Darf der Käufer die Vorsteuer (deutsche Steuer) der Rechnung geltend machen (d.h. behandeln wie Rechnung aus Inland?)

Zwei Ansichten liest man oft, welche beide im Prinzip nachvollzogen werden könnten:

  1. JA, denn durch die DE Ust-ID auf der Rechnung wird der Leistungsort nach Deutschland verlagert (in Deutschland steuerbar) > Behandeln wie Inlandsrechnung

  2. NEIN, denn dadurch, dass es sich in diesem Falle (B2B) ganz klar um eine Innergemeinschaftliche Lieferung handelt, muss auch diese Anwendung finden (Verkäufer + Käufer Ust-Id auf Rechnung etc.). Wenn dies nicht der Fall ist, dann ist die B2B Rechnung praktisch nicht korrekt > Keine Vorsteuerabzugs-Berechtigung!

Würde es sich anders verhalten wenn die Rechnung des Verkäufers so aussehen würde:

  • Firmensitz im EU Ausland (Hauptsitz des Verkäufers), aber Auf Rechnung ist Deutsche Filiale als Verkäufer-Rechnungs-Adresse gedruckt
  • Ust-ID des Verkäufers ist eine Deutsche DEXXXX, (d.h. er ist in Deutschland Umsatzsteuerlich registriert) und es sind 19% Umsatzsteuer ausgewiesen

Ist es für die beiden Fälle entscheidend von wo aus der Verkäufer die Ware sendet? (evtl. im DE Lager oder direkt aus UK oder Niederlanden)? Was macht man, wenn man das als Empfänger gar nicht weiß?

Diese Fragestellung dürfte aufgrund steigender EU-Warenbewegungen von steigender Bedeutung sein.

Beste Grüße
Martin

Servus,

die USt-ID-Nummer ändert nichts am Ort der Lieferung - nur in manchen Fällen am Ort der Sonstigen Leistung, aber um die geht es hier nicht.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nicht durch drei Buchstaben US-Englisch gegeben, sondern durch den Nachweis der Voraussetzungen gem. § 17a UStDV.

Wenn der Versand nicht in Deutschland begonnen hat, ist die deutsche USt unberechtigt ausgewiesen und damit keine abziehbare Vorsteuer.

Wenn die deutsche Filiale des Verkäufers in dessen Namen und auf dessen Rechnung oder eine deutsche Betriebsstätte des Verkäufers die Lieferung erbracht hat, ist deutsche USt zulässig ausgewiesen und abziehbare Vorsteuer.

Schöne grüße

MM

Ich habe etwas abweichende Ansichten.

Ob eine igL besteht oder nicht, kann im ersten Schritt dahinstehen. Auf jeden Fall haben wir aber auf der Seite des deutschen LE einen innergemeinschaftlichen Erwerb mit den entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

Bleibt die Frage, warum deutsche Umsatzsteuer und nicht die ausländische?

Gehen wir wieder davon aus, dass der Ausländer quasi deutsches Umsatzsteuerrecht hat, so musste er die Lieferung nicht als an einen Unternehmer beurteilen - also tatsächlich nicht als igL. Stellt sich die Frage: Als was dann?

Natürlich nur als ganz gewöhnliche Leistung. Hier käme dann nur noch §3c als einzige Möglichkeit für einen deutschen USt-Ausweis in Betracht.

Die wäre dann aber doch berechtigt ausgewiesen.

Der Fall, wo die Versendung in Deutschland begonnen hat, ist hingegen trivial.

Hallo Enno,

§ 3c UStG scheidet wohl aus, weil sich der Empfänger der Lieferung dann keine Gedanken über den Vorsteuerabzug machen müsste.

Das hat wohl etwas mit dem Sachverhalt zu tun, der dazu geführt hat, dass es überhaupt eine „DE“-Identifikationsnummer gibt: Betriebsstätte in D oder Tochter in D, die die bewegte Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes Tochter > Mutter > Kunde ausführt. In beiden Fällen eine schlichte deutsche Lieferung mit deutscher USt.

Oder mit der üblichen Vermengung von Lieferung und Sonstiger Leistung, zuzüglich Fakturierung durch einen Sachbearbeiter, der maximal „mit“ und „ohne Mehrwertsteuer“ unterscheidet und in diesem Fall meint „dann lassen wir das doch über die deutsche ID-Nummer laufen, dann gibt es keine Umstände mit der ZM und der Intrastat-Meldung“.

Insofern ist die Frage nicht so sehr von steigender, sondern eher von abnehmender Bedeutung, weil zunehmend ERP-Systeme eingesetzt werden, die eine solche Vergewaltigung einer Lieferung bei der Fakturierung gar nicht zulassen.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die Antworten.
Präzisierung der Frage wäre:

Verkäufer ist z.B. Amazon.co.uk
Amazon geht von einem privaten LE in DE aus und sendet die Ware aus UK.
die Lieferschwelle wurde überschritten > DE-Ust-Id auf der Rechnung
ausgewiesen sind 19% Umsatzsteuer

Wenn es sich jedoch nun um gewerblichen LE in DE handelt (Amazon das aber nicht weiß)

Darf diese Vorsteuer (Pfundbetrag) dann vom LE geltend gemacht werden?

Laut EnnoB nein, denn „…Auf jeden Fall haben wir aber auf der Seite des deutschen LE einen innergemeinschaftlichen Erwerb mit den entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen.“

D.h. der LE müsste den Verkäufer auf einer Korrektur der Rechnung drängen (hin zu innergemeinschaftlicher Lieferung) oder?

Hinweis:
Ob die Lieferung aus DE-Lager oder UK-Lager kommt, kann man am Versand-Aufkleber nicht erkennen. Aufgrund der Laufzeit aber eher aus UK.

Servus,

dann geht es um einen irrtümlich angewendeten § 3c UStG. Für den Verkäufer ist es egal, ob er die USt als geschuldete oder als unrichtig ausgewiesene USt abführen muss, aber für den Empfänger nicht: Der kann unrichtig ausgewiesene Vorsteuer nicht abziehen.

Der Empfänger der Ware könnte hier versuchen, eine korrigierte Rechnung zu erhalten - ich fände es allerdings ziemlich überraschend, wenn Amazon sowas machen würde: Derartige Aktionen lösen eine ganze Portion Personalkosten aus, die bei A. nicht eingepreist sind.

Schöne Grüße

MM

Sehe ich anders. Der Lieferer weiß das ja nicht. Beides sind voneinander unabhängig gezogene Folgerungen. Der Fragesteller bestätigt dies ja auch:

Nicht zu schnell folgern. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist ein eigenständiger Vorgang, der mit der Lieferung und dessen umsatzsteuerlicher Würdigung vermischt werden kann.

Hallo Enno,

ja, das siehst Du richtig. Die Möglichkeit, dass der Käufer schon bei der Auftragserteilung alles für die teuerste mögliche Lösung tut, hatte ich völlig ausgeblendet.

Insofern ist natürlich auch die kategorische Behauptung

falsch.

Schöne Grüße

MM

Es klingt für mich als würde beides Sinn machen, aber letztendlich bin ich leider nicht schlauer als zuvor …

Die Grundfrage bei der Ausgangssituation (nochmals konkreter):

  • Lieferung aus UK
  • VK-Adresse ist eine in UK
  • Ust-ID ist eine DE…
  • Mwst. ausgewiesen

Vorsteuerabzug für gewerblichen LE zulässig oder nicht zulässig?
Zweifelsfrei wird (es ist ja eine deutsche Ust-ID angegeben) Umsatzsteuer ans Deutsche Finanzamt abgeführt , aber darf die Vorsteuer MIT DIESEN KONKRETEN RECHNUNGSANGABEN geltend gemacht werden??

Vielen Dank für Eure Antworten!

Was hat jetzt die Gewerblichkeit damit zu tun?

Es bleibt die Frage:

Ist der Vorsteuerabzug möglich wegen

?