Hallo,
Angenommen folgende Situation:
Verkäufer: Unternehmen mit Sitz im EU Ausland (Luxemburg, UK, Niederlande, etc.)
Käufer: GmbH oder Einzelunternehmer (Firmenname = Vorname + Nachname)
Käufer gibt seine Ust-ID Nummer nicht an.
Verkäufer erstellt eine Rechnung:
- Firmensitz im EU Ausland (Hauptsitz des Verkäufers)
- Ust-ID des Verkäufers ist eine Deutsche DEXXXX, (d.h. er ist in Deutschland Umsatzsteuerlich registriert) und es sind 19% Umsatzsteuer ausgewiesen
FRAGE
Darf der Käufer die Vorsteuer (deutsche Steuer) der Rechnung geltend machen (d.h. behandeln wie Rechnung aus Inland?)
Zwei Ansichten liest man oft, welche beide im Prinzip nachvollzogen werden könnten:
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JA, denn durch die DE Ust-ID auf der Rechnung wird der Leistungsort nach Deutschland verlagert (in Deutschland steuerbar) > Behandeln wie Inlandsrechnung
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NEIN, denn dadurch, dass es sich in diesem Falle (B2B) ganz klar um eine Innergemeinschaftliche Lieferung handelt, muss auch diese Anwendung finden (Verkäufer + Käufer Ust-Id auf Rechnung etc.). Wenn dies nicht der Fall ist, dann ist die B2B Rechnung praktisch nicht korrekt > Keine Vorsteuerabzugs-Berechtigung!
Würde es sich anders verhalten wenn die Rechnung des Verkäufers so aussehen würde:
- Firmensitz im EU Ausland (Hauptsitz des Verkäufers), aber Auf Rechnung ist Deutsche Filiale als Verkäufer-Rechnungs-Adresse gedruckt
- Ust-ID des Verkäufers ist eine Deutsche DEXXXX, (d.h. er ist in Deutschland Umsatzsteuerlich registriert) und es sind 19% Umsatzsteuer ausgewiesen
Ist es für die beiden Fälle entscheidend von wo aus der Verkäufer die Ware sendet? (evtl. im DE Lager oder direkt aus UK oder Niederlanden)? Was macht man, wenn man das als Empfänger gar nicht weiß?
Diese Fragestellung dürfte aufgrund steigender EU-Warenbewegungen von steigender Bedeutung sein.
Beste Grüße
Martin