Wenden in einer Einfahrt

Guten Morgen!

Ist es erlaubt, in einer Hauseinfahrt zu wenden, d.h. rückwärts ca. 2 m auf das Grundstück vor einem Haus zu fahren? Oder muss man da die nächste Nebenstraße nehmen?

Gruß, noi

Moin, noi,

Ist es erlaubt, in einer Hauseinfahrt zu wenden

in der StVO wird sich dazu kein Paragraph finden, der Hausbesitzer hat wohl auch nichts dagegen, wenn der Paketdienst zum Abliefern auf den Hof fährt. Wer allerdings nur zum Wenden kommt, muss damit rechnen, vom Privatgrund verwiesen zu werden. Das darf er nämlich, der Hausbesitzer.

Gruß Ralf

Hallo

Ist es erlaubt, in einer Hauseinfahrt zu wenden, d.h.
rückwärts ca. 2 m auf das Grundstück vor einem Haus zu fahren?

Wenn es der Grundstückseigentümer erlaubt, ist es erlaubt. Wenn nicht, dann nicht.
http://dejure.org/gesetze/BGB/903.html

Oder muss man da die nächste Nebenstraße nehmen?

Wenn es keine Einbahnstraße ist (die man dann zwangsläufig entweder vorwärts oder rückwärts in die falsche Richtung befahren würde), dürfte man diese zum Wenden nehmen.

Gruß
smalbop

Hallo,

meines Wissens ist ein Grundstück für jedermann Betret- bzw. Befahrbar, so lange nicht einer der folgenden Punkte greift:

  • Das Grundstück ist eingefriedet, d.h. ein Zaun, eine Hecke o.ä. ist vorhanden. Auch ein offen stehendes Tor ist hier eine Einfriedung.

  • Es ist kein Schild im Sinne von „Betreten verboten“ angebracht

  • Man wurde nicht vom Besitzer mündlich darauf hingewiesen, dass dies nicht erwünscht ist.

  • Es entsteht durch das Betreten/Befahren kein Schaden (z.B. Reifenspuren im Rasen)

Somit ist aus meiner Sicht das Wenden auf einem Vorplatz der keinen der obigen Punkte aufweist erst einmal erlaubt.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,

Quatsch. Dann ist es kein strafbarer Hausfriedensbruch, aber das hat ja nichts mit der zivilrechtlichen Besitzstörung zu tun. Man kann doch nicht wissentlich auf privatem Grund herumfahren oder -laufen wie es einem beliebt, ob durch einen Zaun eingefriedet etc. oder nicht.

http://www.123recht.net/Wenden-in-Nachbarauffahrt-__…

VG
EK

Hallo,

ich habe mir den Link mal durchgelesen.

Im wesentlichen finde ich da meine Ausführungen wieder, den ich habe z.B. darauf hingewiesen, dass der Grundbesitzer das Recht hat dies zu untersagen.

Einer der Schreiber hat den Aspekt aufgebracht, dass ein anderes Pflaster, ein Bordstein o.ä. einen Einfriedungscharakter haben könnte. Ich halte das für eine gewagte Interpretation des Begriffs Einfriedung. Wenn dem so wäre könnte ich meinen Briefträger und die Zeugen Jehovas wegen Hausfriedensbruch anzeigen.

Ich will es schon mal klar stellen: Ich möchte auch nicht, dass jeden Tag dutzende Autos auf meinem Vorplatz wenden. Ich möchte auch nicht, dass alle möglichen Leute grundlos auf meinem Grundstück rumlaufen.

Aber: Praktisch jedes Grundstück hat irgend einen Eigentümer. In Dörfern kommt es sogar oft vor, dass eine Straße oder zumindest der Straßenrand (Parken!) auf Privatgrund ist. Feldwege gehören meist den Bauern und nicht der Gemeinde. Wo würden wir hinkommen wenn jeder anhand eines Katasterplans ständig schauen müsste wo er fahren oder gehen darf.

Es ist nicht im Sinne unserer Gesellschaft, wenn ich jemand 200m sinnlosen Umweg fahren lasse um mein Pflaster von Abnutzung zu schonen. Im Gegenzug hat jeder die Pflicht dieses Recht mit Rücksicht zu nutzen (ergibt sich schon aus §1 StVO).

So. Sollte ich hier Unsinn geschrieben haben, so freue ich mich auf konstruktive Kritik.

Viele Grüße
Lumpi

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Hallo,

hier geht es um eine Einfahrt, von der bekannt ist, dass sie kein öffentlicher Grund ist.

Das Befahren oder Betreten ohne Einwilligung des Eigentümers ist eine Besitzstörung, während der Eigentümer mit dem Aufstellen eines Briefkastens am Haus damit einverstanden ist, dass der Postbote es betritt und schon daher weder eine Besitzstörung noch einen Hausfriedensbruch begehen kann.

Es bedarf keines Schildes, keines Zaunes, keiner sonstigen Einfriedung. Es liegt eine Besitzstörung durch die „Wender“ vor.

VG
EK

Hallo,

sorry für die Hartnäckigkeit, aber ich finde das einen interessanten Aspekt, da sich meines Erachtens das deutsche Volk in zwei Hälften aufteilt:

  • „So lange das nur manchmal und noch nicht lästig ist, ist mir das egal“

  • „Das ist mein Grundstück und das hat niemand auch nur ansatzweise zu betreten!“

(Wobei ich auch schon beobachtet habe dass letztere trotzdem gern auf fremdem Grund mal schnell wenden)

Feststellung: Jeder Grundbesitzer darf das Betreten/Befahren seines Grundstückes mündlich, per Schild, per Zaun oder sonst wie verbieten.

Der Streitpunkt ist nun: Ist es standardmäßig verboten oder ist eine kleine Belästigung (nicht Beschädigung!) erst mal erlaubt.

Ich zitiere mal aus dem BGB:

§ 903 Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann , soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. …

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Ich lese das so, dass die Rechtslage hier als Standard kleine Belästigungen nicht von vorne herein untersagt. Was als moralisch Anständig betrachtet wird lasse ich aussen vor (siehe oben).

Oder habe ich was übersehen???

Viele Grüße

Lumpi

Hallo,

ich verstehe nicht, was daran nicht zu verstehen ist. Die Besitzstörung liegt vor und führt automatisch zu Abwehrrechten (nicht -Pflichten) des Eigentümers. Natürlich „kann“ der Eigentümer sein Recht auch nicht ausüben.

Wenn er es ausüben will, bedarf es aber keines vorherigen „Verbots“, der Störer handelt sofort rechtswidrig und kann sofort - kostenpflichtig - auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Auf Verschulden oder guten Glauben, der Eigentümer hätte nichts dagegen, kommt es überhaupt nicht an.

VG
EK

Hallo,

… kann sofort - kostenpflichtig - auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.

Das mit dem Kostenpflichtig verstehe ich nicht. In §1004 BGB steht „Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen“. Würde ich einem mündlichen Hinweis des Eigentümers sofort nachkommen, so würde ich keine Grundlage sehen, dass mir einer mit Anwalt oder Gericht (kostenpflichtig) zu Leibe rückt. Einen Anspruch auf Schadenersatz sehe ich auch nicht, da bei einem Wendevorgang im Normalfall ja nichts beschädigt wird und das Grundstück nur für Sekunden befahren wird.

… der Störer handelt sofort rechtswidrig …

Gut, da haben wir zwei verschiedene Meinungen, die man finde ich auch nebeneinander stehen lassen kann.

Es gibt die einen die sagen: „Alles was nicht verboten ist ist erlaubt“ und die anderen die sagen „Alles was nicht erlaubt ist ist verboten“. Und zwischen diesen zwei Standpunkten klafft eine Lücke. Und ich denke eine solche haben wir hier. Da muss jeder für sich selbst einen Punkt finden wie er damit umgeht ohne mit Nachbarn und Mitmenschen ständig in Konflikt zu geraten.

Ich für meinen Teil sehe das Thema für ausdiskutiert.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,

da ist keine Lücke. Es gibt nur eine falsche Auffassung und die richtige.

Wenn der Eigentümer einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte wegen einer hier ja bereits begangenen Besitzstörung zur Vermeidung der Wiederholung beauftragt, muss der Wender die Anwaltskosten zahlen („Abmahngebühren“).

Jetzt ist es ausdiskutiert :wink:

VG
EK

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