Wie sind diese beiden §§ einer Satzung (Müllentsorgung) auszulegen ?

Hallo zusammen,

meine Frage bezieht sich auf die „Müllentsorgungs-Satzung“ des Landkreises X. Darin werden unter anderem die vorzuhaltenden Müllbehältervolumina zur regulären Hausmüllentsorgung sowie zur Gewerbemüllentsorgung geregelt. Die Satzung regelt auch sog. „Kleinstgewerbe“ (Gewerbe im eigenen Haushalt ohne Angestellte, z.B. Homeoffice)

Privathaushalte: „Für die Berechnung des Behältermindestvolumens auf dem Grundstück werden die Haushalte und die Zahl der Haushaltsmitglieder nach den Daten der Meldebehörde und bei gewerblichen Anfallstellen deren Anzahl und Mitarbeiterzahl zu Grunde gelegt.“ (§ 16 Abs. 3)

Gewerbemüll: „Soweit Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen dem Landkreis zu überlassen sind, sind die Grundstücke, auf denen solche Abfälle anfallen, ebenfalls anzuschließen.“ (§ 6 Abs. 2)

  • bezieht sich somit auf Grundstücke, die nicht bereits an die Müllentsorgung angeschlossen sind - also Firmengelände, die nicht als Privathaushalte gelten, was aus dem Adverb „ebenfalls“ eindeutig hervorgeht.

Kleinstgewerbe im Privathaushalt: „Bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch unternehmerischen Zwecken (gewerbliche Nutzung) dienen und die ausschließlich von Unternehmen ohne eigene Beschäftigte genutzt werden, wird zur Bemessung des vorzuhaltenden Mindestvolumens 1 Person in Ansatz gebracht, sofern die gewerbliche Nutzung in den Wohnräumen stattfindet […]“. (§ 16 Abs. 6)

Meiner Meinung nach leitet § 16 Abs. 3 auf Abs. 6 weiter, wenn ein solches Kleinstgewerbe betroffen ist. Demnach würde insgesamt das Behältervolumen für einen Privathaushalt 1 x veranschlagt werden. Könnte die Behörde hier aber doppelt abrechnen unddas Kleinstgewerbe sei eine „zusätzliche Person“ dem regulären Volumen hinzufügen? Aus § 16 Abs. 6 geht doch nicht hervor, dass das Kleinstgewerbe eine zusätzliche Person ist. Vielmehr regelt es doch den Umstand, dass es eben Kleinsgewerbe (ein Laptop am Küchentisch) im Haushalt gibt, die keinen nennenswerten zusätzlichen Müll produzieren. Es ist verständlich, dass man mit der doppelten Müllgebühr Kasse machen will, aber ist dies denn durch o.g. Satzung gedeckt oder wird diese falsch ausgelegt???

Viele Grüße
Feivel

Doch, das geht m. E. schon daraus hervor.
denn wenn man allein an die Personenanzahl knüpft, dann gäbe es ja gar keinen „Zuschlag für Gewerbe“ im Privathaushalt. Den will man aber fordern, weil auch „Kleinvieh Mist macht“ und den will man bezahlt haben.

Kleingewerbe im Privathaushalt = mindestens 1 Person zusätzlich.

Es kann auch mehr sein, das würde man dann individuell bemessen.
Es wäre ja denkbar, auch ein solcher Kleinbetrieb hat viel Abfall (handwerkliche Arbeiten…).

Und umgekehrt, warum hat man denn überhaupt „Kleinbetriebe im Privathaushalt“ in die Satzung aufgenommen wenn es gar kein Mindestvolumen gäbe ?
Wenn man nur an Bewohnerzahl anknüpft, dann gäbe es ja keinen Unterschied zw. reinem Wohnhaus mit 1 Bewohner und Kleingewerbe im Wohnhaus mit 1 Bewohner. Das kann ja nicht sein ( nach dem Sinn der Satzung wo man Zusatzgebühren für gewerblichen Müll berechnen will)

MfG
duck313

Man könnte meinen, dies würde bedeuten:

Grundstück mit Gewerbe, ohne Beschäftigte = genau eine Person wird in Ansatz gebracht

Man könnte dies damit begründen, dass das Wort „ZUSÄTZLICH“ in Ansatz gebracht fehlt.

Man würde dann aber bei einem Grundstück, auf dem 20 Menschen leben, ein Problem haben. Denn dann würde dieser Absatz ebenfalls aussagen, dass nicht eine zusätzliche Person berechnet wird, sondern eben GENAU eine Person (an Stelle von 20). Das ist offensichtlich nicht so gemeint.

An anderer Stelle musste ich aber schmunzeln:

Die Windelsäcke werden 14-tägig abgeholt
Also 14 Tage lang. Ist schon heftig, wie lange man dafür benötigt. Wenn also der Müllwerker nach 14 Tagen ununterbrochener Arbeit endlich mit dem Abholen fertig ist, dann wäre doch interessant, wann er wieder kommt. Vielleicht kommt er ja alle 14 Tage, also vierzehntäglich?

Weiter:
Für Schäden an festen Abfallbehältnissen haftet der
Anschlusspflichtige, falls er nicht nachweist, dass
ihn insoweit kein Verschulden trifft.

Ist so eine Umkehrung der Beweispflicht eigentlich zulässig?

Weiter:

(…)sowie für den
Verlust von Abfallbehältnissen haftet der
Anschlusspflichtige.

Also wenn jemand die Tonne stiehlt, haftet der Anschlusspflichtige? Auch hier kann ich mir nicht vorstellen, dass das rechtmäßig ist.

Mit fröhlichen Grüßen in die Südwestpfalz,

X-Strom

Hier würde ja § 16 (3) wieder greifen, nach dem die Zahl der Haushaltsmitglieder ausschlaggebend ist. Somit ist meiner Meinung nach durch das Fehlen des Wörtchens „zusätzlich“ eine zusätzliche Berechnung nicht zulässig.

Irgendwie hast Du Dich verrannt. Mag sein die Satzung ist unklar, aber dann hättest Du ja längst Widerspruch einlegen können. Und bei Ablehnung müsstest Du halt klagen.

Noch einmal, warum hat man den § 16.6 überhaupt aufgeführt ?

Wenn man Kleinstgewerbe im Privathaushalt kostenfrei gestattet, solange keine Angestellten da arbeiten, dann brauchte man den § 16. 6 nicht.

Man hätte schreiben können „… wird keine Gebühr erhoben die über die nach Personenzahl der dort gemeldeten Bewohner hinausgeht…“

Mindestvolumen wäre nach 1 Person, so oder so. Mal 1 Person ohne Kleinstgewerbe, mal 1 Person mit Kleinstgewerbe. Wenn dort jeweils nur 1 Person gemeldet ist.
Beide hätten dann die gleiche Tonnengröße und Kosten.