Juristische Kenntnisse der Polizeibeamten

Hallo,

ich wollte eigentlich Anzeige erstatten gegen jemanden, in dessen Wohnung ich heimlich gefilmt wurde. Nun wurde mir auf der Polizeiwache gesagt, dies sei nicht verboten, da dem Mann die Wohnung gehört und ich dort nur auf den Hund aufgepasst habe.
Hatte von mehreren Leuten, die sich mit Recht beschäftigen, gehört, dass es sehr wohl verboten ist.

Meine Frage wäre nun, inwieweit ein ‚normaler‘ Polizist sich mit dem Gesetz im Speziellen auskennt, also inwieweit er darin ausgebildet wird?

LG, Vanessa

Hallo.
Hat Dich jemand mit einer versteckten Kamera gefilmt um zu kontrollieren ob Du gut auf seinen Hund auspasst ?

mgh, JM

Hallo vanessa,

ich wollte eigentlich Anzeige erstatten gegen jemanden, in
dessen Wohnung ich heimlich gefilmt wurde. Nun wurde mir auf
der Polizeiwache gesagt, dies sei nicht verboten, da dem Mann
die Wohnung gehört und ich dort nur auf den Hund aufgepasst
habe.

Der Beamte wird sich natürlich gefragt haben,wieso du dann weisst,das du
gefilmt wurdest…
Deine Aussagen widersprechen sich nämlich…

Hi,

Hatte von mehreren Leuten, die sich mit Recht beschäftigen,
gehört, dass es sehr wohl verboten ist.

Das stimmt wohl…

http://www.mediendelikte.de/201a.htm

Meine Frage wäre nun, inwieweit ein ‚normaler‘ Polizist sich
mit dem Gesetz im Speziellen auskennt, also inwieweit er darin
ausgebildet wird?

Der „normale“ und der unnormale Polizist wird im Recht ausgebildet und hat laut Beamtengesetzen dafuer zu sorgen, dass er immer auf dem neusten Stand bleibt.
201a ist alledings recht neu. Offensichtlich kannte der „normale“ Polizist den Paragraphen noch nicht oder hatte sich nicht richtig damit beschaeftigt.

Soweit ich dass sehe liegt jedenfalls eine Straftat vor wenn Du heimlich gefilmt wurdest.

Zudem ist ein Polizist normalerweise verpflichtet eine Anzeige aufzunehmen wenn der Anzeigende darauf besteht - hat den Sinn dass ein Vorgesetzter, bzw. die STA das ganze nochmal prueft und nix verloren geht.

Aber Polizisten muessen im Prinzip vom Roehrichtschutzgesetz bis zum Mord alles drauf haben.
Die ganze Sache ist demnach misslich, der Polizist hat einen Fehler gemacht, aber solange Polizisten Menschen sind, haben sie menschliche Schwaechen. Manchmal druecken sie ja auch menschlich ein Auge zu…
Nebenbei sei gesagt, dass ich bereits Prozessen beiwohnte, bei denen die engagierten Polizisten den Staatsanwalt erstmal darauf hinweisen mussten, dass der Angklagte beim Verkauf von Drogen an Minderjaehrige schon ueber 21 war - was erhebliche Auswirkungen aufs Strafmass hat…Der STA hatte das verpennt obwohl er Volljurist ist…

Wie auch immer, Du solltest wieder zur Polizei gehen und die Sache nochmal anzeigen, sollte der aufnehmende Beamte Zweifel haben weise ihn auf 201a StGB hin und bestehe auf einer Anzeige. Wenn er sich weigert, verlange den Vorgesetzten, bzw. die Dienstnummer.
Oder Du schreibst gleich einen Brief mit dem Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei.

Du kannst weiterhin den Ausgangssachverhalt mit dem Polizisten zu Protokoll geben/mit aufschreiben oder eine seperate Beschwerde formulieren, dann bekommt er eine Anzeige wegen Strafvereitelung im Amt und ein Disziplinarverfahren + Befoerderungsstopp und Aerger…musst Du selbst wissen…vielleicht ueberlegst Du Dir ob der Bemate insgesamt einen nicht kompetenten, liederlichen, unfreundlichen etc. Eindruck erweckt hat oder vielleicht nur einen verzeihlichen Fehler gemacht hat…

Gruss,

DM

Hi
mal so allgemein zu den Rechtskenntnissen eine Polizeibeamten:

er muss sich auskennen in -Straßenverkehrsrecht - Straßenverkehrszulassungsrecht (früher eine, jetzt drei Verordnungen - werden aber mehr) - Bürgerlichem Recht - Nachbarschaftsrecht - Presserecht - Strafrecht - Strafprozessrecht - Lebensmittelrecht - Polizeirecht - Ordnungsrecht - Abfallrecht - Scheidungsrecht - Abwasserrecht - Ortsrecht - Polizeiaufgabenrecht - Beamtenrecht…

das ist nur eine kleine Aufzählung.

Frag dich mal selbst, ob du das alles so und auf neuestem Stand im Kopf behalten könntest (zumal täglich sich Vorschriften ändern - es sind ja nicht nur Gesetze, sondern Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Gerichtsurteile zu beachten)

Gruß
HaWeThie

Ich habe nicht sehr viele Erfahrungen mit Polizisten gemacht, war aber bei den wenigen über die doch eher geringen Strafrechtskenntnisse überrascht. Letztlich kann man von Polizeibeamten nicht erwarten, dass sie Strafrecht so gut beherrschen wie ein Staatsanwalt; eine Anzeige aber aufzunehmen und an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, wäre ja nun nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch nicht zu viel verlangt gewesen.

Levay

Hallo!

Ich stimme zwar zu, dass es vollkommen unmöglich ist, alle Rechtsvorschriften auf Knopfdruck zu kennen. Das kann kein Jurist und schon gar kein Nichtjurist.

In so einem Fall darf dann der Polizist aber auch keine Rechtsauskunft geben und dass er eine Anzeige aufnehmen muss, egal ob er diese für berechtigt hält oder nicht, das wird er ja wissen.

Ich kann das Problem nämlich aus der Praxis sehr wohl nachvollziehen. Es kommt nämlich nicht so selten vor, dass Leute Fehler machen, die man dann als Anwalt manchmal nicht mehr ausbügeln kann, weil sie auf eine falsche Rechtsauskunft eines Polizisten vertraut haben. Es kommt in der Praxis auch nicht selten vor, dass zu Unrecht eine Anzeige nicht aufgenommen wird, weil der Polizist unrichtigerweise nicht von einer Strafbarkeit ausgeht und weil er auch unrichtigerweise nicht darüber aufklärt, dass er eine Anzeige aufnehmen muss. Es kommt auch vor, dass Aussagen unvollständig oder falsch protokolliert werden oder Zeugenaussagen vor Ort gleich gar nicht aufgenommen werden.

Subjektiv habe ich auch den Eindruck, dass es eine Korrelation gibt zwischen Tageszeit und Anzahl der strafbaren Handlungen. Also je unangenehmer die Uhrzeit, desto weniger Dinge sind strafbar und genau das ärgert mich auch oft.

Wenn der Polizist nicht alles weiß, stört mich das nicht. Er muss das wissen, was er im Alltag und in den Notsituationen, in denen die Polizei gerufen wird, benötigt. Es kann aber nicht sein, dass eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs nicht aufgenommen wird, weil der nicht mehr strafbar ist (Praxisfall) oder weil Ruhestörungen in der Nacht nicht strafbar sind (ebenso Praxisfall, nicht meiner, betraf aber die bayerische Polizei).

Gruß
Tom

Hallo,

ich persoenlich finde es ziemlich daneben wenn Rechtsanwaelte, Staatsanwaelte oder Richter anhand von Einzelfaellen recht allgemein ueber die Polizei urteilen.

Denn wenn man sich einmal Einzelfaelle schlechter Anwaeltlicher Beratung ansieht oder live mitbekommt warum einige Richter oder STA „keine Zeit“ haben taetig zu werden - nach dem Motto: „Wie jetzt Haftpruefung, ich bin zum Golf verabredet…“ kann man sich ueber die Polizei im allegemeinen wohl kaum beschweren.

DM

Hallo.
Hat Dich jemand mit einer versteckten Kamera gefilmt um zu
kontrollieren ob Du gut auf seinen Hund auspasst ?

mgh, JM

Ja, genau das. Und an denjenigen, der hier meint, meine Aussagenm würden sich widersprechen: Wo denn bitte? Nur weil ich zum Tatzeitpunkt nicht davon wusste, kann ich doch später davon erfahren! Gefilmt wurde ich dennoch heimlich.

Werde nochmal zur Polizei gehen…

LG und danke für die Antworten :smile:

Hallo!

ich persoenlich finde es ziemlich daneben wenn Rechtsanwaelte,
Staatsanwaelte oder Richter anhand von Einzelfaellen recht
allgemein ueber die Polizei urteilen.

Erstens habe ich nicht allgemein verurteilt und zweitens rechtfertigen diese „Einzelfälle“ nicht das Verhalten der betroffenen Polizisten und drittens sind es zwar Einzelfälle, aber keine so seltenen. Ich bin jetzt seit 4 Jahren RAA, also noch nicht so lange, und mache solche Dinge in der Praxis und habe kenne solche Vorfälle x-fach - also so selten ist das nun auch wieder nicht. Gemessen an der Gesamtzahl sind das natürlich Einzelfälle (Gott sei Dank), trotzdem sind das zuviele und das darf und muss man durchaus beim Namen nennen.

Denn wenn man sich einmal Einzelfaelle schlechter
Anwaeltlicher Beratung ansieht oder live mitbekommt warum
einige Richter oder STA „keine Zeit“ haben taetig zu werden -
nach dem Motto: „Wie jetzt Haftpruefung, ich bin zum Golf
verabredet…“ kann man sich ueber die Polizei im allegemeinen
wohl kaum beschweren.

Ich wüsste nicht wieso Fälle schlechter anwaltlicher Beratung eine schlechte Polizeiarbeit rechtfertigen sollten oder das eine mit dem anderen auch nur irgendetwas zu tun hat. Das ist ein geradezu typisch unsachliches Argument, das übrigens ein klassisches rhetorisches Scheinargument ist (ein bisschen Rhetorik habe ich auch gelernt).

Gruß
Tom

Hallo!

ich persoenlich finde es ziemlich daneben wenn Rechtsanwaelte,
Staatsanwaelte oder Richter anhand von Einzelfaellen recht
allgemein ueber die Polizei urteilen.

Erstens habe ich nicht allgemein verurteilt und zweitens
rechtfertigen diese „Einzelfälle“ nicht das Verhalten der
betroffenen Polizisten und drittens sind es zwar Einzelfälle,
aber keine so seltenen.

Genau wie bei RA, STA oder Richtern…

Ich bin jetzt seit 4 Jahren RAA, also
noch nicht so lange, und mache solche Dinge in der Praxis und
habe kenne solche Vorfälle x-fach - also so selten ist das nun
auch wieder nicht.

in oestereich vielleicht…

Gemessen an der Gesamtzahl sind das
natürlich Einzelfälle (Gott sei Dank), trotzdem sind das
zuviele und das darf und muss man durchaus beim Namen nennen.

Klar muss man immer alles beim namen nennen…solange es um andere geht…

Denn wenn man sich einmal Einzelfaelle schlechter
Anwaeltlicher Beratung ansieht oder live mitbekommt warum
einige Richter oder STA „keine Zeit“ haben taetig zu werden -
nach dem Motto: „Wie jetzt Haftpruefung, ich bin zum Golf
verabredet…“ kann man sich ueber die Polizei im allegemeinen
wohl kaum beschweren.

Ich wüsste nicht wieso Fälle schlechter anwaltlicher Beratung
eine schlechte Polizeiarbeit rechtfertigen sollten oder das
eine mit dem anderen auch nur irgendetwas zu tun hat.

Es hat in sofern etwas damit zu tun, das bei mit dem Recht arbeiten, deshalb muss man sich ja nicht gegenseitig mit schmutz bewerfen.
Gerechtfertigt sind weder die einen noch die anderen.

Das ist
ein geradezu typisch unsachliches Argument, das übrigens ein
klassisches rhetorisches Scheinargument ist (ein bisschen
Rhetorik habe ich auch gelernt).

Das ist gar kein Argument. Allerdings sollte man gerade als Anwalt erstmal den eigenen Berufststand kritisch beaeugen bevor man auf andere losgeht… mehr wollte ich nicht zum Ausdruck bringen…
Es gibt nicht umsonst inzwischen Spezialanwaelte fuer Anwaltshaftung…

DM

Hallo!

Das ist gar kein Argument. Allerdings sollte man gerade als
Anwalt erstmal den eigenen Berufststand kritisch beaeugen
bevor man auf andere losgeht… mehr wollte ich nicht zum
Ausdruck bringen…
Es gibt nicht umsonst inzwischen Spezialanwaelte fuer
Anwaltshaftung…

Also Spezialanwälte für Anwaltshaftung gibt es nicht, Prozesse gibt es immer wieder und das ist auch gut so. Ich bin der letzte, der manchmal vorhandene Inkompetenz in den eigenen Reihen verteidigt, wobei nicht jeder Fehler mit Inkompetenz gleich zu setzen ist (das gilt natürlich nicht nur für RA, sondern für jeden Menschen). Unterstelle mir also nicht Aussagen, die ich nicht getroffen habe.

Im Übrigen möchte ich auch noch was zum Ausdruck bringen: Es ist die ureigenste Aufgabe des Anwaltsstandes in einem Rechtsstaat den Bürger auch gegen den Staat zu vertreten, im Namen des Bürgers vom Staat die Einhaltung der Gesetze zu verlangen und die Freiheiten und Rechte des Bürgers auch gegen den Staat zu schützen. Die Geschichte zeigt, dass es der Staat (und seine Repräsentanten) selbst ist, der die eigenen Gesetze am häufigsten bricht und es gehört zu den Kernaufgaben der Anwälte, dagegen aufzutreten. Wer diese Aufgabe in Frage stellt oder Anwälte an dieser Aufgabe hindern will, stellt den Rechtsstaat in Frage. Es ist ja auch nicht ganz zufällig so, dass die Behinderung oder Nichtbehinderung der freien Tätigkeit der Anwälte bei diesen Sachen als Indikator für das Vorliegen eines Rechtsstaates oder Unrechtsstaates gilt.

Gruß
Tom

Zudem ist ein Polizist normalerweise verpflichtet eine Anzeige
aufzunehmen wenn der Anzeigende darauf besteht - hat den Sinn
dass ein Vorgesetzter, bzw. die STA das ganze nochmal prueft
und nix verloren geht.

Das ist so nicht richtig. Er ist nur dann verpflichtet eine Anzeige aufzunehmen, wenn er in dem Sachverhalt eine Straftat, Ordnungswidrigkeit, etc. erkennt.
Und das ist in diesem Fall leider (und fälschlicherweise) so gewesen.

Wenn er jede Anzeige aufnehmen müsste, dann könnt ich ja meinen Nachbarn anzeigen, weil er zur gestreiften Hose einen Ringelpulli anzieht. *Übertreibung macht anschaulich*

Zudem ist ein Polizist normalerweise verpflichtet eine Anzeige
aufzunehmen wenn der Anzeigende darauf besteht - hat den Sinn
dass ein Vorgesetzter, bzw. die STA das ganze nochmal prueft
und nix verloren geht.

Das ist so nicht richtig. Er ist nur dann verpflichtet eine
Anzeige aufzunehmen, wenn er in dem Sachverhalt eine Straftat,
Ordnungswidrigkeit, etc. erkennt.

Doch das schon richtig. Selbstverstaendlich kommen nur Sachverhalte in Frage die in irgendeiner Art eine strafbare Handlung darstellen koennten. Zumindest gemaess der entsprechenden Berliner Dienstvorschriften, die natuerlich in anderen Laendern abweichend sein koennen.
Demnach ist ein Polizeibeamter verpflichte JEDE Anzeige aufzunehmen, die nicht einen voellig abwegigen -aber moeglicher weise strafbaren- Sachverhalt darstellt. Im Zweifelsfalle IST eine Anzeige zu fertigen - denn z.B. der offensichtlich geistig behinderte, der von Ausserirdischen entfuehrt worden sein will kann ja tatsaechlich in der Realitaet entfuehrt und misshandelt worden sein. Das wird sich auf der Polizeiwache nicht klaeren lassen.

Und das ist in diesem Fall leider (und fälschlicherweise) so
gewesen.

Genau in diesem Fall haette der Beamte aber zumindest im Zweifel darueber sein koennen, dass dieses Verhalten strafbar ist.
Ordnungwidrigkeiten betrifft das uebrigens nicht, da hier nicht das Legalitaetsprinzip besteht…

Wenn er jede Anzeige aufnehmen müsste, dann könnt ich ja
meinen Nachbarn anzeigen, weil er zur gestreiften Hose einen
Ringelpulli anzieht. *Übertreibung macht anschaulich*

Das ist natuerlich richtig.

DM

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Hallo!
Also Spezialanwälte für Anwaltshaftung gibt es nicht,

Aha…http://www.bni-weinheim.de/winzer/110-kai-roland-spi…

wobei nicht jeder Fehler mit Inkompetenz
gleich zu setzen ist (das gilt natürlich nicht nur für RA,
sondern für jeden Menschen). Unterstelle mir also nicht
Aussagen, die ich nicht getroffen habe.

Wenn Du Dir Deinen Atikel mal durchliest wirst Du darin aber eine recht allgemeine Kritik eines leicht ueberheblich klingenden Anwalts gegen die ach so fehlerhafte Polizei finden.

Im Übrigen möchte ich auch noch was zum Ausdruck bringen: …bla, bla, bla,… bei diesen Sachen als Indikator für das
Vorliegen eines Rechtsstaates oder Unrechtsstaates gilt.

Das ist ja auch alles richtig hat mit dem Thema jedoch nichts zu tun. Fakt ist alle machen Fehler und das Recht ist ein weites Feld.

DM

Gehen wir zugunsten des Beamten mal davon aus, dass er sich sicher war, dass das heimliche Filmen keine Straftat darstellt :wink:

Gehen wir zugunsten des Beamten mal davon aus, dass er sich
sicher war, dass das heimliche Filmen keine Straftat darstellt
:wink:

Gestern wurde meine Anzeige endlich an die STA weitergeleitet, also nicht direkt aufgenommen aber überprüft.

Aber die Polizeibeamtin… War echt der Hammer, was die so vom Stapel gelassen hat. Naja, was solls :smile:

Die waren sich übrigens ebenfalls relativ sicher, dass das erlaubt ist…

Wer die? Halt uns mal auf dem laufenden, waere mal interessant. Ganz sicher bin ich mir ueber die strafbarkeit auch nicht - aber der 201a liest sich so und wenn man es sich recht ueberlegt, erscheint es ja auch sinnvoll die privat sphere des einzelnen auch in einer privat wohnung die nicht die eigene ist zu schuetzen…wer will schon beim toilettenbesuch gefilmt werden…

DM

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Gehen wir zugunsten des Beamten mal davon aus, dass er sich
sicher war, dass das heimliche Filmen keine Straftat darstellt
:wink:

Ich gehe mal von irren ist menschlich aus - leider habe auch ich polizeibeamte erlebt, deren rechtskenntnisse unter aller kanone waren…
Die rechtsunkenntnis des Beamten duerfte ihn kaum vor einem Strafverfahren oder einer Disziplinarmassnahme schuetzen - eben weil zumindest die moeglichkeit der strafbarkeit bestand…nicht wie bei dem ringel pullover…:wink:

DM

Hallo!
Also Spezialanwälte für Anwaltshaftung gibt es nicht,

Aha…http://www.bni-weinheim.de/winzer/110-kai-roland-spi…

Erstens ist es meiner Meinung nach standeswidrig, sich als „Spezialanwalt“ zu bezeichnen, weil es den Anschein erweckt, man habe eine mit dem Fachanwalt vergleichbare Qualifikation - einen Fachanwalt für Anwaltshaftung gibt es nicht.
Was der Herr hier angibt ist entweder ein Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkt. Ich kann als solchen auch Pferderecht, Recht des Schwimmsports oder was auch immer nennen.
Diese Selbstbezeichnung wird weder verliehen noch irgendwie kontrolliert. Sie ist wie alle Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte Selbstinszenierung.

Das ist ja auch alles richtig hat mit dem Thema jedoch nichts
zu tun. Fakt ist alle machen Fehler und das Recht ist ein
weites Feld.

Da geb’ ich Dir Recht. Aber die Fragestellerin wollte schlicht wissen, wie „fit“ der durchschnittliche Polizeibeamte ist. Und über seine diesbezüglichen Erfahrungen wird man doch noch berichten dürfen.

Gruß,

Florian.